22.01.10_8._AEnderung_Corona-LVO_EGH_Pflege

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022

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Achte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen Vom 11. Januar 2022 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 8 und Abs. 7 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: Artikel 1 Die Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 446, 451), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 640), BS 2126-14, wird wie folgt geändert: 1.    § 3 wird wie folgt geändert: a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)   Die Verweisung „§ 4 und § 28 b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ wird durch die Verweisung „§§ 4 und 6“ ersetzt. bb)   Folgender Satz wird angefügt: „Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, die teilstationäre Pflege nicht selbst in Anspruch nehmen, gelten die §§ 4 und 6 entsprechend.“ b)    Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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„Weitergehende Beschränkungen des in § 15 Abs. 1 Nr. 5 LWTG verankerten Besuchsrechts, die von der Einrichtung veranlasst werden und über die Regelungen des Absatzes 1 hinausgehen, ohne dass es in der Einrichtung zu einem Vireneintrag gekommen ist, sind nicht zulässig.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a)    Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 4 Hygieneanforderungen“ b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)    Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt insbesondere für die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine medizinische Gesichtsmaske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zu tragen ist.“ bb)    In Satz 6 werden nach der Verweisung „§ 1 Abs. 5“ die Worte „inklusive einer Auffrischimpfung“ eingefügt. c)    Absatz 4 wird gestrichen. d)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. e)    Folgender neue Absatz 5 wird eingefügt: „(5) Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb ihres persönlichen Wohnumfeldes eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen. Die Maskenpflicht entfällt am Sitzplatz. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gäste von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend.“ f)    In Absatz 7 wird nach der Verweisung „Absätze 2, 3“ die Zahl „, 5“ eingefügt. 3. §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „§ 5 Verlassen der Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohner der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen haben das Recht, unter Beachtung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz die Einrichtung jederzeit zu verlassen,     sofern    die  Bewohnerin      oder  der   Bewohner       nicht den
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Absonderungsregelungen der §§ 2 und 3 der Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) vom 17. September 2021 (GVBl. S. 524, BS 2126-17) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. Verlassen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Einrichtung für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, gelten bei Rückkehr die Bestimmungen des § 2. §6 Testung und Zutrittsrecht (1) Alle Bewohnerinnen und Bewohner der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen sind wie folgt mittels PoC-Antigen-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen: 1. Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen eine Immunisierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 vorliegt, ein Mal wöchentlich, 2. alle übrigen Bewohnerinnen und Bewohner zwei Mal wöchentlich. (2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 dürfen nur von Gästen betreten werden, die durch die Einrichtung mittels PoC-Antigen-Test negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind oder einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist und diesen auf Aufforderung vorlegen können. Bei Gästen, die immun im Sinne des § 1 Abs. 5 sind und eine Auffrischimpfung erhalten haben, genügt eine Testung mindestens zwei Mal wöchentlich. (3) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen von Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie die Vorgaben des § 28 b Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfüllen oder durch die Einrichtung mittels PoC- Antigen-Test entsprechend § 28 b Abs. 2 Satz 9 IfSG negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Besucherinnen und Besucher, die nicht immun im Sinne des § 1 Abs. 5 sind, haben sich in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Regel einen Werktag vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Sie dürfen die Einrichtung nach Vorlage des Testnachweises nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV oder nach Durchführung eines PoC-Antigentests durch die Einrichtung mit einem negativen Ergebnis betreten und auf dem direkten Weg unter Vermeidung von weiterem Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und
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Bewohnern das Zimmer der zu besuchenden Bewohnerin oder des zu besuchenden Bewohners aufsuchen. Dabei sind die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten. Für medizinisches Personal gilt § 28 b Abs. 2 Satz 4 IfSG. § 28 b Abs. 2 Satz 6 IfSG und § 3 Abs. 4 29. CoBeLVO finden entsprechende Anwendung. (4) Beschäftigte einer in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung oder zu Gästen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 haben und 1. sich nach der Absonderungsverordnung in Absonderung befunden haben, oder 2. enge Kontaktpersonen nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts oder Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sind, aber aufgrund des § 6 SchAusnahmV nicht unter Nummer 1 fallen, dürfen die Einrichtung nur nach Beendigung der Absonderung und bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoC-Antigen-Tests durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis und nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme 1. bei einem PCR-Test ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am fünften Tag der Absonderung, 2. bei einem PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am siebten Tag der Absonderung vorgenommen worden sein. Für enge Kontaktpersonen nach Satz 1 Nr. 2 gilt, dass unverzüglich nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über   die  Einstufung   nach   §  1   Nr.  5  AbsonderungsVO       oder  nach Kenntniserlangung in sonstiger Weise eine Testung mittels PCR-Test vorzunehmen ist. Bei Hausstandsangehörigen nach Satz 1 Nr. 2 ist unverzüglich
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nach Kenntniserlangung über das erste positive Testergebnis einer im Hausstand wohnenden positiv getesteten Person eine Testung mittels PCR-Test vorzunehmen und für die zwei darauffolgenden Wochen mindestens eine Testung durch PoC-Antigentest oder PCR-Test pro Woche vorzunehmen. (5) Beschäftigte einer in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern oder zu den Gästen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 haben und die der Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbsonderungsVO unterliegen, dürfen die Einrichtung während der Dauer der Testpflicht nicht betreten. Dies gilt auch für Zwecke der Berufsausübung. (6) Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben Personen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Beschäftigten den Zutritt zur Einrichtung zu untersagen, wenn sie 1.    enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition durch das Robert Koch- Institut sind, 2.    erkennbare Atemwegsinfektionen haben, 3.    aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind nicht anwendbar oder 4.    einer Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbsonderungsVO unterliegen.“ 4.   In § 8 Absatz 1 wird nach der Verweisung „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ die Verweisung „und Abs. 3 Satz 1“ eingefügt. 5.   In § 9 wird das Datum „12. Januar 2022“ durch das Datum „9. Februar 2022“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2022 in Kraft. Mainz, den 11. Januar 2022
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Der Minister für Wissenschaft und Gesundheit
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