Abitur-Aufgaben Berufliches Gymnasium 2016

- Die Abiturprüfung des Leistungskurses "Technische Informatik" für berufliche Gymnasien aus dem Jahr 2016
- Die Abiturprüfung des Leistungskurses "Mathematik (Informatik)" für berufliche Gymnasien aus dem Jahr 2016
- Die Abiturprüfung des Grundkurses "Englisch (Informatik)" für berufliche Gymnasien aus dem Jahr 2016

Ebenso senden Sie mir bitte sämtliche Übungsaufgaben, Musterlösungen, Erwartungshorizonte, und/oder andere für die Lehrkräfte zur Verfügung stehende Dokumente in Bezug auf oben genannte Abiturprüfungen zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abitur-Aufgaben Berufliches Gymnasium 2016 [#209593]
Datum
25. Januar 2021 19:59
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Abiturprüfung des Leistungskurses "Technische Informatik" für berufliche Gymnasien aus dem Jahr 2016 - Die Abiturprüfung des Leistungskurses "Mathematik (Informatik)" für berufliche Gymnasien aus dem Jahr 2016 - Die Abiturprüfung des Grundkurses "Englisch (Informatik)" für berufliche Gymnasien aus dem Jahr 2016 Ebenso senden Sie mir bitte sämtliche Übungsaufgaben, Musterlösungen, Erwartungshorizonte, und/oder andere für die Lehrkräfte zur Verfügung stehende Dokumente in Bezug auf oben genannte Abiturprüfungen zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 209593 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
25. Januar 2021 19:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium für Schule und Bildung des Landes …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Abitur-Aufgaben Berufliches Gymnasium 2016 [#209593]
Datum
1. Februar 2021 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Bei den Abschlussprüfungen der unterschiedlichen Bildungsgänge der Berufskollegs gibt es ganz unterschiedliche Prüfungstypen (zum Beispiel Berufsabschlussprüfungen nach Landesrecht, FHR-Prüfungen, Abiturprüfungen). Auch innerhalb des gleichen Abschlusses, zum Beispiel des Abiturs, gibt es verschiedene Prüfungsvarianten. So beruht die Abiturprüfung im Bildungsgang FOS13 auf Aufgaben von einem (oder mehreren) Berufskollegs, die von der Schulaufsicht genehmigt werden. In den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums dagegen beruhen die Aufgabenvorschläge auf Materialien von durch die Schulaufsicht beauftragten Schulen, die aber im Anschluss von einer Aufgabenkommission bearbeitet werden. Je nach dem durch die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Verfahren haben verschiedene Akteure in unterschiedlichem Umfang Kenntnis über die jeweiligen Prüfungsaufgaben. Die Spannbreite reicht von der einzelnen Schule bzw. den einzelnen Prüfungsverbünden über die Bezirksregierungen und die Qualitäts- und Unterstützungsagentur QUA-LiS in Soest bis hin zum Ministerium für Schule und Bildung. Die Entwicklung von Prüfungsaufgaben dient in allen Fällen gleichermaßen dem Zweck der Prüfungsabwicklung an den konkreten Berufskollegs, an denen auch die jeweiligen Abschlüsse vergeben werden. Für die Berufskollegs selbst ist unstrittig, dass sie als Prüfungseinrichtungen im Sinne des IFG anzusehen sind (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/absch...). Durch die äußerst differenzierte Angebotsstruktur werden für unsere Berufskollegs jährlich ca. 8000 verschiedene Abschlussprüfungen benötigt. Dies ist ein absolutes Unikat im gesamten Schulsystem und stellt für das gesamte Aufgabenentwicklungssystem eine erhebliche Belastung dar. Dem wird auch dadurch Rechnung getragen, dass am Berufskolleg in bestimmten Fällen Abschlussprüfungen – ggf. geringfügig modifiziert – erneut verwendet werden können, sobald Sperrfristen abgelaufen sind. In diesen Fällen bleibt eine Geheimhaltung der Aufgaben erforderlich. Ein öffentlicher Informationsanspruch würde jegliche weitere Nutzung von Prüfungsmaterialien unmöglich machen und insofern künftige Prüfungsverfahren an den Berufskollegs erheblich beeinträchtigen bzw. behindern. Nach dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 lit b) IFG i.V.m. dem nach § 2 Abs. 3 IFG offensichtlich bezweckten Schutz von Prüfungseinrichtungen (hier: Berufskollegs) und Schutz von Informationen, die auch zukünftig Gegenstand von Prüfungsverfahren sein werden, sind die Erwägungen für die Schulform Berufskolleg insgesamt als zutreffende Ausschlussgründe zu bewerten. Als unproblematisch ist dagegen die auch am Berufskolleg bestehende Möglichkeit anzusehen, über das Online-Angebot der Qualitäts- und Unterstützungsagentur QUA-LiS eine Auswahl neuerer Abiturprüfungsaufgaben einzusehen. Auf der Seite https://www.standardsicherung.schulmi... finden Sie unsere Prüfungsfächer. In diesem geschützten Bereich, zu dem Sie über die jeweilige Schulleitung Zugang erhalten können, bestehen auch keine copyright-Probleme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abitur-Aufgaben Berufliches Gymnasium 2016“ [#209593]
Datum
27. März 2021 17:50
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Meine Anfrage auf Herausgabe bestimmter Abiturklausuren aus der Vergangenheit wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass diese dann ja nicht mehr als Abiturklausuren in Zukunft genutzt werden können, wenn sie öffentlich zur Verfügung stehen. Diese Auffassung teile ich nicht - erstens entspricht eine Zugänglichmachung an eine einzelne Person im Rahmen dieser Frag-den-Staat-Anfrage nicht einer Veröffentlichung, und nur weil ich als einzelne Person Einblick in meine eigenen Abiturprüfungen erhalte werden dadurch keine zukünftigen Abiturprüfungen beeinflusst. Für andere Schulformen (Gymnasium) werden nach Frag-den-Staat-IFG-Anfrage die entsprechenden Prüfungen zugesendet, ohne dass es dabei Bedenken für zukünftige Prüfungen gibt. Ich verstehe nicht, wieso dies nicht auch für Abiturprüfungen am beruflichen Gymnasium gelten sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen hat in der letzten Mail erwähnt, dass ich "eine Auswahl neuerer Abituraufgaben" auf einer bestimmten Webseite einsehen könnte. Auf dieser Webseite könnte ich, wenn ich noch Schüler wäre und Zugangsdaten meiner Schule erhalten hätte, mir die gewünschten Abituraufgaben der Jahre 2018 bis 2020 herunterladen und einsehen. Daraus folgt, dass eigentlich die Abituraufgaben der Jahre 2018 bis 2020 sowieso schon als "kompromittiert" gelten dürfte, da diese den Schülern zur Abiturvorbereitung eh schon zur Verfügung gestellt werden. Ich kann nicht nachvollziehen, warum dies für die Abiturprüfungen 2016 nicht gelten sollte, und warum diese mir nicht wie gewünscht zugesendet werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 209593.pdf Anfragenr: 209593 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.03.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Abitur-Aufgaben Berufliches Gymnasium 2016“ [#209593]
Datum
29. März 2021 08:28
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.03.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre email vom 27.3.2021 Aktenzeichen: [geschwärzt] Se…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abitur-Aufgaben Berufliches Gymnasium 2016“ [#209593]
Datum
9. April 2021 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre email vom 27.3.2021 Aktenzeichen: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Vermittlungsanfrage. Im vergangenen Jahr habe ich in einem ganz ähnlichen Fall vermittelt und habe auf mein an das Schulministerium gerichtete Auskunftsersuchen eine Stellungnahme erhalten, die ich Ihnen gerne kurz zusammenfassen möchte und die im Wesentlichen mit der, die Sie erhalten haben, übereinstimmt: Abiturprüfungen an Berufskollegs bzw. beruflichen Gymnasien würden im Vergleich zu anderen Prüfungen eine Sonderrolle einnehmen: Aufgrund der dort vorgesehenen verschiedenen Prüfungsvarianten innerhalb desselben Abschlusses würden für die Abiturprüfungen in den Berufskollegs im Gegensatz zu den zentral gestellten Abituraufgaben jährlich etwa 8.000 unterschiedliche Abschlussprüfungen benötigt. In bestimmten Fällen würden diese Prüfungen, in leicht abgewandelter Form, erneut verwendet. Aufgrund dessen sei in diesen Fällen eine Geheimhaltung der Prüfungsmaterialien erforderlich. Eine Veröffentlichung dieser Information würde jegliche weitere Nutzung der Aufgaben unmöglich machen und insofern künftige Prüfungsverfahren erheblich beeinträchtigen. Daher schließe sowohl der Rechtsgedanke des § 6 lit. b IFG NRW - Beeinträchtigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens - als auch der des § 2 Abs. 3 IFG NRW, der dem Schutz vor Beeinträchtigung durch Ausforschung von Prüfungsunterlagen diene, in diesem speziellen Fall eine Weitergabe der von Ihnen beantragten Informationen aus. Insgesamt kann ich die Argumentation des Schulministeriums nachvollziehen. Die Offenbarung der Prüfungsaufgaben des von Ihnen angefragten Jahres 2016 würde tatsächlich dem Gesetzeszweck "Verhinderung der Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch Dritte" zuwiderlaufen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass Sie als Einzelner Zugang erhalten würden. Aus diesen Gründen werde ich von einer Vermittlung absehen und bitte um Ihr Verständnis hierfür. Sofern ich Sie richtig verstanden habe und es sich um Ihre eigenen Abituraufgaben handelt, besteht eventuell die Möglichkeit, nach Art. 15 DSGVO Zugang zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]