Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach

Bitte senden Sie mir alle Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung von Herrn Bernd Pfaffenbach (insbesondere nach §105 BBG) zu.

Ich bevorzuge die Übersendung in elektronischer Form (E-Mail).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. März 2012
  • Frist
    24. April 2012
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach
Datum
23. März 2012 20:56
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Bitte senden Sie mir alle Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung von Herrn Bernd Pfaffenbach (insbesondere nach §105 BBG) zu. Ich bevorzuge die Übersendung in elektronischer Form (E-Mail).
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Address removed >> << Address removed >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerb…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach
Datum
30. April 2012 17:15
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach" vom 23.03.2012 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um eine Woche überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Address removed >> << Address removed >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, aufgrund der Vielzahl an E-mails die am Tag bei uns eingehen, kann es gut möglich s…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach
Datum
2. Mai 2012 07:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, aufgrund der Vielzahl an E-mails die am Tag bei uns eingehen, kann es gut möglich sein das wir Ihre übersehen haben. Wären Sie so freundlich und würden uns Ihr Anliegen nochmals schildern. Mit freundlichen Grüßen Kamin
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrter Herr Kamin, hier noch einmal meine Anfrage. Sie finden diese Anfrage auch auf FragDenStaat.de: http…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: WG: Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach
Datum
2. Mai 2012 10:31
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrter Herr Kamin, hier noch einmal meine Anfrage. Sie finden diese Anfrage auch auf FragDenStaat.de: https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zur-genehmigung-der-erwerbstatigkeit-von-bernd-pfaffenbach/ hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Bitte senden Sie mir alle Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung von Herrn Bernd Pfaffenbach (insbesondere nach §105 BBG) zu. Im Besonderen ist die eigentliche Genehmigung von Interesse. Ich bevorzuge die Übersendung in elektronischer Form (E-Mail). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Address removed >> << Address removed >>
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerb…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: AW: WG: Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach
Datum
5. Juni 2012 13:00
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach" vom 23.03.2012 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Monat, 1 Woche überschritten. Nachdem ich Ihnen am 02.05.2012 den Antrag auf Aktenauskunft wiederholt habe, da er Ihnen abhanden gekommen sei(!), ist eine Antwort ausgeblieben. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Address removed >> << Address removed >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Informationen über die Genehmigung von Erwerbst ätiqkeiten von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach (Texterke…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Informationen über die Genehmigung von Erwerbst ätiqkeiten von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach
Datum
13. Juni 2012
Status
Anfrage abgelehnt
288,3 KB
(Texterkennung, siehe Original) Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, mit Schreiben vom 02. Mai 2012 haben Sie beantragt, dass Ihnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) alle Informationen zur Genehmigung von Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach übermittelt. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) besteht im vorliegenden Fall nicht. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Ihnen ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder Herr Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach der Übermittlung zugestimmt hat. Ihre Anfrage umfasst personenbezogene Daten, die mit dem Dienstverhältnis von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach in Zusammenhang stehen . Bei solchen Daten überwiegt Ihr Informationsinteresse gemäß § 5 Abs. 2 IFG generell nicht. Auch hat Herr Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach keine Einwilligung zur Übermittlung dieser personenbezogenen Daten erteilt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs . 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Scharnhorststr. 34 - 37, 10115 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundliche Grüßen im Auftrag Clemens Kerres
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Widerspruch: Informationen über die Genehmigung von Erwerbstätiqkeiten von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenba…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch: Informationen über die Genehmigung von Erwerbstätiqkeiten von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach
Datum
6. Juli 2012
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht schriftlich Widerspruch gegen Ihre ablehnende Entscheidung meiner Informationsfreiheitsanfrage vom 2. Mai 2012 ein. Eine Begründung meines Widerspruchs folgt in Kürze. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass auch die Einschaltung des Beauftragten für die Informationsfreiheit erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr Widerspruch vom 06. Juli 2012 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, mit Schreiben vom 2. Mai 2012 haben Sie die Überm…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 06. Juli 2012
Datum
23. August 2012
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, mit Schreiben vom 2. Mai 2012 haben Sie die Übermittlung aller Informationen zur Genehmigung von Erwerbstätigkeiten von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Pfaffenbach beantragt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 07. Juni 2012 haben Sie am 06. Juli 2012 Widerspruch eingelegt und eine Begründung Ihres Widerspruchs angekündigt. Ich sehe Ihrer Widerspruchsbegründung bis zum 5. September 2012 entgegen. Da eine Begründung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wird Ihr Widerspruch nach Ablauf dieser Frist aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage beschieden werden. Sollten Sie kein Interesse an einer Entscheidung über Ihren Widerspruch mehr haben, haben Sie die Möglichkeit, den Widerspruch kostenfrei zurückzunehmen. Dazu bitte ich um entsprechende Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Friederike Morgenstern
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korresponde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach"
Datum
23. August 2012 15:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/987 Ich bitte um Ihre Einschätzung zu dieser Ablehnung aus inhaltlicher und aus formeller Sicht: - Sind die Dokumente, die im Zusammenhang mit § 105 BBG angelegt werden, schützenswert im Sinne des §5 IFG? - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mein Informationsinteresse abgewogen ohne mir Gelegenheit zu geben, dieses darzustellen. Ist das Verfahren damit korrekt abgelaufen? - Kann mir das Ministerium zur Einreichung einer Widerspruchsbegründung für diesen komplexen Sachverhalt eine so geringe Frist setzen? Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer Weisestr. 22 12049 Berlin
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Az.: IX-728/002 II#0031 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, angefügt übersende ich ein Schreiben in o.g. Angelegenheit…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach"
Datum
31. August 2012 16:26
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
geschwärzt
230,3 KB
Az.: IX-728/002 II#0031 Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, angefügt übersende ich ein Schreiben in o.g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Michaela Schultze ******************************* Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstraße 30 D-53117 Bonn Tel: +49-(0)228-997799-711 Fax: +49-(0)228-997799-550 E-Mail: <<E-Mailadresse>> www.informationsfreiheit.bund.de ******************************* -------- Original-Nachricht -------- Betreff: Vermittlung bei Anfrage "Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach" Datum: Thu, 23 Aug 2012 13:53:51 -0000 Von<<Name und E-Mailadresse>><<Name und E-Mailadresse>> An: <<E-Mailadresse>> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/987 Ich bitte um Ihre Einschätzung zu dieser Ablehnung aus inhaltlicher und aus formeller Sicht: - Sind die Dokumente, die im Zusammenhang mit § 105 BBG angelegt werden, schützenswert im Sinne des §5 IFG? - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mein Informationsinteresse abgewogen ohne mir Gelegenheit zu geben, dieses darzustellen. Ist das Verfahren damit korrekt abgelaufen? - Kann mir das Ministerium zur Einreichung einer Widerspruchsbegründung für diesen komplexen Sachverhalt eine so geringe Frist setzen? Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer Weisestr. 22 12049 Berlin
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
AZ: Z A 2 - 3 - 999813/3 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. August. Wie Sie s…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: "Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit von Bernd Pfaffenbach"
Datum
9. September 2012 18:26
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
AZ: Z A 2 - 3 - 999813/3 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. August. Wie Sie sicherlich zwischenzeitig vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfahren haben, wäre die Einholung einer Begründung meines Antrags für das Drittbeteiligungsverfahren noch vor Ihrer Ablehnung vom 13. Juni 2012 notwendig gewesen. Ich bitte Sie daher darum, den Antrag erneut mit beiligender Begründung zu prüfen und das ggf. notwendige Drittbeteiligungsverfahren noch einmal durchzuführen. Der Antrag nach dem IFG: Bitte senden Sie mir alle Informationen zur Genehmigung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung von Herrn Bernd Pfaffenbach (insbesondere nach §105 BBG) zu. Herr Pfaffenbach ist nach seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst in die Wirtschaft gewechselt. Dies war offenbar nach §105 BBG anzeige- und genehmigungspflichtig. Diese Erwerbstätigkeit wurde offenbar nicht untersagt, weil nach der Auffassung Ihres Hauses eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht gegeben war. Die Verschriftlichung dieser Auffassung hätte ich gerne übersandt bekommen. Begründung: Mein Informationsinteresse nach §5 (1) IFG ist kein persönliches, sondern eines der Allgemeinheit. Daher werden die erlangten Informationen auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich §5 (2) IFG ist zu erkennen, dass das angefragte Dokument seiner Natur nach nicht in einem Zusammenhang zu einem Dienst- oder Amtsverhältnis steht, sondern es tatsächlich um die Genehmigung einer außerdienstlichen Erwerbstätigkeit geht. Sollte das Dokument darüberhinaus Informationen zum früheren Dienst- oder Amtsverhältnis enthalten, so erkläre ich mich vorab mit entsprechenden Schwärzungen einverstanden. Um zu belegen, dass ein allgemeines Informationsinteresse besteht, möchte ich einen Ausschnitt aus der Verwaltungsvorschrift "Nebentätigkeitsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Bundes; hier: Hinweise zu den neu gefassten §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG)" zitieren: "Die Vorschrift [§105 BBG] soll verhindern, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird. Ist eine Untersagung nach § 105 Abs. 2 BBG erforderlich, soll diese noch vor Aufnahme einer Tätigkeit, die einen "bösen Anschein" begründen könnte, ausgesprochen werden können." Der Gesetzgeber ist hier also offensichtlich um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und um die Vermeidung eines "bösen Anscheins" in der Öffentlichkeit bemüht. Nichts bestärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes mehr als Aktenauskunft und Akteneinsicht, die ich in diesem Fall beantragt habe. Eine Ablehnung der IFG-Anfrage zu §105 BBG bedeutet dahingehend einen Vertrauensverlust und sogar die Erweckung eines "bösen Anscheins", selbst wenn dieser vorher noch nicht bestanden hat. Das angefragte Dokument nicht zur Verfügung zu stellen widerspricht daher der Intention des Gesetzgebers. Es ist auch aus der Verwaltungsvorschrift zu §105 BBG heraus erkennbar, dass in diesem Fall eine Abwägung des Informationsinteresses des Antragstellers gegen das schutzwürdige Interesse des Dritten zu Gunsten des Antragstellers führen muss. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Postanschrift Stefan Wehrmeyer Weisestr. 22 12049 Berlin

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihre Widerspruchsbegründung vom 09. September 2012 zu Ihrem Widerspruch vom 06. Juli 2012 Sehr geehrter Herr Wehrm…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Widerspruchsbegründung vom 09. September 2012 zu Ihrem Widerspruch vom 06. Juli 2012
Datum
31. Oktober 2012
Status
Anfrage abgelehnt
811,8 KB
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, auf Ihren Widerspruch vom 06. Juli 2012 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Begründung: I. Mit Schreiben vom 02. Mai 2012 haben Sie beantragt, dass Ihnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) alle Informationen zur Genehmigung von Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen von Herrn Staatssekretär a.D, Dr. Pfaffenbach (im Folgenden: Herrn Dr. Pfaffenbach) übermittelt. Mit Bescheid vom 07. Juni 2012 wurde Ihre Informations bitte abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen um solche handelt, die mit dem Dienstverhäitnis eines Dritten in Zusammenhang stehen und damit Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse des Dritten generell nicht überwiegen würde (§ 5 Abs. 2 IFG). Auch lag keine Einwilligung von Herrn Dr. Pfaffenbach zur übermittlung dieser Angaben vor (§ 5 Abs. 1 IFG). Mit Schreiben vom 06. Juli 2012 haben Sie gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch eingelegt. Am Og. September haben Sie Ihren Widerspruch begründet. Dazu im Einzelnen : (1) Mit Ihrer Widerspruchsbegründung bitten Sie zunächst darum, Herrn Dr. Pfaffenbach Ihre Antragsbegründung vorzulegen. Zur Begründung verweisen Sie auf eine entsprechende, inzwischen auch hier vorliegende Anregung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BIOI). (2) Des Weiteren wenden Sie sich gegen die Ablehnung der Bekanntgabe von Informationen zu möglichen Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen von Herrn Dr. Pfaffenbach i.S. des § 105 Bundesbeamtengesetz (BBG). Zur Begründung wenden Sie ein, dass der in § 5 Abs. 2 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten hier nicht einschlägig sei. Die gewünschten Informationen stünden nicht im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis, weil es sich um Genehmigungsvorgänge über außerdienstliche Erwerbstätigkeiten und sonstige Beschäftigungen handele. (3) Schließlich führen Sie an, dass es sich bei Ihrem Informationsinteresse nicht um Ihr persönliches Interesse, sondern um eines der Allgemeinheit handele. Zur Begründung verweisen Sie auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum "Nebentätigkeitsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Bundes" vom 16. März 2009. Dem Gesetzgeber sei es bei dem 2009 neu gefassten § 105 BBG offensichtlich um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und um die Vermeidung eines "bösen Anscheins" in der öffentlichkeit gegangen. Daraus sei erkennbar, dass Ihr Interesse an der Bekanntgabe der gewünschten Informationen das schutzwürdige Interesse von Herrn Dr. Pfaffenbach überwiegen müsse. II. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Bitte, Herrn Dr. Pfaffenbach Ihre am 09. September 2012 nachgereichte Antragsbegründu ng vorzulegen, bin ich nachgekommen. Eine Zustimmung zur Weitergabe der gewünschten Informationen liegt mir weiterhin nicht vor. 2. Der ablehnende Bescheid vom 07. Juni 2012 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG besteht nicht. Grundsätzlich enthalten die relevanten Unterlagen von Beamtinnen und Beamten auch personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis stehen , da die Anzeigepflicht bezüglich der Nebentätigkeit gerade in dem früheren Dienstverhältnis wurzelt. Dies ergibt sich aus § 105 BBG: Nach dieser Vorschrift unterliegen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen der Anzeigepflicht, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Auf Grund dieses Zusammenhangs mit der letzten dienstlichen Tätigkeit sind die relevanten Unterlagen auch als Personalaktendaten i.S.d. § 5 Abs. 2 IFG anzusehen, die einem besonderen Schutz unterliegen. Da nach dem gemäß § 8 Abs. 1 IFG durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren auch keine Zustimmung des Dritten vorliegt, darf Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 IFG kein Zugang zu den gewünschten Unterlagen gewährt werden. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch aus folgendem Grunde nicht: Bei Beamten darf gemäß der speziellen Regelung in § 111 Abs. 2 BBG (vgl. § 1 Abs. 3 IFG) ohne die Einwilligung des Betroffenen jeglicher Informationszugang zu Personalaktendaten nur gewährt werden, wenn die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten dies zwingend erfordern. Diese Regelung gilt auch für die Personalaktendaten von Ruhestandsbeamten. Hier sind weder zwingende Gemeinwohlbelange, noch gegenüber dem Schutzinteresse von Herrn Dr. Pfaffenbach höherrangige Interessen ersichtlich. Der Schutz der Interessen der Allgemeinheit an der Integrität des öffentlichen Dienstes wird durch das Erfordernis der Anzeigepflicht gewahrt. Zwingende Gründe, die eine Offenlegung erfordern, sind nicht gegeben. 3. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i.V.rn. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ich bitte, die Gebühr innerhalb eines Monats auf das Konto 860 010 40 bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ 860 000 00) unter Angabe des Kassenzeichens 118001555885 sowie BEW03002059 als Verwendungszweck zu übersenden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag