8.LandesverordnungnderunginPflegeeinrichtungenvom11.Januar20222372871

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022

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Von:                          Elena Hofreiter [#237287] <e.hofreiter.35nmucrakp@fragdenstaat.de> An:                           Poststelle (BM und MWG) <poststelle@mwg.rlp.de> Gesendet am:                  11.01.2022 19:45:04 Betreff:                      8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022 [#237287] Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, können Sie mir bitte die "Schutzfunktion" erklären, die sich hinter der Änderung: Besucher/innen, die nicht geimpft sind müssen sich ab dem 12.01.2022 für einen Besuch im Pflegeheim einen "Werktag " vorher anmelden. Was bitte soll dies beim Schutz der Bewohner bewirken? Schließlich wird nach wie vor die Vorlage eines negativen Testergebnis vorausgesetzt und auch erfüllt. Was bitte hat diese zeitliche Anmeldung mit einer Schutzmaßnahme gegenüber des Heimbewohner zu tun? Viele Heime bieten keine Testung für Besucher vor Ort im Heim an, da kein Personal dafür vorhanden ist, oder die Besucherfrequenz nicht so hoch ist und deshalb nicht rentabel. Deshalb kann hier auch nicht der Grund der Mehrbelastung oder Entlastung angegeben werden. Keiner der Berater der Hotlines konnte mir dazu eine nachvollziehbare/sinnvolle Auskunft geben. Wenn es keine vernünftige Erklärung dafür gibt, sehe ich es als weitere Diskriminierung der Menschen die sich gegen eine Impfung entschieden haben. Ich bitte ernsthaft um eine aussagekräftige Erklärung. Danke Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! 1
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Mit freundlichen Grüßen Elena Hofreiter Anfragenr: 237287 Antwort an: e.hofreiter.35nmucrakp@fragdenstaat.de Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/237287/upload/3b10d452e52b6f5ae9e66abb36aafa439f4ba576/ Postanschrift Elena Hofreiter Weinbergstraße 1 a, 67434 Neustadt -- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/ 2
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