Sehr geehrter Herr Semsrott,
die von Ihnen erbetenen Abiturprüfungsaufgaben im Fach Deutsch aus dem Jahr 2015 werden im Ministerium nicht vorgehalten.
Die Aufgaben sind lediglich in den jeweiligen Schulen verfügbar. Sie haben jedoch voraussichtlich gegenüber
den Schulen keinen Anspruch auf Zugang zu den Abiturprüfungsaufgaben. Dem stehen die in § 14 Abs. 1 Nr. 9 LTranspG genannten
"öffentlichen Belange" entgegen. (Auszug § 14 Abs.1..."Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung
auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, soweit und solange...9. durch die Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur
Leistungsbeurteilung und Prüfung beeinträchtigt würde,...".) Die Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) vom
24.11.2017 Ministerialblatt 2017 S. 356 führt hierzu aus:
"Nummer 9 enthält einen Schutztatbestand für Prüfungsverfahren und Leistungsbeurteilungen. Es soll verhindert werden, dass die Durchführung
von Prüfungen und Leitungsfeststellungen durch eine vorherige Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen beeinträchtigt wird.
Dieser Schutz ist zeitlich nicht auf die Durchführung einer konkreten Prüfung oder Leistungsfeststellung begrenzt. Prüfungsaufgaben werden vielfach
zur mehrfachen Nutzung, insbesondere auch im Rahmen von Prüfungsverbänden, innerhalb derer die Aufgaben untereinander ausgetauscht werden,
erstellt. Nummer 9 schützt das gesamte Verfahren, in dem eine Aufgabe zu Prüfungs- oder sonstigen Leistungsfeststellungszwecken Verwendung
finden soll. Erst wenn sicher feststeht, dass eine Aufgabe für den vorbezeichneten Zweck nicht mehr eingesetzt werden soll, kann ein Informationsanspruch
nach dem Landestransparenzgesetz Platz greifen."
Da Prüfungsaufgaben an Schulen wiederholt eingesetzt werden dürfen, gehe ich davon aus, dass die Schulen Ihr Anliegen ablehnen werden.
Die Adresse der in Frage kommenden Schulen können Sie in der unter nachfolgendem Link zur Verfügung stehenden Datenbank finden:
https://schulen.bildung-rp.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium
für Bildung einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz
oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1]an <
<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> erhoben werden.
Fußnote:
[1]vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.Juli 2014 über elektronische Identifizierung
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Mit freundlichen Grüßen