Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU in Rückkehrerfällen

Wie viele Angaben zur Ausstellung von Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU bzw. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG sind seit 2014 für Aufenthalte im Bundesgebiet bei bei Deutschen Ausländer- und Meldebehörden eingegangen, bei denen die Bezugsperson deutscher Staatsbürger war, und sich der Antrag auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für durch die Urteile des EUGH C-456/12, C-370/90, und C-291/05 definierte Rückkehrerfälle beruft? Wie viele dieser Angaben resultierten in Ausstellung einer Aufenthaltskarte, und wie viele wurden abgelehnt? Bei Ablehnungen bitte ich um eine Aufschlüsselung nach Ablehnungsgrund.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Juni 2019
  • Frist
    30. Juli 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Angaben z…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU in Rückkehrerfällen [#152859]
Datum
28. Juni 2019 15:00
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Angaben zur Ausstellung von Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU bzw. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG sind seit 2014 für Aufenthalte im Bundesgebiet bei bei Deutschen Ausländer- und Meldebehörden eingegangen, bei denen die Bezugsperson deutscher Staatsbürger war, und sich der Antrag auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für durch die Urteile des EUGH C-456/12, C-370/90, und C-291/05 definierte Rückkehrerfälle beruft? Wie viele dieser Angaben resultierten in Ausstellung einer Aufenthaltskarte, und wie viele wurden abgelehnt? Bei Ablehnungen bitte ich um eine Aufschlüsselung nach Ablehnungsgrund.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 28.06.2019, welche hier u…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU in Rückkehrerfällen [#152859]
Datum
1. Juli 2019 10:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 28.06.2019, welche hier unter dem Aktenzeichen 816 geführt wird (bitte stets angeben). Wir bemühen uns, Ihre Anfrage innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG zu beantworten. Bedauerlicherweise kann es wegen eines derzeit sehr hohen Arbeitsaufkommens jedoch zu erheblichen Verzögerungen kommen. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG Anfrage vom 28.6.2019 umfasst mehrere Unterfragen: "Wie viele Angab…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
IFG 816: Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU in Rückkehrerfällen [#152859]
Datum
2. August 2019 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG Anfrage vom 28.6.2019 umfasst mehrere Unterfragen: "Wie viele Angaben zur Ausstellung von Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU bzw. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG sind seit 2014 für Aufenthalte im Bundesgebiet bei bei Deutschen Ausländer- und Meldebehörden eingegangen, bei denen die Bezugsperson deutscher Staatsbürger war, und sich der Antrag auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für durch die Urteile des EUGH C-456/12, C-370/90, und C-291/05 definierte Rückkehrerfälle beruft? " "Wie viele dieser Angaben resultierten in Ausstellung einer Aufenthaltskarte, und wie viele wurden abgelehnt? Bei Ablehnungen bitte ich um eine Aufschlüsselung nach Ablehnungsgrund." Nach Rücksprache mit den zuständigen Personen der Fachabteilung ergibt sich für Ihre Fragen folgendes Bild: Ausgewertet werden könnte nur die Anzahl der erteilten Aufenthaltskarten. Wir könnten eine Sonderauswertung bezüglich der Anzahl der erteilten Aufenthaltskarten vornehmen. Voraussichtlich würden Kosten in Höhe von 180 € anfallen (4 h x 45 € für Tätigkeiten eines gD) Bezüglich der anderen obigen Fragen muss ich Ihnen leider mitteilen, das die gewünschten Informationen so beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht erhoben werden und dem gemäß leider auch keine Auswertung möglich ist. Es ist nicht möglich, auszuwerten welche Staatsangehörigkeit der EU-Bürger hat, mit dem der Drittstaatsangehörige einreist. Aufenthaltskarten werden nur für drittstaatsangehörige Familienmitglieder von EU-Bürgern erteilt, die sich nicht in ihrem EU-Herkunftsland aufhalten. Sollte es sich um einen Familiennachzug zu Deutschen in Deutschland handeln, wird keine Aufenthaltskarte erteilt, sondern ein Aufenthaltstitel gem. § 28 AufenthG. Bitte teilen Sie uns bis zum 16.08.2019 mit, ob Sie in Anbetracht der anfallenden Kosten und einer nur teilpositiven Entscheidung an Ihrem Antrag festhalten. Bis zu Ihrer Rückmeldung setze ich die weitere Bearbeitung Ihres Antrages aus. Mit freundlichem Gruß