A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken
- der jetzt aktuelle Runderlass zur Regelung der A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken
- Gibt es irgendeine interne Anweisung bezüglich des Urteils des OVG Berlin Brandenburg vom 30. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen OVG 7 B 22.14?
Vor über zwei Jahren bat ich um die Zusendung des damals gültigen Runderlasses. Ich erhielt dazu den Runderlass vom 4. August 2014 mit dem Geschäftszeichen 508-1-516.00/9. Das Verfallsdatum des Runderlasses wird mit 31.07.2015 angegeben. Es muss ja ggf. einen weiteren Runderlass geben.
Das OVG Berlin Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen OVG 7 B 22.14 folgendes ausgeführt:
"Der Erlass des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2014 entspricht, soweit es den Ehegattennachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen betrifft, nicht der geltenden Gesetzeslage. Diese sieht – wie bereits ausgeführt – eine allgemeine Härtefallregelung nicht vor. Der Erlass ist auch nicht geeignet, die beschriebene Rechtslage zu ändern. Hierfür bedürfte es eines Gesetzes."
Wurde die in dem neuen Runderlass das Urteil des OVG entsprechend beachtet?
Vielen Dank
Anfrage erfolgreich
-
Datum22. Oktober 2016
-
25. November 2016
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!