§7 Abs. 4a SGB II. im Einklang mit Art. 11 GG & Art. 21 AEUV i.V.m. United Nations, Economic and Social Council (E/C.12/DEU/CO/6)

Freizügigkeit ist grundsätzlich das durch Art. 11 GG geschützte Recht, unbeschränkt durch die deutschen Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus umschreibt Freizügigkeit das durch Art. 21 AEUV geschütze Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Dieses Recht darf nur durch Gesetze oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbare Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Daher bitte ich um Aufklärung und möchte wissen, wie §7 Abs. 4a SGB II. mit unserer Verfassung in Einklang zu bringen ist? Auch mit Blick auf das vernichtende Urteil der Vereinten Nation vom Oktober 2018 (E/C.12/DEU/CO/6) ist dies eine sehr spannende Frage. Sollten auch Sie nicht für diese Anfrage zuständig sein, so leiten Sie doch bitte meine Anfrage direkt an die richtige Stelle weiter. Leider hat dies das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (Az.: 6362/21 II-43 578/2019) nicht getan.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2019
  • Frist
    6. November 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Freizügigkeit ist g…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
§7 Abs. 4a SGB II. im Einklang mit Art. 11 GG & Art. 21 AEUV i.V.m. United Nations, Economic and Social Council (E/C.12/DEU/CO/6) [#167812]
Datum
3. Oktober 2019 22:18
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Freizügigkeit ist grundsätzlich das durch Art. 11 GG geschützte Recht, unbeschränkt durch die deutschen Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus umschreibt Freizügigkeit das durch Art. 21 AEUV geschütze Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht darf nur durch Gesetze oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbare Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Daher bitte ich um Aufklärung und möchte wissen, wie §7 Abs. 4a SGB II. mit unserer Verfassung in Einklang zu bringen ist? Auch mit Blick auf das vernichtende Urteil der Vereinten Nation vom Oktober 2018 (E/C.12/DEU/CO/6) ist dies eine sehr spannende Frage. Sollten auch Sie nicht für diese Anfrage zuständig sein, so leiten Sie doch bitte meine Anfrage direkt an die richtige Stelle weiter. Leider hat dies das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (Az.: 6362/21 II-43 578/2019) nicht getan.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR §7 Abs. 4a SGB II. im Einklang mit Art. 11 GG & Art. 21 AEUV i.V.m. United Nations, Economic and Social Council (E/C.12/DEU/CO/6) [#167812]
Datum
4. Oktober 2019 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. November 2019
Status
Anfrage abgeschlossen