AA Historikerkommission II

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ich bitte um Übersendung des Runderlasses von Herrn Staatssekretär a.D. Scharioth vom22.09.2004.

Desweiteren bitte ich um Mitteilung, ob es eine Presse- und Aufsatzdokumentation zum sogenannten „Aufstand der Mumien“ sowie dem Bericht und die Debatte der AA-Historikerkommission („Das Amt und seine Vergangenheit“) gibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2015
  • Frist
    19. Juni 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Übe…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AA Historikerkommission II [#9836]
Datum
17. Mai 2015 16:56
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Übersendung des Runderlasses von Herrn Staatssekretär a.D. Scharioth vom22.09.2004. Desweiteren bitte ich um Mitteilung, ob es eine Presse- und Aufsatzdokumentation zum sogenannten „Aufstand der Mumien“ sowie dem Bericht und die Debatte der AA-Historikerkommission („Das Amt und seine Vergangenheit“) gibt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
IFG-Anfragen zur Historikerkommission vom 17.05.2015, Vg.Nr. 086-2015 und 087-2015 Sehr geehrte Frau Beyerle, vie…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Anfragen zur Historikerkommission vom 17.05.2015, Vg.Nr. 086-2015 und 087-2015
Datum
22. Mai 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, vielen Dank für Ihre Anfragen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zum Thema Historikerkommission, deren Eingang wir hiermit bestätigen. Mit Ihren Anträgen haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihre Anträge unter diesen Umständen aufrechterhalten. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Sollten Sie Ihre Anträge aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfragen um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihrer Informationsersuchen in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihrer Informationsersuchen kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da damit zu rechnen ist, dass für die Bearbeitung der Anfragen Kosten zu erheben sind. Wenn Ihre Anträge auf Informationszugang abgelehnt werden, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG-Anfragen zur Historikerkommission vom 17.05.2015, Vg.Nr. 087-2015 [#9836]
Sehr geehrte Damen und Herren, Lieb…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfragen zur Historikerkommission vom 17.05.2015, Vg.Nr. 087-2015 [#9836]
Datum
22. Mai 2015 14:39
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Lietz, Vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung. Ihre Antwort verwundert mich jedoch aus zwei Gruenden: 1) die Auskunft zur Frage moeglicher Kosten und 2) die Abfrage meiner Adressdaten. Meine Bitte, mich über mögliche Kosten meiner Anfrage zu informieren, war keine rein hypothetische Anfrage, sondern auf den konkreten Fall bezogen. Sie können davon ausgehen, dass mir die grundsätzliche Kostenpflicht geläufig ist. Sie führen hinsichtlich der Kostenfreiheit aus, dass es Anfragen dann kostenfrei ergehen, wenn deren Bearbeitungszeit nicht länger als eine halbe Stunde in Anspruch nicht. Eine solche Begrenzung findet sich jedoch in der diesbezüglichen Kostenverordnung, auf die Sie selbst verlinken, nicht wieder. Vielmehr heißt es im dortigen Kostenverzeichnis unter Ziffer 1.1: „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“. Dies ist auch sachlogisch, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Mitarbeiter gleich schnell und zuverlässig arbeitet. Es kann deshalb auch nicht sein, dass nur deshalb Kosten entstehen, weil Sie die Beantwortung dem langsamsten Mitarbeiter ihres Bereiches übertragen oder erhebliche, unnötige, behördeninterne Abstimmungen notwendig zu sein scheinen. Auch eine solche – unnötige – Rückfrage, die ja bereits in die Bearbeitung mit einfließt, führen dazu, dass die Bearbeitungszeit unnötig verlängert wird und damit Kosten quasi produziert werden. Deshalb hat der Verordnungsgeber hier auch von „einfachen Auskünften“ gesprochen, die keine übermäßigen Aufwände generieren. Hier ist nicht eine Zeitbetrachtung, sondern eine sachorientierte Betrachtung anzustellen. Als eine solche Anfrage werte ich meine Anfrage, da die erwünschten Informationen sicher vorrätig liegen und auch noch nicht im Archiv abgelegt sein können. Ihre Frage nährt deshalb bei mir den Verdacht, dass sie eher dazu gedacht ist, eine Abschreckungswirkung zu entfalten, damit ich meine Anfrage zurück ziehe und so mein Auskunftsrecht nicht geltend mache. Damit würden Sie jedoch Ziel und Geist des IFG, welches immerhin vom Gesetzgeber beschlossen wurde, dem auch Sie unterliegen, unterlaufen. Insofern halte ich meine Anfrage aufrecht. Da ich davon ausgehe, dass es sich hier um eine „einfache Auskunft“ handelt, gehe ich davon aus, dass diese Anfrage kostenfrei ist. Andernfalls bitte ich um Darlegung der Gründe um Auskunft, mit welchen konkreten Kosten zu rechnen ist. Ebenso ist Ihre Aussage zur Veröffentlichung meiner Anschrift nicht korrekt. Eine solche Angabe ist nach dem IFG nicht erforderlich, denn gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG steht mir ein Wahlrecht zu, wie ich eine Anfrage stelle und beantwortet wissen möchte. Ich habe in meiner Anfrage hierauf ausdrücklich hingewiesen und um elektronische Beantwortung gebeten. Dass es sich bei der Beantwortung meiner Anfrage um einen Verwaltungsakt gem. Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt, ändert hieran grundsätzlich einmal nichts. Der Gesetzgeber ist mit dem IFG ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Verweist das BMZ auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es ist nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Sie verkennnen jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Spricht es hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn Sie dies in seiner eigenen Hoheit behalten wollen, steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken. Letztlich wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Empfänger zumindest die Möglichkeit besitzt, von dem Verwaltungsakt Kenntnis zu nehmen. Dabei geht dies hier sogar über den normalen Verwaltungsweg hinaus, wo eine Zustellung per eingeschriebenen Brief mittels der sogenannten Drei-Tages-Fiktion die Zustellung bis zum Gegenteilsbeweis nur angenommen wird. Infsofern darf ich um Beantwortung meiner Anfrage und Nutzung meiner Email <<E-Mail-Adresse>> bitten. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz;Antragsteller/in hier:Antragsteller/in Historikerkommission Sehr geehrtAntragsteller/i…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz;Antragsteller/in hier:Antragsteller/in Historikerkommission
Datum
18. Juni 2015 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in anliegend Antragsteller/inübersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts zu Ihrer o.g.Antragsteller/in IFG-Anfrage.Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen GrüAntragsteller/inßen