Bescheid
Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein.
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.
Sehr geehrter Herr Tailleur,
auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 14.12.2018 ergeht folgender Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit unten stehender E-Mail ersuchten Sie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) u.a. auf Basis des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG -) um Übersendung von Informationen zu Grenzwerten von berauschenden Mitteln.
In Ihrem ersten Absatz fragen Sie u.a. nach der Vergleichbarkeit in Bezug auf Beeinträchtigungen zwischen BAK und entsprechenden Werten bei THC und Morphin. Sie BASt solle auf Studien verweisen und den aktuellen Forschungsstand miteinbeziehen. Sodann fragen Sie nach dem Prozess, wie "die finalen Werte implementiert, prüfen & aktualisieren" würden.
Ferner fragen Sie danach, ab welcher Blutkonzentration bei "Stimulanzien bzw. Metaboliten ... eine Beeinträchtigung besteht." "Gerne" hätten Sie einen "Vergleich mit Koffein-Konsum, d.h. ab welcher Blutkonzentration bspw. Amphetamin zu einem höheren Risiko als der Konsum von einem starken Energy-Drink" führe.
Sodann fragen Sie, ob "Sie denken, dass Blutkonzentration ... generell aussagekräftig bzgl. des Grades der Beeinträchtigung sind." Insbesondere bei "verschriebenen Medikamenten wie Amfetamin, Methylphenidat & Cannabis", würden Sie "gerne wissen, ob jene Grenzwerte ebenfalls Aussagekraft besitzen."
In Ihrem letzten Absatz fragen Sie nach einer "Begründung für die charakterliche Fehleignung von Drogenkonsumenten bzw. wo der Unterschied zu einem Pkw-Führer liege, der abends ein Bier" trinke, "und einem PKW-Führer, der abends 0.1g Cannabis (20% THC) verdampft, wenn beide nach dem Konsum die nächsten 10 Stunden nicht fahren." Sie bitten außerdem darum, "ebenfalls den aktuellen, internationalen Forschungsstand miteinzubeziehen".
II.
Der Antrag ist abzulehnen, da der Herausgabe der begehrten Information jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 IFG entgegensteht.
Das IFG gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, die bereits tatsächlich vorliegen bzw. vorhanden sind. Das IFG normiert zu Lasten der Behörden keine sog. Informationsbeschaffungspflicht (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 1 , Rn 36 m.w.N.). Sie erhalten Informationen somit nur insoweit, wie sie bei der BASt tatsächlich vorliegen. Das IFG soll keinen übermäßigen Aufwand verursachen, keine neue "Bürokratie" hervorrufen (vgl. Anwendungshinweise zum IFG, des BMI v. 21.11.2005 - V5a - 130 250/16, Pkt. II, 1.). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG muss die Information zudem eine amtliche sein, d.h. die Aufzeichnung muss amtlichen Zwecken dienen, d.h. sie muss in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen sein oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 1 , Rn 36 m.w.N.).
Hieraus ergibt sich für die vorliegende Anfrage zunächst, dass persönliche Einschätzungen oder Meinungen unserer Bediensteten ("ob Sie Denken, dass ...") jedenfalls solange nicht vom IFG gedeckt sind, wie sie nicht in Erfüllung der amtlichen Tätigkeiten Bestandteil eines amtlichen Vorganges geworden sind (vgl. § 2 Nr. 1 IFG). Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Erstellung einer individualisierten wissenschaftlichen Stellungnahme zu den Ihrerseits aufgeworfenen Fragen ("Bitte verweisen Sie auf die benutzten Studien. Scheuen Sie sich bitte nicht, den aktuellen Forschungsstand einzubeziehen").
Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, wozu bspw. behördliche Informationen sowie das Internet zählen (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 9 , Rn 46 f.).
Das EU-Projekt DRUID hat Ansätze zur Vergleichbarkeit der Beeinträchtigung durch Alkohol und berauschenden Mitteln bei verkehrssicherheitsrelevanten Leistungsfunktionen erarbeitet. Da der Zusammenhang zwischen Blutkonzentration und Beeinträchtigung nicht wie beim Alkohol relativ linear verläuft, sondern Stoffwechsel und Abbau hier deutlich komplexer sind, besteht hier weiterer Forschungsbedarf. Die entsprechenden Veröffentlichungen zum DRUID-Projekt finden Sie unter
www.bast.de/druid. Die bisher veröffentlichten Forschungsergebnisse der BASt finden Sie zudem im allgemein zugänglichen "elektronischen BASt-Archiv" (ELBA) unter
https://bast.opus.hbz-nrw.de/home, dort in den BASt-Berichten M 29, M 41, M 60, M 81, M87, M127, M132, M 145.
Die begehrten Informationen stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar, so dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Ferner stellt die BASt weder eine zuständige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 noch Abs. 3 VIG dar.
Kostenentscheidung
Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen