A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- der jetzt aktuelle Runderlass zur Regelung der A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken
- Gibt es irgendeine interne Anweisung bezüglich des Urteils des OVG Berlin Brandenburg vom 30. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen OVG 7 B 22.14?

Vor über zwei Jahren bat ich um die Zusendung des damals gültigen Runderlasses. Ich erhielt dazu den Runderlass vom 4. August 2014 mit dem Geschäftszeichen 508-1-516.00/9. Das Verfallsdatum des Runderlasses wird mit 31.07.2015 angegeben. Es muss ja ggf. einen weiteren Runderlass geben.

Das OVG Berlin Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen OVG 7 B 22.14 folgendes ausgeführt:
"Der Erlass des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2014 entspricht, soweit es den Ehegattennachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen betrifft, nicht der geltenden Gesetzeslage. Diese sieht – wie bereits ausgeführt – eine allgemeine Härtefallregelung nicht vor. Der Erlass ist auch nicht geeignet, die beschriebene Rechtslage zu ändern. Hierfür bedürfte es eines Gesetzes."

Wurde die in dem neuen Runderlass das Urteil des OVG entsprechend beachtet?

Vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2016
  • Frist
    25. November 2016
  • Ein:e Follower:in
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - der jetzt aktu…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken [#18489]
Datum
22. Oktober 2016 02:20
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- der jetzt aktuelle Runderlass zur Regelung der A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken - Gibt es irgendeine interne Anweisung bezüglich des Urteils des OVG Berlin Brandenburg vom 30. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen OVG 7 B 22.14? Vor über zwei Jahren bat ich um die Zusendung des damals gültigen Runderlasses. Ich erhielt dazu den Runderlass vom 4. August 2014 mit dem Geschäftszeichen 508-1-516.00/9. Das Verfallsdatum des Runderlasses wird mit 31.07.2015 angegeben. Es muss ja ggf. einen weiteren Runderlass geben. Das OVG Berlin Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen OVG 7 B 22.14 folgendes ausgeführt: "Der Erlass des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2014 entspricht, soweit es den Ehegattennachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen betrifft, nicht der geltenden Gesetzeslage. Diese sieht – wie bereits ausgeführt – eine allgemeine Härtefallregelung nicht vor. Der Erlass ist auch nicht geeignet, die beschriebene Rechtslage zu ändern. Hierfür bedürfte es eines Gesetzes." Wurde die in dem neuen Runderlass das Urteil des OVG entsprechend beachtet? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgese…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG Anfrage, Vg. Nr. 207-2016 A1 Sprachkenntnisse bei Nachzug von Familienangehörigen von assoziationsberechtigten Türken [#18489]
Datum
25. Oktober 2016 09:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 22.10.2016; Vg. 207-2016 Sehr geehrter Herr Abbasi, i…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 22.10.2016; Vg. 207-2016
Datum
22. November 2016 16:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage vom 22.10.2016. Mit freundlichen Grüßen