§ 7 KAG

Mir wurde ein Kanalanschluss erstmalig hergestellt. Die nach § 7 KAG entstehenden Beiträge fordern Sie nicht an, sodass diese nach der AO verfristen. Nach der Verjährung der Beitragsschuld stellen Sie für das Grundstück einen 2. Anschluss her. Diesen Anschluss fordern Sie als erstmalige Herstellung beim Beitragsschuldner an. Nachdem der Beitragsschuldner protestiert, wird die Verjährung der 1. Beitragsschuld bestritten, da die Erschließung durch eine bestehende Dienstbarkeit über das Nachbargrundstück erst bei dem 2. Anschluss fällig wird. Der Beitragsschuldner zahlt unter Vorbehalt, legt aber keinen Widerspruch ein. Weil zwischen den Herstellungsjahren die Hebesätze erhöht wurden, zahlen Sie aus Kulanz den Differenzbetrag zurück.
Sie weisen darauf hin, dass die Erstattung ohne eine Rechtsverpflichtung erfolgt.
Beharren Sie jetzt auf der Unanfechtbarkeit Ihres Bescheides, weil kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde oder lassen Sie eine gerichtliche Klärung zu?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2019
  • Frist
    18. Juni 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mir wurde…
An Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 7 KAG [#141988]
Datum
14. Mai 2019 11:36
An
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mir wurde ein Kanalanschluss erstmalig hergestellt. Die nach § 7 KAG entstehenden Beiträge fordern Sie nicht an, sodass diese nach der AO verfristen. Nach der Verjährung der Beitragsschuld stellen Sie für das Grundstück einen 2. Anschluss her. Diesen Anschluss fordern Sie als erstmalige Herstellung beim Beitragsschuldner an. Nachdem der Beitragsschuldner protestiert, wird die Verjährung der 1. Beitragsschuld bestritten, da die Erschließung durch eine bestehende Dienstbarkeit über das Nachbargrundstück erst bei dem 2. Anschluss fällig wird. Der Beitragsschuldner zahlt unter Vorbehalt, legt aber keinen Widerspruch ein. Weil zwischen den Herstellungsjahren die Hebesätze erhöht wurden, zahlen Sie aus Kulanz den Differenzbetrag zurück. Sie weisen darauf hin, dass die Erstattung ohne eine Rechtsverpflichtung erfolgt. Beharren Sie jetzt auf der Unanfechtbarkeit Ihres Bescheides, weil kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde oder lassen Sie eine gerichtliche Klärung zu?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ludwig Peter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ludwig Peter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Sehr geehrter Herr Peter, wir teilen Ihre Auffassung, dass die Bestandskraft des Beitragsbescheides eingetreten i…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Betreff
§ 7 KAG [#141988]
Datum
17. Mai 2019 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Peter, wir teilen Ihre Auffassung, dass die Bestandskraft des Beitragsbescheides eingetreten ist. Mit freundlichen Grüßen