Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung

Anfrage an: Bundeskartellamt

die heute bekannt gewordene Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung.

Mein Interesse an der Entscheidung ergibt sich daraus, dass ich als Europaabgeordneter und Mitglied des Innenausschusses u.a. die DSGVO und deren Durchsetzung gegen Digitalkonzerne sowie das Digitale-Dienste-Gesetz für meine Fraktion begleite. Mich interessiert, mit welcher Begründung die Wahlmöglichkeiten als nicht ausreichend beurteilt wurden, weil sich dies möglicherweise auf europäische Gesetze übertragen lässt und entsprechende unionsrechtliche Konsequenzen zu ziehen wären.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
Patrick Breyer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die heute bekannt gewordene Abmahnung…
An Bundeskartellamt Details
Von
Patrick Breyer
Betreff
Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung [#267560]
Datum
11. Januar 2023 20:13
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die heute bekannt gewordene Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung. Mein Interesse an der Entscheidung ergibt sich daraus, dass ich als Europaabgeordneter und Mitglied des Innenausschusses u.a. die DSGVO und deren Durchsetzung gegen Digitalkonzerne sowie das Digitale-Dienste-Gesetz für meine Fraktion begleite. Mich interessiert, mit welcher Begründung die Wahlmöglichkeiten als nicht ausreichend beurteilt wurden, weil sich dies möglicherweise auf europäische Gesetze übertragen lässt und entsprechende unionsrechtliche Konsequenzen zu ziehen wären.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Patrick Breyer Anfragenr: 267560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267560/ Postanschrift Patrick Breyer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Patrick Breyer
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. Januar 2023 20:13
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Breyer, beim Bundeskartellamt ist Ihr Antrag nach dem IFG vom 11. Januar 2023 eingegangen. …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung [#267560]
Datum
16. Januar 2023 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Breyer, beim Bundeskartellamt ist Ihr Antrag nach dem IFG vom 11. Januar 2023 eingegangen. Ich würde vorschlagen, dass wir dazu einmal telefonieren. Leider konnte ich Ihrem Antrag keine Telefonnummer entnehmen. Sie können mich gerne unter der in meiner Signatur genannten Nummer kontaktieren oder mir eine Telefonnummer zukommen lassen, unter der ich Sie erreichen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskartellamt
Ihre Anfrage vom 16.01.2023 Sehr geehrter Herr Breyer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.01.2023, in der Sie be…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.01.2023
Datum
29. März 2023 10:12
Status
Sehr geehrter Herr Breyer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.01.2023, in der Sie beantragen, dass Ihnen die am 23.12.2022 vom Bundeskartellamt an die Alphabet Inc., Google Ireland Ltd. und Google Germany GmbH (zusammen Google) übersandte Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung zugesendet wird. Sie tragen dazu vor, Ihr Interesse an der Entscheidung ergebe sich daraus, dass sie als Abgeordneter des Europäischen Parlaments und Mitglied des Innenausschusses u.a. die DSGVO und deren Durchsetzung gegen Digitalkonzerne sowie das Digitale-Dienste-Gesetz für Ihre Fraktion begleiten. Sie interessiere, mit welcher Begründung die Wahlmöglichkeiten als nicht ausreichend beurteilt wurden, weil sich dies möglicherweise auf europäische Gesetze übertragen lasse und entsprechende unionsrechtliche Konsequenzen zu ziehen wären. Die Abmahnung kann dem von Ihnen vorgetragenen Interesse allerdings nicht dienen, da es sich bei dieser nicht um eine Entscheidung, sondern lediglich um eine vorläufige Auffassung der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts handelt, welche Google zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs mitgeteilt wurde. Eine abschließende Entscheidung kann nach der Berücksichtigung der Stellungnahme von Google und eventueller weiterer Ermittlungen sowie weiterer Beratungen von der vorläufigen Auffassung erheblich und grundlegend abweichen. Letztlich könnte auch noch entschieden werden, das Verfahren einzustellen, wodurch die vorläufige Einschätzung der Beschlussabteilung ebenfalls überholt wäre. Eine das Verfahren abschließende Entscheidung wird voraussichtlich noch dieses Jahr ergehen. Eine Entscheidung in der Sache (Verfügung) wird vom Bundeskartellamt schon von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 3 GWB) im Bundesanzeiger bekannt gemacht und wird auch in aller Regel auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht. Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt - auch im Falle der Verfahrenseinstellung - einen Fallbericht auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlichen. In bedeutenden Verfahren wie diesem geschieht dies in aller Regel. Hierdurch wird Ihrem Interesse voraussichtlich bereits ohne eine (mit Gebühren verbundene, § 62 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 GWB) Akteneinsicht nach § 56 Abs. 5 GWB entsprochen werden. Darüber hinaus verweisen wir darauf, dass sich bereits aus unserer Pressemitteilung vom 11.01.2023 eine Zusammenfassung des Kerns der vorläufigen Begründung des Vorwurfs nicht ausreichender Wahlmöglichkeiten ergibt (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/2023/11_01_2023_Google_Datenverarbeitung.html). Freundliche Grüße,