§6 Nr. 1 KfSachvG

gemäß dem oben erwähnten Gesetz, muss ein Prüfer / Sachverständiger unparteiisch sein und darf von den Ergebnissen der Gutachten nicht wirtschaftlich abhängig sein.

Daher bitte ich um Übersendung folgender Daten:
Wie viele Gutachten über die Eignung zum Führen von KFZ wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 angeordnet?
Bitte teilen Sie mir zusätzlich mit, welche anerkannten Stellen in Berlin mit wie vielen Aufträgen versehen wurden. Gerne kann dies auch Prozentual mitgeteilt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. September 2015
  • Frist
    23. Oktober 2015
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§6 Nr. 1 KfSachvG [#11383]
Datum
21. September 2015 17:06
An
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß dem oben erwähnten Gesetz, muss ein Prüfer / Sachverständiger unparteiisch sein und darf von den Ergebnissen der Gutachten nicht wirtschaftlich abhängig sein. Daher bitte ich um Übersendung folgender Daten: Wie viele Gutachten über die Eignung zum Führen von KFZ wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 angeordnet? Bitte teilen Sie mir zusätzlich mit, welche anerkannten Stellen in Berlin mit wie vielen Aufträgen versehen wurden. Gerne kann dies auch Prozentual mitgeteilt werden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Sehr geehrtAntragsteller/in technische Untersuchungen von Kraftfahrzeugen werden von TÜV, DEKRA, GTÜ durchgeführt…
Von
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Betreff
WG: §6 Nr. 1 KfSachvG [#11383]
Datum
22. September 2015 10:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in technische Untersuchungen von Kraftfahrzeugen werden von TÜV, DEKRA, GTÜ durchgeführt. Diese Institutionen unterliegen der Aufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und sind dort berichtspflichtig. Deshalb leite Ihnen die Anfrage von Herrn Antragsteller/in - die über die Internetseite Frag den Staat erfolgte (https://fragdenstaat.de/anfrage/6-nr-1-kfsachvg/) - weiter. Herrn Antragsteller/in setze ich in CC, um Ihn von der Weiterleitung seiner Anfrage zu unterrichten. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie, dass ich meine Anfrage bezüglich der "Gutachten" übe…
An Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: §6 Nr. 1 KfSachvG [#11383]
Datum
22. September 2015 16:58
An
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie, dass ich meine Anfrage bezüglich der "Gutachten" über die Eignung zum Führen von KFZ gestellt habe. Nach mir vorliegenden Informationen, müssen die entsprechenden Personen ihnen mitteilen, welche Institution die Prüfung übernehmen soll, damit Ihre Behörde die Unterlagen an die entsprechende Institution senden kann. Meine Anfrage bezieht sich nicht auf technische Untersuchungen zu KFZ. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
= A7 6 Nr. 1 KfSachvG Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist an mich weitergeleitet worden, nachdem Sie ver…
Von
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Betreff
= A7 6 Nr. 1 KfSachvG
Datum
23. September 2015 08:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist an mich weitergeleitet worden, nachdem Sie verdeutlicht haben, dass es Ihnen um Eignungsbegutachtungen von Kraftfahrern und nicht um die technische Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen geht. Ich darf Sie bitten, Ihre Fragestellung(en) zu diesem Themenkreis noch einmal zu konkretisieren. Soweit die statistischen Erfassungen meiner Behörde eine Beantwortung ermöglichen, werde ich das dann gerne tun. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre elektronische Anfrage vom 21.09.2015 ist für die korrekte Bean…
Von
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Betreff
AW: §6 Nr. 1 KfSachvG [#11383]
Datum
28. September 2015 11:17
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre elektronische Anfrage vom 21.09.2015 ist für die korrekte Beantwortung die Präzisierung der Fragestellung erforderlich. Ich bitte daher um Mitteilung, welche Art der Auskunft erbeten wird. Der im Betreff genannte Bezug lässt, wie Frau Paulick dies getan hat, an eine Abfrage der Anzahl technischer Gutachten bzw. Hauptuntersuchungen denken. Die Formulierung "Wie viele Gutachten über die Eignung zum Führen von Kfz wurden.........angeordnet" könnten im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 KfSachvG als Abfrage der durchgeführten praktischen Fahrerlaubnisprüfungen verstanden werden; jedoch durch das Wort "angeordnet" (Fahrerlaubnisprüfungen werden im Sinne dieses Wortes nicht angeordnet) könnte sich die Richtung der Fragestellung auch auf das Instrument der Fahreignungsbegutachtung im Sinne eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens beziehen. Letztere Möglichkeit läge dann allerdings außerhalb der Zuständigkeit von Sachverständigen und Prüfern. Die erbetene Klärung dient auch der endgültigen Zuweisung der Zuständigkeit. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte entschuldigen Sie, dass ich den Zusammenhang bisher nicht in Erwägung gezoge…
An Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: §6 Nr. 1 KfSachvG [#11383]
Datum
2. Oktober 2015 17:43
An
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte entschuldigen Sie, dass ich den Zusammenhang bisher nicht in Erwägung gezogen habe. Meine Anfrage beruht auf das Gutachten über die Eignung zum Führen von KFZ. Beziehungsweise nach Ihrer Nachricht auf "Fahreignungsbegutachtung im Sinne eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens" Vielleicht hilft ihnen bei der Zuordnung meiner Anfrage auch die §: § 11 Abs.6 FeV § 11 Abs. 3 FeV § 13 Nr. 2 FeV § 20 Abs 1FeV diese Aufforderung wir von Ihrer Behörde versendet. Daher bitte ich um Übersendung einer Übersicht, wieviele dieser Gutachten in den Jahren 2012, 2013 sowie 2014 "angeordnet" wurden. Zusätzlich bitte ich um die Information, wie diese Gutachten auf die amtlich anerkannten Stellen verteilt wurden. Da die jeweiligen Personen diese Information an Sie senden, damit die Akten entsprechend versendet werden können, gehe ich davon aus, dass auch hierfür Ihre Behörde der richtige Ansprechpartner ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>