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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abmahnung von Fragdenstaat.de durch das Innenministerium

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Bundesministerium des lnnern POSTANSCHRIFT   Bundesministerium des lnnem, 11014 Bertin HAUSANSCHRIFT   All-Moabit 101 0, 10559 Berfin Frau                                                 POSTANSCHRIFT    11014 ßerfin Halina Wawzyniak, MdB 11 011 Berlin                                                    TEL +49(0)3018681-1117 FAX +49 (0)30 18 681-1019 INTERNET  WWW.bmi.bund.de DATUM  3'1, Januar 2014 BETREFF  Schriftliche Frage Monat Januar 2014 HIER Arbeitsnummer 1/212 ANLAGE  -  1- Sehr geehrte Frau Abgeordnete, auf die mir zur Beantwortung zugewiesene schriftliche Frage übersende ich Ihnen die beigefügte Antwort. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT   M-Moabit 101 D, 10559 Ber1in VERKEHRSANBINDUNG     S-Bahnhof Bellevue; U-BahnhofTurmslraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
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Schriftliche Frage der Abgeordneten Halina Wawzyniak vom 27. Januar 2014 (Monat Januar 2014, Arbeits-Nr. 1/212) Frage Aus welchen Gründen schätzt die Bundesregierung das Recht auf Meinungsfreiheit und das öffentliche Interesse an einer internen Stellungnahme des Bundesministeriums des lnnern über die Verfassungswidrigkeit einer Sperrklausel bei Europawahlen, die kürzlich auf l1'WW. (ragdenstaat. de veröffentlicht wurde, als geringer ein als ein möglicherweise vorlie- gender Verstoß gegen Urheberrechte, in deren Konsequenz derBetreiberder Seite ab- gemahnt wurde [Quelle: https:ll(ragdenstaat. de/presse/20 14-01-21-bmi-mahnt-(ragdenstaat-ab/], und wie viele Abmahnungen hat die Bundesregierung wegen der Veröffentlichung interner Stellungnahmen bisher erteilen lassen (bitte auflisten)? Antwort Das Bundesministerium des lnnern (BMI) hat eine interne Vorlage mit einer fachlichen Bewertung zur Zulässigkeit von Sperrklauseln im Europawahlgesetz auf einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hin herausgegeben, jedoch einer Veröffentli- chung und Weiterverbreitung des Dokuments im Internet ausdrücklich nicht zugestimmt. Bei dem herausgegebenen Dokument handelt es sich nach Auffassung des BMI um ein urheberrechtsfähiges Sprachwerk bei dem die Nutzungsrechte und damit auch die Ent- scheidung darüber, ob (und ggf. wie) es veröffentlicht wird, dem Bund zustehen Das BMI hat dieses Dokument bisher weder veröffentlicht noch liegt in der Herausgabe auf Grund- lage des IFG eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts. Ein Informationszugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk kann nur gewährt \ werden, wenn der Rechteinhaber dem zustimmt (vgl. § 6 IFG). Eine lnteressensabwägung ist hierbei nicht vorgesehen. Erfolgt die Zustimmung mit Einschränkungen, kann der ln- formationszugang nur unter Beachtung der jeweiligen Restriktionen erfolgen. Ist die Be- hörde selbst der Rechteinhaber, kann diese - wie jeder andere Rechteinhaber auch - den Informationszugang zu dem Werk einschränken und die Veröffentlichung eines unveröf- fentlichten Werkes untersagen.
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-2- Durch die Herausgabe der internen Vorlage hat das BMI dem Partizipationsanliegen des Antragstellers und damit dem Ziel des IFG, behördliche Entscheidungen transparent zu machen und dadurch die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken, Rech- nung getragen. Lediglich der Veröffentlichung des Dokuments wurde nicht zugestimmt. Nachdem durch den Verein Open Knowledge Foundation e.V. das Dokument widerrecht- lich auf seinem Internetportal veröffentlicht wurde, hat das BMI eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Bundesregierung ist - von dem vorliegenden Fall abgesehen - keine andere Abmah- nung wegen der Veröffentlichung interner Stellungnahmen bekannt.
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