§ 7 KAG
Mir wurde ein Kanalanschluss erstmalig hergestellt. Die nach § 7 KAG entstehenden Beiträge fordern Sie nicht an, sodass diese nach der AO verfristen. Nach der Verjährung der Beitragsschuld stellen Sie für das Grundstück einen 2. Anschluss her. Diesen Anschluss fordern Sie als erstmalige Herstellung beim Beitragsschuldner an. Nachdem der Beitragsschuldner protestiert, wird die Verjährung der 1. Beitragsschuld bestritten, da die Erschließung durch eine bestehende Dienstbarkeit über das Nachbargrundstück erst bei dem 2. Anschluss fällig wird. Der Beitragsschuldner zahlt unter Vorbehalt, legt aber keinen Widerspruch ein. Weil zwischen den Herstellungsjahren die Hebesätze erhöht wurden, zahlen Sie aus Kulanz den Differenzbetrag zurück.
Sie weisen darauf hin, dass die Erstattung ohne eine Rechtsverpflichtung erfolgt.
Beharren Sie jetzt auf der Unanfechtbarkeit Ihres Bescheides, weil kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde oder lassen Sie eine gerichtliche Klärung zu?
Anfrage erfolgreich
-
Datum14. Mai 2019
-
18. Juni 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!