§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 28.10.2020 ist per Verordnung gemäß ihrer Verkündung im BGBl. 2020, Teil 1 Nr. 48 unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dessen Geltung bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Der Unterzeichner geht von zig Millionen Betroffenen, sprich Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften aus.

Ich bitte daher höflichst um eine Beantwortung folgender Fragestellungen:

1.) Welche Motive und/oder Gründe für die Verlängerung über den 31.3.2021 hinaus bereits am 20.10.2020 (Tag der Verordnung) bis zum 31.12.2021 lagen seinerzeit akut oder prognostisch oder liegen heute vor? (Die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetz selbst gem. BTDrs 19/18110 - Seite 3 - darf als bekannt vorausgesetzt werden)
2.) Aus welchem Grund wurden die Jahres-Daten in § 7 nicht geändert, zumal dort nur Rechtshandlungen erwähnt sind, die im Jahr 2020 erfolgen sollten, konnten oder mussten?
3.) Ist beabsichtigt, des Bezugsgesetz vom 27.3.2020 insbesondere in § 7 zu ändern?
a) Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
4.) Geht der Bundesgesetzgeber im Falle der unveränderten Fortgeltung des Gesetzes nach Stand heute mit Außerkrafttreten am 31.12.2021 von einer Geltungserstreckung der §§ 1 - 6 im Wege der ergänzenden Auslegung aus?
5.) Besteht die Absicht, eine Gesetzesänderung von § 7 erst zu einem Zeitpunkt ins Auge zu fassen, wenn feststeht, ob und ggf. wie lange die aus dem andauernden Lockdown folgenden Maßnahmen über den 14. Februar 2021 hinaus verlängert werden?
6.) Von welcher Dauer gem. Frage zu Ziffer 5. geht der Bundesgesetzgeber aus?
7.) Wird eine Geltungserstreckung von § 7 heutige Fassung unterjährig verkürzt ins Auge gefasst?
a) Wenn ja, bis zu wann längstens?
b) Wenn nein, warum nicht?
8.) Wann und ggf. wie werden etwaige Änderungen des Gesetzes (§ 7) oder das Bestehenbleiben der insoweit latenten Unklarheiten der Normgebung und der daraus etwa resultierenden Rechtsanwendung der (Fach-)Öffentlichkeit und den betroffenen Kreisen gegenüber kommuniziert?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Am 28.10.2020 ist per Verordnung gemäß ihrer Verkündung…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG [#209592]
Datum
25. Januar 2021 19:45
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Am 28.10.2020 ist per Verordnung gemäß ihrer Verkündung im BGBl. 2020, Teil 1 Nr. 48 unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dessen Geltung bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Der Unterzeichner geht von zig Millionen Betroffenen, sprich Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften aus. Ich bitte daher höflichst um eine Beantwortung folgender Fragestellungen: 1.) Welche Motive und/oder Gründe für die Verlängerung über den 31.3.2021 hinaus bereits am 20.10.2020 (Tag der Verordnung) bis zum 31.12.2021 lagen seinerzeit akut oder prognostisch oder liegen heute vor? (Die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetz selbst gem. BTDrs 19/18110 - Seite 3 - darf als bekannt vorausgesetzt werden) 2.) Aus welchem Grund wurden die Jahres-Daten in § 7 nicht geändert, zumal dort nur Rechtshandlungen erwähnt sind, die im Jahr 2020 erfolgen sollten, konnten oder mussten? 3.) Ist beabsichtigt, des Bezugsgesetz vom 27.3.2020 insbesondere in § 7 zu ändern? a) Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann? b) Wenn nein, warum nicht? 4.) Geht der Bundesgesetzgeber im Falle der unveränderten Fortgeltung des Gesetzes nach Stand heute mit Außerkrafttreten am 31.12.2021 von einer Geltungserstreckung der §§ 1 - 6 im Wege der ergänzenden Auslegung aus? 5.) Besteht die Absicht, eine Gesetzesänderung von § 7 erst zu einem Zeitpunkt ins Auge zu fassen, wenn feststeht, ob und ggf. wie lange die aus dem andauernden Lockdown folgenden Maßnahmen über den 14. Februar 2021 hinaus verlängert werden? 6.) Von welcher Dauer gem. Frage zu Ziffer 5. geht der Bundesgesetzgeber aus? 7.) Wird eine Geltungserstreckung von § 7 heutige Fassung unterjährig verkürzt ins Auge gefasst? a) Wenn ja, bis zu wann längstens? b) Wenn nein, warum nicht? 8.) Wann und ggf. wie werden etwaige Änderungen des Gesetzes (§ 7) oder das Bestehenbleiben der insoweit latenten Unklarheiten der Normgebung und der daraus etwa resultierenden Rechtsanwendung der (Fach-)Öffentlichkeit und den betroffenen Kreisen gegenüber kommuniziert? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209592/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG“ vom 25.01.2021 (#209592)…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: §§ 7, 8 GesRuaCOVBekG [#209592]
Datum
27. Februar 2021 05:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG“ vom 25.01.2021 (#209592) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist überschritten. Bitte informieren Sie mich unverzüglich über den Stand meiner Anfrage. Ich denke, die Sache duldet angesichts der relevanten Interessen keinen Aufschub. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209592/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG“ vom 25.01.2021 (#209592)…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: §§ 7, 8 GesRuaCOVBekG [#209592]
Datum
27. Februar 2021 05:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „§§ 7, 8 GesRuaCOVBekG“ vom 25.01.2021 (#209592) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209592/
Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 25. Januar und 27. Februar 2021. Das Bundesministeri…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: §§ 7, 8 GesRuaCOVBekG [#209592]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [21512002]
Datum
1. März 2021 15:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 25. Januar und 27. Februar 2021. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das BMJV täglich eine Vielzahl von Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern erhält. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums sind bestrebt, diese Anfragen möglichst schnell und präzise zu beantworten. Hauptaufgabe des Ministeriums ist es jedoch im Rahmen der Arbeit der Bundesregierung an der Gesetzgebung mitzuwirken. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass es mir nicht möglich ist, Ihren umfangreichen allgemeinen Informationswünschen nachzukommen. Die vorhandenen personellen Mittel lassen einen solchen Service für die Bürgerinnen und Bürger ohne Vernachlässigung der Hauptaufgabe des Ministeriums nicht zu. Ich kann Ihnen daher in dieser Angelegenheit keine weitere Antwort in Aussicht stellen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zunächst Dank für Ihre Zuschrift von heute. Auf meine keineswegs allgemeinen, son…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: §§ 7, 8 GesRuaCOVBekG [#209592]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [21512002] [#209592]
Datum
1. März 2021 16:54
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zunächst Dank für Ihre Zuschrift von heute. Auf meine keineswegs allgemeinen, sondern PRÄZISEN und in sich zusammenhängenden Fragen zu 2 Vorschriften (§§ 7, 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämprung der Auswirkungen der Pandemie), die sich mit a) der Verlängerung der Gesetzeswirkung und b) mit der Fristen-/Terminfrage in einer Schlüsselnorm befassen, sprechen Sie von "umfangreichen allgemeinen Informationswünschen". Sie remonstrieren "Vernachlässigung der Hauptaufgabe des Ministeriums", während sich die Frage eindeutig auf genau jene bereits erfolgte Hauptaufgabe des Ministeriums bezieht; um nicht zu sagen, dass meine Anfrage wahrscheinlich ein gesetzgeberisches Manko bezüglich eines bereits verabschiedeten Gesetzes offenlegt. So könnte man aus Ihrer Antwort schließen, dass Sie aus sachbezogenen und keineswegs organisatorischen Gründen nicht willens sind, zu beantworten, was auf die Notwendigkeit einer Nachbesserung schließen ließe. Dies wiederum könnte Verständnis für die Sätze 1 und 2 Ihrer Email von heute hervorrufen; falls nämlich statt der Beantwortung meiner Anfrage eine Änderung der Vorschrift in Arbeit ist. Dies könnten Sie unterdessen mitgeteilt haben und hätte meine Anfrage zumindest zum Teil, wenn auch nur für mich darauf rückschließbar beantwortet, ohne meine Fragen jedoch zu beantworten, die wiederum insgesamt weder "allgemeiner Natur" noch Gegenstand einer "Rechtsberatung in eine konkreten Einzelfall" sind. Die Fragen selbst wären also mit den Grundlagen für meine Rückschlüsse ebenfalls nicht beantwortet. Meine Fragen sind insgesamt auch deshalb "präzise" auf Teilaspekte des Zustandekommens einer Gesetzesänderung bezogen, weil sie aus der aus meiner Sicht allerdings notwendigen Begründung der Gesetzesänderung selbst mit keinem Wort beantwortbar sind. Schließlich stellen meine Fragen auch keine solchen dar, die auf eine erbetene "Rechtsberatung in einem konkreten Einzelfall" schließen ließe. Sie ist vielmehr auf einen völlig unbestimmten Adressatenkreis - nämlich den des Gesetzes und darin § 7 insgesamt - bezogen. Insofern könnte man die Fragen als solche hinsichtlich eines "allgemeinen Informationswunsches" interpretieren; jedoch auch nur insoweit, als er die Allgemeinheit betrifft und eben jenen nicht näher bestimmten und auch nicht konkreten Adressatenkreis außer den allgemeinen im Gesetz genannten Kreis. Ich darf Sie also höflichst an meine Fragen gem. Schreiben vom 25. Januar 2021 höflichst erneut erinnern und insofern um deren Beantwortung bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209592/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>