§7 Abs. 4a SGB II. im Einklang mit Art. 11 GG & Art. 21 AEUV
Freizügigkeit ist grundsätzlich das durch Art. 11 GG geschützte Recht, unbeschränkt durch die deutschen Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus umschreibt Freizügigkeit das durch Art. 21 AEUV geschütze Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Dieses Recht darf nur durch Gesetze oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbare Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Daher bitte ich um Aufklärung und möchte wissen, wie §7 Abs. 4a SGB II. mit unserer Verfassung in Einklang zu bringen ist?
Anfrage abgelehnt
-
Datum11. September 2019
-
15. Oktober 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!