Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss

Ablichtung des (ggf. um personenbezogene Daten zu schwärzenden) Schreibens der LDI NRW vom 1.10.2020, L 5.4.6.1-8792/20

Darin kommunizierte die LDI NRW anscheinend, sie sei - auch nach erwartbarer Klarstellung des EuGH davor - wider jede Evidenz der Rechtslage nicht für den Präsidenten des Landtags als den Verantwortlichen im Petitionsausschuss zuständig (während dieser an sie verweist).

Die Ablichtung soll die Arbeit Ihrer aus öffentlichen Geldern finanzierten Aufsichtsbehörde fokussieren, was sicherlich auch im Interesse der Öffentlichkeit und Ihrer Behördenleitung ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Juni 2022
  • Frist
    26. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss [#252023]
Datum
23. Juni 2022 17:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ablichtung des (ggf. um personenbezogene Daten zu schwärzenden) Schreibens der LDI NRW vom 1.10.2020, L 5.4.6.1-8792/20 Darin kommunizierte die LDI NRW anscheinend, sie sei - auch nach erwartbarer Klarstellung des EuGH davor - wider jede Evidenz der Rechtslage nicht für den Präsidenten des Landtags als den Verantwortlichen im Petitionsausschuss zuständig (während dieser an sie verweist). Die Ablichtung soll die Arbeit Ihrer aus öffentlichen Geldern finanzierten Aufsichtsbehörde fokussieren, was sicherlich auch im Interesse der Öffentlichkeit und Ihrer Behördenleitung ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252023/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.06.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
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Betreff
AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss [#252023]
Datum
24. Juni 2022 09:25
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.06.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
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Sehr << Antragsteller:in >> die Information, die Sie ausdrücklich erhalten möchten, nämlich eine Abli…
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Betreff
AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss [#252023] - Aktenzeichen: L5.4.6.1-4502/22
Datum
1. Juli 2022 17:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Information, die Sie ausdrücklich erhalten möchten, nämlich eine Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.2020, L 5.4.6.1-8792/20, kann ich Ihnen nicht geben, da das so bezeichnete Schreiben hier nicht vorhanden ist. Ich habe Ihren Antrag aber weiter ausgelegt, weil Sie darauf hingewiesen haben, dass das Schreiben die Zuständigkeit der LDI NRW für den Präsidenten des Landtags betrifft: Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie sich auf das Schreiben der LDI NRW vom 1.10.2020 mit dem Aktenzeichen L 5.4.6.1-8972/20 beziehen, also die Ziffern 7 und 9 im Aktenzeichen irrtümlich vertauscht sind. Das Schreiben ist personenbezogen, schon weil es an eine natürliche Person adressiert ist. Ich muss deshalb die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) für Informationen mit personenbezogenen Daten beachten: Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang "abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, a) die betroffene Person hat eingewilligt oder b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen." Die Ausnahmen, die in den Buchstaben b bis e geregelt sind, greifen hier nicht, so dass es auf die Einwilligung der betroffenen Person ankommt. Eine Abtrennung oder Schwärzung personenbezogener Daten ist nicht so möglich, dass der Personenbezug entfällt. Weil Ihnen Aktenzeichen und Datum des Schreibens bereits bekannt sind und es naheliegt, dass Sie diese Information von der Person, an die das Schreiben adressiert war, oder aus ihrem Umfeld erhalten haben, wäre das Schreiben auch dann noch personenbezogen, wenn ich Name und Adresse schwärzen würde. Ich habe deshalb die Person, an die das Schreiben adressiert ist, gefragt, ob sie einwilligt, dass ich die Information an Sie herausgebe. Wird die Einwilligung erteilt, werde ich Ihnen eine Kopie des Schreibens (Entwurf mit Ausgangsstempel) unverzüglich zur Verfügung stellen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW). Die Einwilligung gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage vorliegt. Ich werde erst nach Ablauf dieser Zeit abschließend über Ihren Antrag entscheiden, falls ich bis dahin keine Antwort der Person erhalte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ablichtung des Schreibens der LDI vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8972/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für P…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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<< Anfragesteller:in >>
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Ablichtung des Schreibens der LDI vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8972/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss [#252023]: L5.4.6.1-4502/22 [#252023]
Datum
2. Juli 2022 12:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre Mail, bestätige den Zahlendreher und dass es um den Vorgang L 5.4.6.1-8972/20 geht. Im Übrigen scheint das Schreiben, mit dem die interessierte Öffentlichkeit über Ihre vorgebliche Unzuständigkeit für den für die Verarbeitung Verantwortlichen Petitionsausschuss des Landtags NRW informiert werden soll, abgesehen vom Namen, der Anschrift und dem Aktenzeichen sonst keine personenbezogenen Daten des Betroffenen zu enthalten. Ferner liegt mir die Einwilligung des Betroffenen vor und wird er sich diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Schließlich ist der Betroffene an der Öffentlichwerdung Ihrer Bescheide interessiert, mit denen Sie die Unzuständigkeit für die Behördenleitung behaupten, für die sie nach später, kleinlauter Mitteilung (noch vor dem 1.10.20) aus der Behörde selbst zuständig seien. Insofern greift hier auch der Buchstabe c), wobei die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten und erforderlich ist. Die Öffentlichkeit muss über den Bescheid und die unionsrechtsrelevanten Beteuerungen Ihrer Aufsichtsbehörde über Unzuständigkeit nach DSGVO-EU informiert sein, damit sich Betroffene nicht mehr an Sie als die vom Landtag (nach Jahren seit der Einführung der DSGVO kleinlaut) erwähnte Aufsichtsbehörde wenden und Zeit verlieren, sondern direkt z. B. an den Petitionsausschuss der EU. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252023/
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Sehr << Antragsteller:in >> der Bescheid, mit dem ich Ihren Antrag ablehne, wird Ihnen per Post zugeh…
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AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss [#252023] - Aktenzeichen: L5.4.6.1-4502/22
Datum
11. August 2022 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der Bescheid, mit dem ich Ihren Antrag ablehne, wird Ihnen per Post zugehen, da die Ablehnung des beantragten Zugangs zu einer Information schriftlich zu erteilen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI N…
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<< Anfragesteller:in >>
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AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Petitionsausschuss des Landtags [#252023]: L5.4.6.1-4502/22 [#252023]
Datum
18. August 2022 09:44
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Präidenten des Landtags als f. die Verarbeitung Verantwortlichen im Petitionsausschuss“ vom 23.06.2022 (#252023) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bitte stellen Sie Ihren Ablehnungsbescheid online, um Transparenz Ihrer für den Petitionsausschuss der EU unzuständig seienden Behörde dar- und herzustellen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI N…
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AW: Ablichtung des Schreibens der LDI NRW vom 1.10.20 L 5.4.6.1-8792/20 zur vorgeblichen Unzuständigkeit der LDI NRW für Petitionsausschuss des Landtags [#252023]: L5.4.6.1-4502/22 [#252023]
Datum
18. August 2022 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zum Stand Ihrer Anfrage hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich Ihren Antrag abgelehnt und Ihnen den Bescheid per Post zugesandt habe. Das IFG NRW sieht keine Veröffentlichung von Ablehnungsbescheiden vor. Mit freundlichen Grüßen