Mathe Abituraufgabe 2018 BW

Bitte senden Sie mir die Abituraufgaben des Jahres 2018 im Fach Mathematik inklusive der Lösungen und den Lehrerhinweisen zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. November 2018
  • Frist
    13. Dezember 2018
  • 0 Follower:innen
Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
Abituraufgabe [#34638] Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgen…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
Abituraufgabe [#34638]
Datum
13. November 2018 16:35
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir die Abituraufgaben des Jahres 2018 im Fach Mathematik inklusive der Lösungen und den Lehrerhinweisen zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
AW: Abituraufgabe [#34638] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abituraufgabe“ vom …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
AW: Abituraufgabe [#34638]
Datum
7. Januar 2019 11:14
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abituraufgabe“ vom 13.11.2018 (#34638) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Aktenauskunft Sehr geehrtAntragsteller/in das Kultusministerium bestätigt hiermit den Eingang Ihre…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft
Datum
7. Januar 2019 12:53
Status
Warte auf Antwort
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2,7 KB
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2,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in das Kultusministerium bestätigt hiermit den Eingang Ihres unten stehenden Antrags vom 13. November 2018 auf Aktenauskunft. Der Antrag wird bearbeitet und alsbald verbeschieden. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
WG: Ihr Antrag auf Aktenauskunft Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 13. November 2018 haben Sie sich mit …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: Ihr Antrag auf Aktenauskunft
Datum
15. Januar 2019 09:12
Status
Warte auf Antwort
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2,7 KB
image002.jpg
2,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 13. November 2018 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung der "Abituraufgaben des Jahres 2018 im Fach Mathematik inklusive der Lösungen und den Lehrerhinweisen". Keine der vor Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen auch für das Mathe-Abitur einschließlich der Nachtermine werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 21 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Abituraufgabe“ [#34638] [#34638] Der Eingang Ihrer E-Mail wird hier…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Abituraufgabe“ [#34638] [#34638]
Datum
20. Januar 2019 16:50
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
Vermittlung bei Anfrage „Abituraufgabe“ [#34638] [#34638] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abituraufgabe“ [#34638] [#34638]
Datum
20. Januar 2019 16:50
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34638 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Nach Abschluss des Prüfungszeitraums ist das Bildungsministerium nicht mehr als Prüfungsbehörde tätig und ist darum nicht mehr durch den Anwendungsfall ausgenommen. Des weiteren werden vergangene Prüfungen in den Folgejahren an Verlage verkauft und dort veröffentlicht. Es gibt also keinen sinnvollen Grund die Aufgabenblätter vergangener, abgeschlossener Prüfungen geheim zu halten. Eine Ausforschung findet nicht statt! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 34638.pdf - 2019-01-07_2-image001.jpg - 2019-01-07_2-image002.jpg - 2019-01-15_1-image001.jpg - 2019-01-15_1-image002.jpg Anfragenr: 34638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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