Ablauf und Zuständigkeiten für notwendige Schritte bis zum Bau von Autobahnen.

Es laufen die Planungsarbeiten für den Bau der Autobahn 52 im Ruhrgebiet. Für die 3 Bauabschnitte dieses Lückenschlusses zwischen dem Autobahnkreuz Essen- Nord (A42 mit A52) und der A52-Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West befinden sich die Planungen in verschieden fortgeschrittenen Stadien. Die Planungsschritte sind am Weitesten fortgeschrittenen beim südlichsten (Unter-)Abschnitt zwischen AK Essen- Nord und der Stadtgrenze von Bottrop zu Gladbeck: Vorplanung, Entwurfsplanung mit „gesehen Vermerk“ und die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens, letzteres bereits im Jahr 2009. Am Wenigsten weit fortgeschritten ist der nördlichste Abschnitt Autobahnkreuz Gladbeck A2 mit A52 und der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West: Dort läuft noch die Vorplanung.
Bekannt sind mir die folgenden, großteils bereits erfolgten Schritte:

• Vorplanung
• dann Entwurfsplanung mit schlussendlicher Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums in Form des „Gesehen Vermerks“
• dann Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens durch die Bezirksregierung
• Erörterungstermin im Plfstvv. zu den eingegangenen Vorschlägen und Einwendungen
• am Endes des Plfstvv. der Planfeststellungsbeschluss durch die Bezirksregierung.

Aber wie geht es dann weiter und wie lange dauert es dann noch bis Baubeginn?
Den Beschluss, mit dem Bau einer Bundesautobahn zu beginnen und dem Bund die Finanzierungsverpflichtung aufzugeben kann wohl kaum eine regionale Bezirksregierung fällen. Außerdem hat die Entwurfsplanung wohl nicht die Detailliertheit, um damit Bautätigkeiten zu beginnen. Dazu bedarf es doch eher noch einer Ausführungsplanung sowie Statiken für die Erstellung von Bauwerke (Brücken etc.).

• Was also ist nach dem Planfeststellungsbeschluss detailliert noch an Vorarbeit zu leisten?
• Wer muss die rechtssichere Genehmigung zum Bau und zur Finanzierung einer neuen Autobahn geben: Bundesministerium? Bundestag? Andere?
• Mit welchen Zeiträumen muss realistischerweise und gemäß den Erfahrungen bei früheren Autobahnprojekten von Planfeststellungsbeschluss bis zu Beginn der Bautätigkeit gerechnet werden?

Ich bitte Sie freundlich, mir Antworten auf die obigen Fragen aufzulisten.

Ergebnis der Anfrage

Hallo, vielen Dank.
Vieles wurde eindeutig beantwortet. Die ganz wichtige Finanzierungsfrage jedoch nicht:
Die Antwort auf die Frage, WER die Finanzierung eines Autobahnbaus vor Baubeginn genehmigen muss, wird nicht gegeben. Es gibt nur die selbstverständliche, schwammige Aussage, dass die Finanzierung gesichert sein müsse.
Z.B. 2. Absatz Seite 3: "Sofern die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist, wird....usw."
und im 4. Absatz "Sofern Baurecht vorliegt und die durchgängige Finanzierung gesichert ist, erteilt das Bundesministerium [....] eine Baufreigabe für das Bedarfsplanvorhaben.
Es bleibt also nach wie vor unklar, WER vorher die Finanzierungszusage rechtssicher geben muss. Darf das vielleicht nur der Bundestag? Oder ebenfalls das Bundesministerium? Das war Teil meiner zweiten Frage, wurde jedoch nicht beantwortet.

Freundliche Grüße,
Franz Kruse

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
Franz Kruse
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es laufen die Pla…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Franz Kruse
Betreff
Ablauf und Zuständigkeiten für notwendige Schritte bis zum Bau von Autobahnen. [#264672]
Datum
3. Dezember 2022 16:20
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es laufen die Planungsarbeiten für den Bau der Autobahn 52 im Ruhrgebiet. Für die 3 Bauabschnitte dieses Lückenschlusses zwischen dem Autobahnkreuz Essen- Nord (A42 mit A52) und der A52-Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West befinden sich die Planungen in verschieden fortgeschrittenen Stadien. Die Planungsschritte sind am Weitesten fortgeschrittenen beim südlichsten (Unter-)Abschnitt zwischen AK Essen- Nord und der Stadtgrenze von Bottrop zu Gladbeck: Vorplanung, Entwurfsplanung mit „gesehen Vermerk“ und die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens, letzteres bereits im Jahr 2009. Am Wenigsten weit fortgeschritten ist der nördlichste Abschnitt Autobahnkreuz Gladbeck A2 mit A52 und der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West: Dort läuft noch die Vorplanung. Bekannt sind mir die folgenden, großteils bereits erfolgten Schritte: • Vorplanung • dann Entwurfsplanung mit schlussendlicher Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums in Form des „Gesehen Vermerks“ • dann Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens durch die Bezirksregierung • Erörterungstermin im Plfstvv. zu den eingegangenen Vorschlägen und Einwendungen • am Endes des Plfstvv. der Planfeststellungsbeschluss durch die Bezirksregierung. Aber wie geht es dann weiter und wie lange dauert es dann noch bis Baubeginn? Den Beschluss, mit dem Bau einer Bundesautobahn zu beginnen und dem Bund die Finanzierungsverpflichtung aufzugeben kann wohl kaum eine regionale Bezirksregierung fällen. Außerdem hat die Entwurfsplanung wohl nicht die Detailliertheit, um damit Bautätigkeiten zu beginnen. Dazu bedarf es doch eher noch einer Ausführungsplanung sowie Statiken für die Erstellung von Bauwerke (Brücken etc.). • Was also ist nach dem Planfeststellungsbeschluss detailliert noch an Vorarbeit zu leisten? • Wer muss die rechtssichere Genehmigung zum Bau und zur Finanzierung einer neuen Autobahn geben: Bundesministerium? Bundestag? Andere? • Mit welchen Zeiträumen muss realistischerweise und gemäß den Erfahrungen bei früheren Autobahnprojekten von Planfeststellungsbeschluss bis zu Beginn der Bautätigkeit gerechnet werden? Ich bitte Sie freundlich, mir Antworten auf die obigen Fragen aufzulisten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Franz Kruse Anfragenr: 264672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264672/ Postanschrift Franz Kruse << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ihre Anfrage vom 03.12.2022 Sehr geehrter Herr Kruse, anbei erhalten Sie meine Antwort auf Ihre Anfrage vom 03.12…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.12.2022
Datum
3. Januar 2023 18:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kruse, anbei erhalten Sie meine Antwort auf Ihre Anfrage vom 03.12.2022. Mit freundlichen Grüßen