Abfrage betreffend die Duldung von Gehwegparken

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Landtagsdrucksache 16/4099: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4099_D.pdf heißt es:

"Auf Abfrage wurde dem Ministerium für Verkehr von den Regierungspräsidien
mitgeteilt, dass ferner die Städte Bad Waldsee, Schwetzingen, Tübingen, Mann-
heim, Heidelberg sowie das weitere Einzugsgebiet der Stadt Karlsruhe (Rhein -
stetten, Stutensee, Ettlingen und Bruchsal) eine Betroffenheit angezeigt hätten
und sie das Parkverhalten in ähnlicher Weise dulden würden."

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die Schreiben, mit der das Ministerium diese Information "abgefragt" hat.
- die entsprechenden Antwortschreiben (der Regierungspräsidien).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. März 2019
  • Frist
    31. März 2019
  • 4 Follower:innen
Jens Müller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in der Landtagsdrucksache 16/4099: https://www.lan…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
Jens Müller
Betreff
Abfrage betreffend die Duldung von Gehwegparken [#59842]
Datum
1. März 2019 20:10
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in der Landtagsdrucksache 16/4099: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4099_D.pdf heißt es: "Auf Abfrage wurde dem Ministerium für Verkehr von den Regierungspräsidien mitgeteilt, dass ferner die Städte Bad Waldsee, Schwetzingen, Tübingen, Mann- heim, Heidelberg sowie das weitere Einzugsgebiet der Stadt Karlsruhe (Rhein - stetten, Stutensee, Ettlingen und Bruchsal) eine Betroffenheit angezeigt hätten und sie das Parkverhalten in ähnlicher Weise dulden würden." Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Schreiben, mit der das Ministerium diese Information "abgefragt" hat. - die entsprechenden Antwortschreiben (der Regierungspräsidien). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. März 2019 zur Kleinen Anfrage (Drucksache 16/4099…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Abfrage betreffend die Duldung von Gehwegparken [#59842]
Datum
1. April 2019 11:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. März 2019 zur Kleinen Anfrage (Drucksache 16/4099). Mit dieser machen Sie einen Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) geltend und bitten um Übersendung der im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Rottmann AfD, "Wildparkerei" auf Geh- und Radwegen, Drucksache 16/4099, erfolgten Abfrage des Verkehrsministeriums bei den Regierungspräsidien und deren Stellungnahmen. Zu Ihrem Auskunftsverlangen nehmen wir wie folgt Stellung: Mit einer Kleinen Anfrage können Mitglieder des Parlaments schriftliche Anfragen an die Regierung richten. Um die Sach- und Rechtslage zu der hier gegenständlichen Kleinen Anfrage vollständig beurteilen und darstellen zu können, wurden die Regierungspräsidien vom Verkehrsministerium zur Abgabe einer Stellungnahme zur Vorbereitung der Beantwortung der Kleinen Anfrage aufgefordert. Das Ministerium für Verkehr kann Ihnen nach Prüfung der Angelegenheit nicht - wie erbeten - das Anforderungsschreiben des Verkehrsministeriums und die jeweiligen Antwortschreiben der Regierungspräsidien übermitteln. Denn das Bekanntwerden der Schreiben kann nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung haben (§ 4 Absatz 1 Nummer 8 LIFG). Vertraulich ist der Austausch, wenn die übermittelten Inhalte zur ausschließlichen Kenntnisnahme eines zuvor festgelegten Empfängerkreises bestimmt wurden. Das Verkehrsministerium hat bei den Regierungspräsidien Stellungnahmen zur Vorbereitung der Beantwortung einer Kleinen Anfrage angefordert. Diese waren lediglich zu Unterrichtung des Ministeriums und letztlich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage bestimmt. Im Ergebnis kann das Bekanntwerden der Schreiben für den Informationsfluss zwischen Regierung und Landtag nachteilig sein, weil die Beantwortung einer Kleinen Anfrage voraussetzt, dass umfassende Darstellungen der Sach- und Rechtslage erfolgten. Eine Offenlegung kann dazu führen, dass die Landesregierung bzw. die Regierungspräsidien Stellungnahmen im Wissen um deren spätere Offenbarung nach LIFG künftig wesentlich zurückhaltender abfasst. Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde der Sachverhalt sorgfältig ermittelt und die Sach- und Rechtslage aus Sicht der Landesregierung detailliert dargestellt. Das Ergebnis der Abfrage wurde in der Landtagsdrucksache 16/4099 niedergelegt und veröffentlicht. Damit wurde die Kleine Anfrage vollumfänglich mit der Bekanntgabe aller notwendigen Informationen beantwortet. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass einer Zusendung der Schreiben auch § 4 Absatz 1 Nummer 3 LIFG entgegen steht, da das Verkehrsministerium hier als Aufsichtsbehörde das Handeln der nachgeordneten Behörden überwacht und diese gegebenenfalls zur Abhilfe auffordert. Zudem steht einer Übersendung der Schreiben die Vertraulichkeit von Entscheidungsprozessen, die durch § 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG geschützt wird, entgegen. Geschützt sind hier Entwürfe zu Entscheidungsprozessen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Derzeit arbeitet das Verkehrsministerium an Hinweispapieren für die nachgeordneten Behörden zum Thema ruhender Verkehr. Die Informationen der Regierungspräsidien werden hier berücksichtigt. Auch hier ist es notwendig, dass zunächst ein unbefangener Informationsaustausch zwischen den Behörden stattfindet, der bei einer Veröffentlichung behindert wäre, weil sich Behörden zurückhaltender äußern könnten. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die ausführliche Antwort, insb…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
Jens Müller
Betreff
AW: Abfrage betreffend die Duldung von Gehwegparken [#59842]
Datum
13. April 2019 11:38
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die ausführliche Antwort, insbesondere der Mitteilung, dass Hinweispapiere für die nachgeordneten Behörden gerade erarbeitet werden. Ich gehe davon aus, dass damit dann eine flächendeckend einheitliche Ausübung der Aufsicht erfolgen wird, und hoffe, dass die endgültige Version dieser Hinweisepapiere dann nach dem LIFG zugänglich gemacht werden kann. Meine Anfrage hatte das Ziel zu verstehen, nach welchen Kriterien in der Antwort auf die Kleine Anfrage die Auflistung von Gemeinden, die das Gehwegparken dulden, zustande kam. Nach Informationen der Bürgerinitiative "Geh weg vom Gehweg!": https://geh-weg-vom-gehweg.blogspot.com/2015/11/voller-fokus-auf-landkreis-karlsruhe.html wird in Weingarten (Baden) das Gehwegparken offen und offiziell geduldet wird. Daraus schließe ich, dass die Auflistung in der Antwort auf die Kleine Anfrage entweder nicht abschließend zu verstehen ist (der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig) oder es im Verlauf der Abfrage zu Missverständnissen kam. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Punkt ein wenig erhellen könnten, auch wenn Sie den Vorgang als solchen nicht zugänglich machen können. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 59842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer E-Mail vom 13. April 2019 hat mir das Fachreferat folgendes zur Information m…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Abfrage betreffend die Duldung von Gehwegparken [#59842]
Datum
20. Mai 2019 13:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer E-Mail vom 13. April 2019 hat mir das Fachreferat folgendes zur Information mitgeteilt: „Der Gehweg darf nicht durch parkende Pkw zu Lasten der Fußgänger beeinträchtigt werden. Dies ist durch regelmäßige Überwachung und Ahndung sicherzustellen. Parken auf Gehwegen ohne entsprechende Beschilderung nach der StVO (Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ in der Regel in Verbindung mit einer Markierung zur Kennzeichnung der Parkflächen) ist grundsätzlich unzulässig. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus den §§ 2 Absatz 1, 12 Absatz 4 und 4a StVO. Etwaige Verstöße sind durch die Verkehrsordnungsbehörden zu ahnden. Eine entsprechende Beschilderung und Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken auf Gehwegen nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Im Sinne der angestrebten gerechteren Verteilung der Verkehrsflächen und des Ziels umweltfreundlichen Mobilitätsformen mehr Raum zu verschaffen, ist es angezeigt, Gehwegparken nur restriktiv unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zuzulassen und dies entsprechend zu überwachen. Gehwegparken ist in der Regel nicht wünschenswert, da es sich um eine von der ursprünglichen Straßenlage nicht gewollte Ausweitung der vom KFZ-Verkehr genutzten Fläche zu Lasten des Fußverkehrs handelt. Zu dem entsprechenden Zeichen 315 in der VwV-StvO ist ausgeführt, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden darf, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von FußgängerInnen gegebenenfalls mit Kinderwagen oder RollstuhlfahrerInnen auch im Begegnungsverkehr bleibt (Restgehwegbreite), die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu den Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann (z.B. Parken auf Schachtdeckeln). Für die rechtskonforme Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung und der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind in Baden-Württemberg die Verkehrsbehörden bei den 44 Stadt- und Landkreisen und den 102 Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften zuständig. Das Ministerium für Verkehr steuert und kontrolliert mit Hilfe der Fachaufsicht die Aufgabenerledigung in seinem Geschäftsbereich. Die Steuerung erfolgt dabei zielorientiert und auf der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist das rechtmäßige und zweckmäßige Verwaltungshandeln. Dazu zählen vor allem eine rechtsfehlerfreie und einheitliche Rechtsanwendung. Ungeachtet der Fachaufsicht erfüllen die nachgeordneten Behörden ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Ziel ist die Eigenverantwortlichkeit der vor Ort zuständigen Behörden. Insofern birgt eine Auflistung anhand einer Abfrage bei 150 Behörden immer die Gefahr, dass Sie zwar einen guten Überblick zu einem nachgefragten Sachverhalt vermittelt, jedoch unter Umständen nicht alle Einzelfälle vollständig auflistet.“ Mit freundlichen Grüßen