Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen

Bitte erläutern Sie mir den Ablauf einer Ausweisung eines Jugendlichen (Irak, Iran), der eine 12 monatige Haftstrafe wg. gefährlicher Körperverletzung und schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verbüßt. Muss der Richter am Amtsgericht hier einen Antrag zur Ausweisung stellen und das Ausländeramt informieren? Wie erfährt das Ausländeramt von straffällig gewordenen Migranten und wie ist dann der weitere Ablauf bis zur Ausweisung?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe und Rückantwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Ausländeramt Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen [#271181]
Datum
22. Februar 2023 22:57
An
Ausländeramt Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte erläutern Sie mir den Ablauf einer Ausweisung eines Jugendlichen (Irak, Iran), der eine 12 monatige Haftstrafe wg. gefährlicher Körperverletzung und schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verbüßt. Muss der Richter am Amtsgericht hier einen Antrag zur Ausweisung stellen und das Ausländeramt informieren? Wie erfährt das Ausländeramt von straffällig gewordenen Migranten und wie ist dann der weitere Ablauf bis zur Ausweisung?<< Antragsteller:in >> Herzlichen Dank für Ihre Mühe und Rückantwort. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271181 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271181/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen“ vom 22.02.202…
An Ausländeramt Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen [#271181]
Datum
25. März 2023 10:19
An
Ausländeramt Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen“ vom 22.02.2023 (#271181) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen“ vom 22.02.202…
An Ausländeramt Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen [#271181]
Datum
25. März 2023 10:19
An
Ausländeramt Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen“ vom 22.02.2023 (#271181) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Ausländeramt Stadt Köln
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung auf Ihre Anfrage. Wir bemü…
Von
Ausländeramt Stadt Köln
Betreff
AW: Ablauf einer Ausweisung nach mehreren Jugendstrafen [#271181]
Datum
10. Juli 2023 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
5,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung auf Ihre Anfrage. Wir bemühen uns um zeitnahe Antworten, was uns leider nicht immer gelingt. Hier nun zu Ihrer Frage: Die Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsbehörden (=Staatsanwaltschaft) sind gem. Nr. 42 der Mitteilung über Strafsachen (Verwaltungsvorschrift) verpflichtet die Anklageerhebung, den Erlass eines Haftbefehls, den Ausgang eines Strafverfahrens etc. unverzüglich an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Daneben sind die Strafvollzugsbehörden (=Justizvollzugsanstalten) gem. § 74 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung ebenfalls verpflichtet u. a. den Antritt der Untersuchungs- und Strafhaft an die Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Ausländerbehörde prüft - insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Jugend- bzw. Freiheitsstrafe - von Amtswegen, ob ein Gefahrentatbestand sowie ein gesetzliches Ausweisungsinteresse vorliegt (§ 53 i. V. m. § 54 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Bei Personen die sich im laufenden Asylverfahren befinden oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde (z. B. Flüchtlingseigenschaft), gilt dabei ein strengerer Prüfmaßstab. In dieser Prüfung erfolgt eine Abwägung zwischen den Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG). In die Güterabwägung fließen insbesondere die durch das Grundgesetz und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vermittelten Rechte der Betroffenen ein. Wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Ausweisung dem Bleibeinteresse der betroffenen Person überwiegt, wird die Ausweisung per Verwaltungsakt dem Adressaten bekanntgegeben. Hiergegen besteht die Möglichkeit den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Die Ausweisung hat zur Folge, dass ein bestehendes Aufenthaltsrecht erlischt und damit die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt, eine Sperre zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gilt sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wird. Im Regelfall wird wegen der eingetretenen Ausreisepflicht aufgrund des Art. 6 der Rückführungsrichtlinie (offizielle Bezeichnung: Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) eine Rückkehrentscheidung erlassen, d. h. nach deutschem Recht wird die betreffende Person zur Ausreise aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht. Ungeachtet der angedrohten Abschiebung darf bei unbegleiteten Minderjährigen eine Abschiebung nur erfolgen, wenn sich die Behörde vergewissert hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird (vgl. § 58 Abs. 1a AufenthG). Zuletzt dürfen einer Abschiebung auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG entgegenstehen. Wir hoffen, damit sind Ihre Fragen beantwortet. Falls nicht, melden Sie sich gerne noch einmal. Mit freundlichen Grüßen