5G

Anfrage an: Bundesnetzagentur

In der Vergabe für für das neue 5G Netz wird meist nur über den Hersteller Huawei in Sachen von Spionage geredet. Meine Frage ist, ob sie alle Hersteller sowie auch Cisco der gleichen Prüfung unterziehen, denn durch den NSA Skandal ist die Annahme berechtigt, dass bei Cisco eine Hintertür eingebaut wird, so wie Huawei bezichtigt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Dezember 2019
  • Frist
    18. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Vergabe für …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
5G [#172225]
Datum
16. Dezember 2019 21:19
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Vergabe für für das neue 5G Netz wird meist nur über den Hersteller Huawei in Sachen von Spionage geredet. Meine Frage ist, ob sie alle Hersteller sowie auch Cisco der gleichen Prüfung unterziehen, denn durch den NSA Skandal ist die Annahme berechtigt, dass bei Cisco eine Hintertür eingebaut wird, so wie Huawei bezichtigt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172225 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172225
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt o…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: 5G [#172225]
Datum
23. Dezember 2019 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Aus diesem hat hervorzugehen, welches öffentliche Telekommunikationsnetz betrieben oder/und welche öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste erbracht werden, ferner von welchen Gefährdungen auszugehen ist und welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und Funktionsfähigkeit des Netzes getroffen oder geplant sind. Die Bundesnetzagentur prüft in diesem Zusammenhang u.a. das erstellte Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung. Das TKG richtet sich jedoch in dieser Hinsicht nicht an Hersteller. Hersteller sind insofern nicht Adressat einer technischen Prüfung der Bundesnetzagentur. Mit freundlichen Grüßen