Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

9 K2252/2017 001 (160)

Anfrage an: Noch nicht bekannt

In o.g. Sache bitte ich um Sachstandstauskunft,
Wie Sie aus den Ihnen vorliegenden Informationen wissen, hat das Ministerium für Verkehr NRW dem Petitionsausschuss NRW nach Ortsbesichtigung "empfohlen" diesen besagten Wirtschaftsweg (Laubhüttenweg) allein aus Gründen der potentiellen Gefahr wieder zu schließen.
Im November 2016 bin ich als Mieterin in das Gebäude << Adresse entfernt >> bei meinem Vermieter, Herrn Beinke; eingezogen. Von Herrn Beinke weiß ich, dass er gegen den Kreis Lippe als Verkersordnungsbehörde des Kreises Lippe klagt.
Wenn das Ministerium NRW zu einer solch elementaren Einschätzung der Situation, die ich als Anwohnerin nur teilen kann, kommt, dann möchte ich von Ihnen nicht nur den derzeitigen Sachstand wissen, - vielmehr interessiert mich, was ich als Mieterin, als Steuerzahlerin, als Bürgerin der BRD und als potentiell Betroffene tun kann, wenn ich oder andere durch die vom Ministerium NRW bereits beschriebene potentielle Gefahr direkt und körperlich betroffen werde!
Ohne anwaltliche Hilfe, aber dennoch und durchaus über das öffentliche Medium "fragdenstaat" stelle ich hier die Frage, wann und unter welchen Bedingungen eine bekannte Gefahr durch staatliche Institutionen beseitigt werden muss.
Es kann aus meiner Sicht nicht Anlass und Ursache sein, Gefahren erst dann zu beseitigen, wenn gerichtliche Verfahren nach zeitlichen Bedürfnissen Recht sprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Rita Beier

Behörde benötigt

  • Datum
    16. August 2017
  • Frist
  • 0 Follower:innen
Rita Beier
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In o.g. Sache bi…
Von
Rita Beier
Betreff
9 K2252/2017 001 (160) [#24337]
Datum
16. August 2017 22:07
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In o.g. Sache bitte ich um Sachstandstauskunft, Wie Sie aus den Ihnen vorliegenden Informationen wissen, hat das Ministerium für Verkehr NRW dem Petitionsausschuss NRW nach Ortsbesichtigung "empfohlen" diesen besagten Wirtschaftsweg (Laubhüttenweg) allein aus Gründen der potentiellen Gefahr wieder zu schließen. Im November 2016 bin ich als Mieterin in das Gebäude << Adresse entfernt >> bei meinem Vermieter, Herrn Beinke; eingezogen. Von Herrn Beinke weiß ich, dass er gegen den Kreis Lippe als Verkersordnungsbehörde des Kreises Lippe klagt. Wenn das Ministerium NRW zu einer solch elementaren Einschätzung der Situation, die ich als Anwohnerin nur teilen kann, kommt, dann möchte ich von Ihnen nicht nur den derzeitigen Sachstand wissen, - vielmehr interessiert mich, was ich als Mieterin, als Steuerzahlerin, als Bürgerin der BRD und als potentiell Betroffene tun kann, wenn ich oder andere durch die vom Ministerium NRW bereits beschriebene potentielle Gefahr direkt und körperlich betroffen werde! Ohne anwaltliche Hilfe, aber dennoch und durchaus über das öffentliche Medium "fragdenstaat" stelle ich hier die Frage, wann und unter welchen Bedingungen eine bekannte Gefahr durch staatliche Institutionen beseitigt werden muss. Es kann aus meiner Sicht nicht Anlass und Ursache sein, Gefahren erst dann zu beseitigen, wenn gerichtliche Verfahren nach zeitlichen Bedürfnissen Recht sprechen. Mit freundlichen Grüßen Rita Beier
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Rita Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rita Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rita Beier

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