Sehr geehrter Herr Roll,
Danke für Ihre E-Mail vom 21.04.2018.
Sie haben mitgeteilt, dass noch Antworten fehlten.
Ihre Anfrage per E-Mail am 05.03.2018 lautete:
<<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage hat das UM mit folgendem Wortlaut beantwortet:
„Es trifft nicht zu, dass radioaktiver Bauschutt auf der Deponie AM FROSCHGRABEN in Schwieberdingen abgelagert werden darf. Das Umweltministerium gibt nur Materialien aus kerntechnischen Anlagen frei, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine radioaktiven Stoffe enthalten.
Hinsichtlich des Kernkraftwerks Neckarwestheim wurde am 16.02.2018 der (grundsätzliche) Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV von festen Stoffen wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die dem Abfallschlüssel 17 01 07 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden können, zur Beseitigung auf den zwei in Frage kommenden Deponien des Landkreises Ludwigsburg erteilt. Dieser Freigabebescheid ist auf der Homepage des Umweltministeriums unter
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/kernenergie-und-radioaktivitaet/dokumente/freigabe-nach-29-strahlenschutzverordnung/gkn/ einsehbar.
Die Planung und Durchführung der Beseitigung von Abfall auf einer Deponie sowie die Festlegung von Transportterminen erfolgt durch den Abfallerzeuger in Abstimmung mit dem entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dem Umweltministerium liegen noch keine Anmeldungen von konkreten Einzelchargen (Chargenanmeldungen) für die Freigabe nach § 29 StrlSchV zur Beseitigung auf der Deponie AM FROSCHGRABEN in Schwieberdingen vor.“
Das Umweltministerium kann nicht nachvollziehen, welche Teilbereiche Ihrer Anfrage nicht berücksichtigt wurden.
In Ihrer E-Mail vom 21.04.2018 haben Sie außerdem eine neue Anfrage mit folgendem Wortlaut gestellt:
<<E-Mail-Adresse>>
Es trifft nicht zu, dass gering radioaktiver Bauschutt aus kerntechnischen Anlagen auf einer Deponie abgelagert werden darf. Das Umweltministerium gibt nur Materialien aus kerntechnischen Anlagen frei, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine radioaktiven Stoffe enthalten.
Überlegungen, Abfälle aus den Landkreisen Ludwigsburg und Heilbronn auf der Deponie Cröbern einzulagern, sind dem UM nicht bekannt. Für das Kernkraftwerk Neckarwestheim I sind die Landkreise Heilbronn und Ludwigsburg die entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Das Umweltministerium weist darauf hin, dass wir uns bemühen, Ihrem Informationsinteresse auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß gerecht zu werden. Die von Ihnen genannte Frist (vgl. § 24 Abs. 3 des Umweltverwaltungsgesetzes) gilt lediglich für Auskünfte zu Umweltinformationen, die dem Ministerium zur Verfügung stehen. Umweltinformationen werden in § 23 Abs. 3 des Umweltverwaltungsgesetzes beschrieben. Absichten und Überlegungen, von wem auch immer, gehören dazu nicht!
Mit freundlichen Grüßen