Abiturprüfungen an den allgemein bildenden Gymnasien

die Abiturprüfungen (Haupt- und Nachtermine, inklusive Erwartungshorizont beziehungsweise Lösungshinweise) an den allgemein bildenden Gymnasien der Jahre 2008 - 2017 in den folgenden Fächern:

- Deutsch
- Mathematik
- Englisch
- Französisch
- Biologie
- Chemie
- Physik
- Geografie
- Geschichte Bilingual Französisch

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Februar 2018
  • Frist
    10. März 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Abiturprüf…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abiturprüfungen an den allgemein bildenden Gymnasien [#26489]
Datum
8. Februar 2018 09:49
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Abiturprüfungen (Haupt- und Nachtermine, inklusive Erwartungshorizont beziehungsweise Lösungshinweise) an den allgemein bildenden Gymnasien der Jahre 2008 - 2017 in den folgenden Fächern: - Deutsch - Mathematik - Englisch - Französisch - Biologie - Chemie - Physik - Geografie - Geschichte Bilingual Französisch
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage an das Kultusministerium Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 8. Februar 2018 haben Sie sich m…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage an das Kultusministerium
Datum
19. Februar 2018 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
image005.jpg
2,7 KB
image006.jpg
2,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 8. Februar 2018 haben Sie sich mit einer Anfrage an das Kultusministerium gewandt ("Abiturprüfungen an den allgemein bildenden Gymnasien "[26489]"). Hierfür möchte ich Ihnen danken. Sie haben um die Übersendung der Abiturprüfungen (Haupt- und Nachtermine, inklusive Erwartungshorizont beziehungsweise Lösungshinweise) an den allgemein bildenden Gymnasien der Jahre 2008 - 2017 in den folgenden Fächern gebeten: - Deutsch - Mathematik - Englisch - Französisch - Biologie - Chemie - Physik - Geografie - Geschichte Bilingual Französisch. Keine der vor Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben und korrespondierende Erwartungshorizonte. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen für das Abitur werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 21 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. Überdies ist zu beachten, dass die Abiturprüfungsaufgaben einzelner der von Ihnen benannten Fächer regelmäßig fremde urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, so dass einem vollständigen Informationszugang regelmäßig der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehen würde (vgl. § 6 S. 1 LIFG). Die Prüfung, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke Dritter in den Aufgaben nicht verarbeitet worden sind, würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand begründen, der ebenfalls zur Antragsablehnung führen könnte, anderenfalls erhebliche Gebühren erhoben werden könnten (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen (Prüfungsaufgaben) von Ihnen auch aus allgemein zugänglichen Quellen, über den Buchhandel, in zumutbarer Weise beschafft werden können (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an das Kultusministerium [#26489] Sehr geehrt<< Anrede >> inwiefern ist es den Autor…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Kultusministerium [#26489]
Datum
19. Februar 2018 16:47
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> inwiefern ist es den Autoren und Herausgebern solcher Bücher dann möglich, diese Informationen zu erhalten und wieso ist es möglich, in solch einem Format die Aufgaben zu veröffentlichen, frei zugänglich (z.B. im Internet) aber nicht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
AW: Ihre Anfrage an das Kultusministerium [#26489] Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 19. Februar 2018 ha…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Kultusministerium [#26489]
Datum
20. Februar 2018 15:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 19. Februar 2018 haben Sie sich erneut an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Mitteilung des Grundes, warum Verlagen das Herausgeben von Büchern mit Prüfungsaufgaben möglich sei, und diese die hierfür entsprechenden Informationen erhielten, eine frei zugängliche Veröffentlichung der Aufgaben allerdings nicht in Betracht komme. Wie ich in meiner E-Mail vom 19. Februar dargestellt habe, enthalten die Prüfungsaufgaben regelmäßig fremde urheberrechtlich geschützte Werke. Für den Kultusbereich besteht eine zentrale Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Vergabe der Nutzungsrechte an schulischen Prüfungsaufgaben. Das Regierungspräsidium klärt, ob an den Prüfungsaufgaben etwaige Urheberrechte Dritter bestehen und trifft mit den Verlagen, die eine Veröffentlichung von Prüfungsaufgaben beabsichtigen, Nutzungsvereinbarungen. Dies vollzieht sich nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes, nicht jedoch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Für weitere Fragen möchte ich sie bitten, sich ggf. an das Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 7) zu wenden. Die Kontaktdaten sind abrufbar unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt7/Seiten/default.aspx Mit freundlichen Grüßen