Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille?

Im § 24 a Abs. 2 StVG (https://www.dvr.de/drogen/StVG_p24a_a2_Grenzwerte.htm) sind Grenzwerte konventioneller Drogen aufgeführt. Ich würde gerne wissen ab welchen Blutkonzentrationen von THC und Morphin (in ng/ml), diese zu der gleichen Beeinträchtigung wie 0,3 bzw. 0,5 Promille Alkohol führen. Also bei welchen Werten gibt es vergleichbare Resultate bezüglich Reaktionszeit, Fahrsimulator-Resultate, o.ä. Bitte verweisen Sie auf die benutzten Studien. Scheuen Sie sich bitte nicht den aktuellen Forschungsstand miteinzubeziehen. Auch würde ich gerne den Prozess wissen, wie Sie jene finalen Werte implementieren, prüfen & aktualisieren - insbesondere auch im Hinblick auf die Empfehlung der Erhöhung des THC-Werts auf 3 ng/ml.

Bei den Stimulanzien bzw. Metaboliten (Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin) würde ich gerne ebenfalls wissen, bei welchen Konzentrationen eine Beeinträchtigung besteht. Falls diese Beeinträchtigung alleine mit Risikobereitschaft begründet wird, hätte ich gerne einen Vergleich mit Koffein-Konsum, d.h. ab welcher Blutkonzentration beispielsweise Amphetamin zu einem höheren Risiko als der Konsum von einem starken Energy-Drink führt. Diesbezüglich möchte ich auf die Studie von Temple et al. 2017 (doi: 10.1177/0269881117691568) verweisen.

Außerdem würde ich gerne wissen, ob Sie denken, dass Blutkonzentrationen (in ng/ml) generell aussagekräftig bezüglich des Grades der Beeinträchtigung sind. Insbesondere bei verschriebenen Medikamenten wie Amfetamin, Methylphenidat & Cannabis, würde ich gerne wissen, ob jene Grenzwerte ebenfalls Aussagekraft besitzen. Den biochemischen Prozessen in unserem Körper ist es in der Regel egal, ob man ein Rezept besitzt oder nicht.

Zu guter Letzt hätte ich gerne eine Begründung für die charakterliche Fehleignung von Drogen-Konsumenten. Wo genau liegt der charakterliche Unterschied von einem PKW-Führer, der abends ein Bier trinkt, und einem PKW-Führer, der abends 0.1g Cannabis (20% THC) verdampft, wenn beide nach dem Konsum die nächsten 10 Stunden nicht fahren. Bitte ebenfalls den aktuellen, internationalen Forschungsstand miteinzubeziehen.

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  • Datum
    14. Dezember 2018
  • Frist
    15. Januar 2019
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Pierre Tailleur
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im § 24 a Abs. 2…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
Pierre Tailleur
Betreff
Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille? [#35194]
Datum
14. Dezember 2018 15:51
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im § 24 a Abs. 2 StVG (https://www.dvr.de/drogen/StVG_p24a_a2_Grenzwerte.htm) sind Grenzwerte konventioneller Drogen aufgeführt. Ich würde gerne wissen ab welchen Blutkonzentrationen von THC und Morphin (in ng/ml), diese zu der gleichen Beeinträchtigung wie 0,3 bzw. 0,5 Promille Alkohol führen. Also bei welchen Werten gibt es vergleichbare Resultate bezüglich Reaktionszeit, Fahrsimulator-Resultate, o.ä. Bitte verweisen Sie auf die benutzten Studien. Scheuen Sie sich bitte nicht den aktuellen Forschungsstand miteinzubeziehen. Auch würde ich gerne den Prozess wissen, wie Sie jene finalen Werte implementieren, prüfen & aktualisieren - insbesondere auch im Hinblick auf die Empfehlung der Erhöhung des THC-Werts auf 3 ng/ml. Bei den Stimulanzien bzw. Metaboliten (Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin) würde ich gerne ebenfalls wissen, bei welchen Konzentrationen eine Beeinträchtigung besteht. Falls diese Beeinträchtigung alleine mit Risikobereitschaft begründet wird, hätte ich gerne einen Vergleich mit Koffein-Konsum, d.h. ab welcher Blutkonzentration beispielsweise Amphetamin zu einem höheren Risiko als der Konsum von einem starken Energy-Drink führt. Diesbezüglich möchte ich auf die Studie von Temple et al. 2017 (doi: 10.1177/0269881117691568) verweisen. Außerdem würde ich gerne wissen, ob Sie denken, dass Blutkonzentrationen (in ng/ml) generell aussagekräftig bezüglich des Grades der Beeinträchtigung sind. Insbesondere bei verschriebenen Medikamenten wie Amfetamin, Methylphenidat & Cannabis, würde ich gerne wissen, ob jene Grenzwerte ebenfalls Aussagekraft besitzen. Den biochemischen Prozessen in unserem Körper ist es in der Regel egal, ob man ein Rezept besitzt oder nicht. Zu guter Letzt hätte ich gerne eine Begründung für die charakterliche Fehleignung von Drogen-Konsumenten. Wo genau liegt der charakterliche Unterschied von einem PKW-Führer, der abends ein Bier trinkt, und einem PKW-Führer, der abends 0.1g Cannabis (20% THC) verdampft, wenn beide nach dem Konsum die nächsten 10 Stunden nicht fahren. Bitte ebenfalls den aktuellen, internationalen Forschungsstand miteinzubeziehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur
Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrter Herr Tailleur, auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 14.12.2018 ergeht folgender Bescheid: 1. D…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
WG: Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille? [#35194]
Datum
20. Dezember 2018 15:52
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Tailleur, auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 14.12.2018 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe I. Mit unten stehender E-Mail ersuchten Sie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) u.a. auf Basis des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG -) um Übersendung von Informationen zu Grenzwerten von berauschenden Mitteln. In Ihrem ersten Absatz fragen Sie u.a. nach der Vergleichbarkeit in Bezug auf Beeinträchtigungen zwischen BAK und entsprechenden Werten bei THC und Morphin. Sie BASt solle auf Studien verweisen und den aktuellen Forschungsstand miteinbeziehen. Sodann fragen Sie nach dem Prozess, wie "die finalen Werte implementiert, prüfen & aktualisieren" würden. Ferner fragen Sie danach, ab welcher Blutkonzentration bei "Stimulanzien bzw. Metaboliten ... eine Beeinträchtigung besteht." "Gerne" hätten Sie einen "Vergleich mit Koffein-Konsum, d.h. ab welcher Blutkonzentration bspw. Amphetamin zu einem höheren Risiko als der Konsum von einem starken Energy-Drink" führe. Sodann fragen Sie, ob "Sie denken, dass Blutkonzentration ... generell aussagekräftig bzgl. des Grades der Beeinträchtigung sind." Insbesondere bei "verschriebenen Medikamenten wie Amfetamin, Methylphenidat & Cannabis", würden Sie "gerne wissen, ob jene Grenzwerte ebenfalls Aussagekraft besitzen." In Ihrem letzten Absatz fragen Sie nach einer "Begründung für die charakterliche Fehleignung von Drogenkonsumenten bzw. wo der Unterschied zu einem Pkw-Führer liege, der abends ein Bier" trinke, "und einem PKW-Führer, der abends 0.1g Cannabis (20% THC) verdampft, wenn beide nach dem Konsum die nächsten 10 Stunden nicht fahren." Sie bitten außerdem darum, "ebenfalls den aktuellen, internationalen Forschungsstand miteinzubeziehen". II. Der Antrag ist abzulehnen, da der Herausgabe der begehrten Information jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 IFG entgegensteht. Das IFG gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, die bereits tatsächlich vorliegen bzw. vorhanden sind. Das IFG normiert zu Lasten der Behörden keine sog. Informationsbeschaffungspflicht (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 1 , Rn 36 m.w.N.). Sie erhalten Informationen somit nur insoweit, wie sie bei der BASt tatsächlich vorliegen. Das IFG soll keinen übermäßigen Aufwand verursachen, keine neue "Bürokratie" hervorrufen (vgl. Anwendungshinweise zum IFG, des BMI v. 21.11.2005 - V5a - 130 250/16, Pkt. II, 1.). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG muss die Information zudem eine amtliche sein, d.h. die Aufzeichnung muss amtlichen Zwecken dienen, d.h. sie muss in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen sein oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 1 , Rn 36 m.w.N.). Hieraus ergibt sich für die vorliegende Anfrage zunächst, dass persönliche Einschätzungen oder Meinungen unserer Bediensteten ("ob Sie Denken, dass ...") jedenfalls solange nicht vom IFG gedeckt sind, wie sie nicht in Erfüllung der amtlichen Tätigkeiten Bestandteil eines amtlichen Vorganges geworden sind (vgl. § 2 Nr. 1 IFG). Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Erstellung einer individualisierten wissenschaftlichen Stellungnahme zu den Ihrerseits aufgeworfenen Fragen ("Bitte verweisen Sie auf die benutzten Studien. Scheuen Sie sich bitte nicht, den aktuellen Forschungsstand einzubeziehen"). Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, wozu bspw. behördliche Informationen sowie das Internet zählen (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 9 , Rn 46 f.). Das EU-Projekt DRUID hat Ansätze zur Vergleichbarkeit der Beeinträchtigung durch Alkohol und berauschenden Mitteln bei verkehrssicherheitsrelevanten Leistungsfunktionen erarbeitet. Da der Zusammenhang zwischen Blutkonzentration und Beeinträchtigung nicht wie beim Alkohol relativ linear verläuft, sondern Stoffwechsel und Abbau hier deutlich komplexer sind, besteht hier weiterer Forschungsbedarf. Die entsprechenden Veröffentlichungen zum DRUID-Projekt finden Sie unter www.bast.de/druid. Die bisher veröffentlichten Forschungsergebnisse der BASt finden Sie zudem im allgemein zugänglichen "elektronischen BASt-Archiv" (ELBA) unter https://bast.opus.hbz-nrw.de/home, dort in den BASt-Berichten M 29, M 41, M 60, M 81, M87, M127, M132, M 145. Die begehrten Informationen stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar, so dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Ferner stellt die BASt weder eine zuständige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 noch Abs. 3 VIG dar. Kostenentscheidung Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Pierre Tailleur
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für den Verweis auf das DRUID-Dokument. Eine Beeinträchtigung durch 0,…
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Von
Pierre Tailleur
Betreff
AW: WG: Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille? [#35194]
Datum
15. Januar 2019 09:09
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für den Verweis auf das DRUID-Dokument. Eine Beeinträchtigung durch 0,5 Promille Alkohol ist also vergleichbar mit 3,7 ng/mL THC. Wann werden diese Erkenntnisse gesetzlich implementiert? Sehen Sie die derzeitige Grenze von 1 ng/mL THC auch als einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz? Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur Anfragenr: 35194 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Pierre Tailleur