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Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen vom Atomreaktor Neckarwestheim

ist es richtig, dass das UM entgegen den gesundheitlichen Interessen der Bevölkerung konkret die Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen (Froschgraben) plant und auch schon konkrete Termine für den Transport des radioaktiven Bauschutts mit Lastkraftwagen festgelegt hat? Falls ein Transport bereits stattgefunden hat, bitte ich um Angabe der Menge des Bauschutts und des Termins, außerdem der noch folgenden Termine für die Transporte. Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2018
  • Frist
    4. April 2018
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Andreas Roll
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ist es richtig…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen vom Atomreaktor Neckarwestheim [#26851]
Datum
5. März 2018 09:29
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ist es richtig, dass das UM entgegen den gesundheitlichen Interessen der Bevölkerung konkret die Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen (Froschgraben) plant und auch schon konkrete Termine für den Transport des radioaktiven Bauschutts mit Lastkraftwagen festgelegt hat? Falls ein Transport bereits stattgefunden hat, bitte ich um Angabe der Menge des Bauschutts und des Termins, außerdem der noch folgenden Termine für die Transporte. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll
Andreas Roll
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der …
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
AW: Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen vom Atomreaktor Neckarwestheim [#26851]
Datum
5. April 2018 07:50
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen vom Atomreaktor Neckarwestheim“ vom 05.03.2018 (#26851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 26851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Antwort UIG-Anfrage per E-Mail am 05.03.2018 Sehr geehrter Herr Roll, Danke für Ihre E-Mail vom 05.03.2018. Wir …
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
Antwort UIG-Anfrage per E-Mail am 05.03.2018
Datum
10. April 2018 13:20
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,4 KB


Sehr geehrter Herr Roll, Danke für Ihre E-Mail vom 05.03.2018. Wir bitten die aufgrund der Osterfeiertage verspätete Antwort zu entschuldigen. Es trifft nicht zu, dass radioaktiver Bauschutt auf der Deponie AM FROSCHGRABEN in Schwieberdingen abgelagert werden darf. Das Umweltministerium gibt nur Materialien aus kerntechnischen Anlagen frei, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine radioaktiven Stoffe enthalten. Hinsichtlich des Kernkraftwerks Neckarwestheim wurde am 16.02.2018 der (grundsätzliche) Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV von festen Stoffen wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die dem Abfallschlüssel 17 01 07 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden können, zur Beseitigung auf den zwei in Frage kommenden Deponien des Landkreises Ludwigsburg erteilt. Dieser Freigabebescheid ist auf der Homepage des Umweltministeriums unter https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/kernenergie-und-radioaktivitaet/dokumente/freigabe-nach-29-strahlenschutzverordnung/gkn/ einsehbar. Die Planung und Durchführung der Beseitigung von Abfall auf einer Deponie sowie die Festlegung von Transportterminen erfolgt durch den Abfallerzeuger in Abstimmung mit dem entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dem Umweltministerium liegen noch keine Anmeldungen von konkreten Einzelchargen (Chargenanmeldungen) für die Freigabe nach § 29 StrlSchV zur Beseitigung auf der Deponie AM FROSCHGRABEN in Schwieberdingen vor. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Roll
AW: Antwort UIG-Anfrage per E-Mail am 05.03.2018 [#26851] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreihe…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
AW: Antwort UIG-Anfrage per E-Mail am 05.03.2018 [#26851]
Datum
21. April 2018 12:29
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablagerung von radioaktivem Bauschutt auf der Kreisdeponie Schwieberdingen vom Atomreaktor Neckarwestheim“ vom 05.03.2018 (#26851) wurde von Ihnen in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet, jedoch nur in Teilbereichen. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage und ergänzen Sie die fehlenden Antworten. Teilen Sie mir darüber hinaus bitte mit, ob die von Ihnen inzwischen als Alternative für die Ablagerung erwägte Deponie Cröbern in Sachsen gering radioaktiven Bauschutt aus Neckarwestheim annehmen wird sowie wann und in welchen Mengen dort Abfälle aus den Landkreisen LB und HN eingelagert werden sollen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 26851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
UM-Antwort auf Anfrage Herr Roll - E-Mail vom 21.04.2018 Sehr geehrter Herr Roll, Danke für Ihre E-Mail vom 21.04…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
UM-Antwort auf Anfrage Herr Roll - E-Mail vom 21.04.2018
Datum
30. April 2018 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Roll, Danke für Ihre E-Mail vom 21.04.2018. Sie haben mitgeteilt, dass noch Antworten fehlten. Ihre Anfrage per E-Mail am 05.03.2018 lautete: <<E-Mail-Adresse>> Diese Anfrage hat das UM mit folgendem Wortlaut beantwortet: „Es trifft nicht zu, dass radioaktiver Bauschutt auf der Deponie AM FROSCHGRABEN in Schwieberdingen abgelagert werden darf. Das Umweltministerium gibt nur Materialien aus kerntechnischen Anlagen frei, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine radioaktiven Stoffe enthalten. Hinsichtlich des Kernkraftwerks Neckarwestheim wurde am 16.02.2018 der (grundsätzliche) Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV von festen Stoffen wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die dem Abfallschlüssel 17 01 07 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden können, zur Beseitigung auf den zwei in Frage kommenden Deponien des Landkreises Ludwigsburg erteilt. Dieser Freigabebescheid ist auf der Homepage des Umweltministeriums unter https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/kernenergie-und-radioaktivitaet/dokumente/freigabe-nach-29-strahlenschutzverordnung/gkn/ einsehbar. Die Planung und Durchführung der Beseitigung von Abfall auf einer Deponie sowie die Festlegung von Transportterminen erfolgt durch den Abfallerzeuger in Abstimmung mit dem entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dem Umweltministerium liegen noch keine Anmeldungen von konkreten Einzelchargen (Chargenanmeldungen) für die Freigabe nach § 29 StrlSchV zur Beseitigung auf der Deponie AM FROSCHGRABEN in Schwieberdingen vor.“ Das Umweltministerium kann nicht nachvollziehen, welche Teilbereiche Ihrer Anfrage nicht berücksichtigt wurden. In Ihrer E-Mail vom 21.04.2018 haben Sie außerdem eine neue Anfrage mit folgendem Wortlaut gestellt: <<E-Mail-Adresse>> Es trifft nicht zu, dass gering radioaktiver Bauschutt aus kerntechnischen Anlagen auf einer Deponie abgelagert werden darf. Das Umweltministerium gibt nur Materialien aus kerntechnischen Anlagen frei, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine radioaktiven Stoffe enthalten. Überlegungen, Abfälle aus den Landkreisen Ludwigsburg und Heilbronn auf der Deponie Cröbern einzulagern, sind dem UM nicht bekannt. Für das Kernkraftwerk Neckarwestheim I sind die Landkreise Heilbronn und Ludwigsburg die entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Umweltministerium weist darauf hin, dass wir uns bemühen, Ihrem Informationsinteresse auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß gerecht zu werden. Die von Ihnen genannte Frist (vgl. § 24 Abs. 3 des Umweltverwaltungsgesetzes) gilt lediglich für Auskünfte zu Umweltinformationen, die dem Ministerium zur Verfügung stehen. Umweltinformationen werden in § 23 Abs. 3 des Umweltverwaltungsgesetzes beschrieben. Absichten und Überlegungen, von wem auch immer, gehören dazu nicht! Mit freundlichen Grüßen