Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU in Rückkehrerfällen
Wie viele Angaben zur Ausstellung von Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige nach FreizügG/EU bzw. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG sind seit 2014 für Aufenthalte im Bundesgebiet bei bei Deutschen Ausländer- und Meldebehörden eingegangen, bei denen die Bezugsperson deutscher Staatsbürger war, und sich der Antrag auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für durch die Urteile des EUGH C-456/12, C-370/90, und C-291/05 definierte Rückkehrerfälle beruft? Wie viele dieser Angaben resultierten in Ausstellung einer Aufenthaltskarte, und wie viele wurden abgelehnt? Bei Ablehnungen bitte ich um eine Aufschlüsselung nach Ablehnungsgrund.
Information nicht vorhanden
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Datum28. Juni 2019
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30. Juli 2019
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