Abitur am allgemeinen Gymnasium 2018

Prüfungsaufgaben aller Fächer des Abitur des allgemeinbildenden Gymnasium 2018

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Mai 2018
  • Frist
    3. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfungsaufgab…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abitur am allgemeinen Gymnasium 2018 [#29410]
Datum
4. Mai 2018 00:15
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prüfungsaufgaben aller Fächer des Abitur des allgemeinbildenden Gymnasium 2018
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 4. Mai 2018 haben Sie sich mit einer Anfrage zum diesjährigen Abitur d…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Abitur am allgemeinen Gymnasium 2018
Datum
8. Mai 2018 09:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 4. Mai 2018 haben Sie sich mit einer Anfrage zum diesjährigen Abitur des allgemein bildenden Gymnasiums an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung der Prüfungsaufgaben aller Fächer des diesjährigen Abiturs. Keine der vor Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen für das Abitur werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 21 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. Überdies ist zu beachten, dass die Abiturprüfungsaufgaben einzelner Fächer regelmäßig fremde urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, so dass einem vollständigen Informationszugang regelmäßig der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehen würde (vgl. § 6 S. 1 LIFG). Die Prüfung, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke Dritter in den Aufgaben nicht verarbeitet worden sind, würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand begründen, der ebenfalls zur Antragsablehnung führen könnte, anderenfalls erhebliche Gebühren erhoben werden könnten (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG). Mit freundlichen Grüßen