Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Frau Lietz,
Vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung.
Ihre Antwort verwundert mich jedoch aus zwei Gruenden: 1) die Auskunft zur Frage moeglicher Kosten und 2) die Abfrage meiner Adressdaten.
Meine Bitte, mich über mögliche Kosten meiner Anfrage zu informieren, war keine rein hypothetische Anfrage, sondern auf den konkreten Fall bezogen. Sie können davon ausgehen, dass mir die grundsätzliche Kostenpflicht geläufig ist.
Sie führen hinsichtlich der Kostenfreiheit aus, dass es Anfragen dann kostenfrei ergehen, wenn deren Bearbeitungszeit nicht länger als eine halbe Stunde in Anspruch nicht. Eine solche Begrenzung findet sich jedoch in der diesbezüglichen Kostenverordnung, auf die Sie selbst verlinken, nicht wieder. Vielmehr heißt es im dortigen Kostenverzeichnis unter Ziffer 1.1: „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“. Dies ist auch sachlogisch, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Mitarbeiter gleich schnell und zuverlässig arbeitet. Es kann deshalb auch nicht sein, dass nur deshalb Kosten entstehen, weil Sie die Beantwortung dem langsamsten Mitarbeiter ihres Bereiches übertragen oder erhebliche, unnötige, behördeninterne Abstimmungen notwendig zu sein scheinen. Auch eine solche – unnötige – Rückfrage, die ja bereits in die Bearbeitung mit einfließt, führen dazu, dass die Bearbeitungszeit unnötig verlängert wird und damit Kosten quasi produziert werden.
Deshalb hat der Verordnungsgeber hier auch von „einfachen Auskünften“ gesprochen, die keine übermäßigen Aufwände generieren. Hier ist nicht eine Zeitbetrachtung, sondern eine sachorientierte Betrachtung anzustellen. Als eine solche Anfrage werte ich meine Anfrage, da die erwünschten Informationen sicher vorrätig liegen und auch noch nicht im Archiv abgelegt sein können.
Ihre Frage nährt deshalb bei mir den Verdacht, dass sie eher dazu gedacht ist, eine Abschreckungswirkung zu entfalten, damit ich meine Anfrage zurück ziehe und so mein Auskunftsrecht nicht geltend mache. Damit würden Sie jedoch Ziel und Geist des IFG, welches immerhin vom Gesetzgeber beschlossen wurde, dem auch Sie unterliegen, unterlaufen.
Insofern halte ich meine Anfrage aufrecht. Da ich davon ausgehe, dass es sich hier um eine „einfache Auskunft“ handelt, gehe ich davon aus, dass diese Anfrage kostenfrei ist. Andernfalls bitte ich um Darlegung der Gründe um Auskunft, mit welchen konkreten Kosten zu rechnen ist.
Ebenso ist Ihre Aussage zur Veröffentlichung meiner Anschrift nicht korrekt. Eine solche Angabe ist nach dem IFG nicht erforderlich, denn gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG steht mir ein Wahlrecht zu, wie ich eine Anfrage stelle und beantwortet wissen möchte. Ich habe in meiner Anfrage hierauf ausdrücklich hingewiesen und um elektronische Beantwortung gebeten.
Dass es sich bei der Beantwortung meiner Anfrage um einen Verwaltungsakt gem. Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt, ändert hieran grundsätzlich einmal nichts. Der Gesetzgeber ist mit dem IFG ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden.
Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten.
Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden.
Verweist das BMZ auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es ist nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Sie verkennnen jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Spricht es hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn Sie dies in seiner eigenen Hoheit behalten wollen, steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken.
Letztlich wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Empfänger zumindest die Möglichkeit besitzt, von dem Verwaltungsakt Kenntnis zu nehmen. Dabei geht dies hier sogar über den normalen Verwaltungsweg hinaus, wo eine Zustellung per eingeschriebenen Brief mittels der sogenannten Drei-Tages-Fiktion die Zustellung bis zum Gegenteilsbeweis nur angenommen wird.
Infsofern darf ich um Beantwortung meiner Anfrage und Nutzung meiner Email
<<E-Mail-Adresse>> bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Beyerle
Anfragenr: 9836
Antwort an:
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Postanschrift
Tanja Beyerle
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