§ 7 Abs. 1 S. 2 Bundesvertriebenengesetz
Anfrage an:
Bundesministerium der Justiz
§ 7 Abs. 1 S. 2 Bundesvertriebenengesetz
"(1) [...] Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern."
1. Welches Organ der Bundesrepublik Deutschland ist dafür zuständig?
2. Gibt es eine abschließende Liste der durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteilen, die zu mildern sind?
3. Welche Konsequenzen sind gesetzlich vorgesehen, falls zuständiges Organ diese zitierte Regelung ignoriert? Oder spielt diese Regelung praktisch keine Rolle, da in der Realität nicht realisierbar?
Information nicht vorhanden
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Datum18. September 2021
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22. Oktober 2021
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