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Ablehnungsbescheide von Schengenvisa deutscher Behörden

Anfrage an: Auswärtiges Amt

-Begründungen/Dienstanweisungen weshalb in Ablehnungsbescheiden von Schengenvisa nur textbausteinliche Ablehnungsbegründungen aufgeführt werden; insbesondere warum keine ausführliche Begründung und/oder einzefallbezogene Ablehnungsbegründung erfolgt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2020
  • Frist
    19. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Begründungen/…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ablehnungsbescheide von Schengenvisa deutscher Behörden [#180452]
Datum
15. Februar 2020 08:05
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Begründungen/Dienstanweisungen weshalb in Ablehnungsbescheiden von Schengenvisa nur textbausteinliche Ablehnungsbegründungen aufgeführt werden; insbesondere warum keine ausführliche Begründung und/oder einzefallbezogene Ablehnungsbegründung erfolgt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180452/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Ablehnungsbescheide von Schengenvisa deutscher Behörden; Vg. 077-2020
Datum
18. Februar 2020 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Ablehnungsbescheide von Schengenvisa 508-516.20 sonstiges Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfr…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ablehnungsbescheide von Schengenvisa
Datum
4. März 2020 16:50
Status
Warte auf Antwort
508-516.20 sonstiges Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Februar 2020. Sie haben einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann, da es lediglich um die Erläuterung einer bestehenden Rechtslage geht. Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage: Die Anwendung des schengenweit einheitlichen Formulars zur Visumverweigerung bei Visumanträgen für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 des derzeit geltenden Visakodexes (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft), der besagt: "Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung wer- den dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt." Zweck der Verwendung von Textbausteinen (hier: vorformulierte Gründe zum ankreuzen) auch in Einzelfällen dürfte einerseits gewesen sein, die Handhabung zu vereinfachen und standardisieren sowie die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Andererseits soll dadurch gewährleistet bleiben, dass nur die nach dem geltenden Schengen-Recht maßgeblichen Gründe für die Visumverweigerung in die Entscheidung einfließen. Das einheitliche Formular zur Visumverweigerung ist einfach zu handhaben und weitgehend selbsterklärend, daher ist im vorläufigen Visakodex-Handbuch zu seiner Verwendung nur folgendes vermerkt: "Wird ein Visumantrag verweigert, muss das Konsulat alle relevanten Felder des Standardformulars zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums ausfüllen und das ausgefüllte Formular dem betroffenen Drittstaatsangehörigen zukommen lassen (vgl. Anhang 25). Diese Entscheidung und die entsprechende Begründung werden dem Betreffenden in der Amtssprache des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union, z. B. Englisch, mitgeteilt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, mehrere Sprachen in ein einziges Formular aufzunehmen oder zwei Formulare herauszugeben. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für letztere Option und verlangt von dem Betreffenden, den Erhalt des Formulars zu quittieren, so kann festgelegt werden, dass nur eine der Sprachfassungen unterzeichnet werden muss." Sollte das Konsulat der Auffassung sein, dass im Einzelfall noch weitere Hinweise zu geben sind, kann es dies im Feld "Anmerkungen" des einheitlichen Formulars tun; in den meisten Fällen dürfte dies aber nicht erforderlich sein. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.