§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 28.10.2020 ist per Verordnung gemäß ihrer Verkündung im BGBl. 2020, Teil 1 Nr. 48 unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dessen Geltung bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Der Unterzeichner geht von zig Millionen Betroffenen, sprich Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften aus.
Ich bitte daher höflichst um eine Beantwortung folgender Fragestellungen:
1.) Welche Motive und/oder Gründe für die Verlängerung über den 31.3.2021 hinaus bereits am 20.10.2020 (Tag der Verordnung) bis zum 31.12.2021 lagen seinerzeit akut oder prognostisch oder liegen heute vor? (Die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetz selbst gem. BTDrs 19/18110 - Seite 3 - darf als bekannt vorausgesetzt werden)
2.) Aus welchem Grund wurden die Jahres-Daten in § 7 nicht geändert, zumal dort nur Rechtshandlungen erwähnt sind, die im Jahr 2020 erfolgen sollten, konnten oder mussten?
3.) Ist beabsichtigt, des Bezugsgesetz vom 27.3.2020 insbesondere in § 7 zu ändern?
a) Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
4.) Geht der Bundesgesetzgeber im Falle der unveränderten Fortgeltung des Gesetzes nach Stand heute mit Außerkrafttreten am 31.12.2021 von einer Geltungserstreckung der §§ 1 - 6 im Wege der ergänzenden Auslegung aus?
5.) Besteht die Absicht, eine Gesetzesänderung von § 7 erst zu einem Zeitpunkt ins Auge zu fassen, wenn feststeht, ob und ggf. wie lange die aus dem andauernden Lockdown folgenden Maßnahmen über den 14. Februar 2021 hinaus verlängert werden?
6.) Von welcher Dauer gem. Frage zu Ziffer 5. geht der Bundesgesetzgeber aus?
7.) Wird eine Geltungserstreckung von § 7 heutige Fassung unterjährig verkürzt ins Auge gefasst?
a) Wenn ja, bis zu wann längstens?
b) Wenn nein, warum nicht?
8.) Wann und ggf. wie werden etwaige Änderungen des Gesetzes (§ 7) oder das Bestehenbleiben der insoweit latenten Unklarheiten der Normgebung und der daraus etwa resultierenden Rechtsanwendung der (Fach-)Öffentlichkeit und den betroffenen Kreisen gegenüber kommuniziert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum25. Januar 2021
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27. Februar 2021
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