Abberufung Datenschutzbeauftrage

Unsere Datenschutzbeauftrage ist für die nächsten Monate im Erziehungsurlaub. Danach ist Teilzeit beantragt - was wir genehmigen wollen. Wir wollen aufgrund der "Nichtverfügbarkeit" jedoch eine neue (verfügbaren) Datenschutzbeauftragte berufen - und die bestehenden DSB abberufen. Die aktuelle DSB will aber nicht zustimmen. Können wir das ohne Zustimmung gültig umsetzen? Es ist nicht angedacht, die Stelle der aktuellen DSB aufzulösen - eine Beschäftigung ist weiterhin vorgesehen.

Besten Dank und Beste Grüße

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Oktober 2019
  • Frist
    12. November 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unsere Datenschut…
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
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Betreff
Abberufung Datenschutzbeauftrage [#168252]
Datum
10. Oktober 2019 12:48
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unsere Datenschutzbeauftrage ist für die nächsten Monate im Erziehungsurlaub. Danach ist Teilzeit beantragt - was wir genehmigen wollen. Wir wollen aufgrund der "Nichtverfügbarkeit" jedoch eine neue (verfügbaren) Datenschutzbeauftragte berufen - und die bestehenden DSB abberufen. Die aktuelle DSB will aber nicht zustimmen. Können wir das ohne Zustimmung gültig umsetzen? Es ist nicht angedacht, die Stelle der aktuellen DSB aufzulösen - eine Beschäftigung ist weiterhin vorgesehen. Besten Dank und Beste Grüße
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Berufung bzw. Abberufung einer Datenschutzbeauftragten ---------------------------------------------------------- …
Von
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Betreff
Berufung bzw. Abberufung einer Datenschutzbeauftragten
Datum
12. Oktober 2019 16:15
Status
Warte auf Antwort
---------------------------------------------------------- Beratung nach Art. 57 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Stellungnahme Aktenzeichen: LDA-1085-12769/19-P ---------------------------------------------------------- Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben uns am 10.10.2019 eine Beratungsanfrage zum Thema "Berufung bzw. Abberufung einer Datenschutzbeauftragten" zukommen lassen. Unsere Aufgabe als Datenschutzaufsichtsbehörde ist es, zu kontrollieren und ggfls. sicherzustellen, dass bei den Verantwortlichen, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten benannt zu haben, eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter auch tatsächlich vorhanden (und uns gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO gemeldet ist. Zu arbeitsrechtliche Fragen (für interne Datenschutzbeauftragte) oder zivilrechtliche Fragen (für externe Datenschutzbeauftragte) sind wir nicht zuständig und können deshalb dazu auch nichts sagen. Mit freundlichen Grüßen