Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebühren / Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner

Anfrage an: Stadt Pinneberg

Frage 1
Wann werden die Pinneberger Haus- und Grundstücksbesitzer offiziell über die Gebührenabrechnungspanne aus dem Sommer 2020 in Kenntnis gesetzt?
Im Juli 2020 wurden fälschlicherweise von der Stadtkasse Pinneberg Straßenreinigungsgebühren eingezogen, die noch aus der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzten alten Satzung aus dem Jahr 2003 stammten. Aus diesen Falschabbuchungen ergab sich die Notwendigkeit von Neuberechnungen mit nachfolgenden Gutschriften und Nachbelastungen. Berechtigte Erwartungen der Gebührenschuldner an die Stadtkasse, über die Falschabbuchungen in Verbindung mit einer kleinen Entschuldigung und einem Hinweis auf den Fahrplan für den Ablauf der Korrekturbuchungen informiert zu werden, blieben bis heute unerfüllt.

Frage 2
In welcher Form und wann erhalten die Pinneberger Haus- und Grundstücksbesitzer Informationen über die Ergebnisse der Neuberechnung der Frontmeter und der für die jeweiligen Grundstücke anfallenden Gebühren aus der im Dezember 2019 verabschiedeten neuen Gebührensatzung? Diese Gebührenbescheide sind längst überfällig.

Frage 3
Welche Kriterien haben dazu geführt, dass die gesamten Kostensteigerungen von 2003 bis 2019 lediglich den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in den der Reinigungsklasse II angehörenden Grundstücken aufgebürdet wurden? Das führte in dieser Reinigungsklasse zu Kostensteigerungen von rund 90 Prozent.

Frage 4
Nach welchen Kriterien wurde entschieden, den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in der Reinigungsklasse I(Innenstadt, Fußgängerzone, höchste Reinigungsstufe) mit der neuen Gebührensatzung einen Preisnachlass in Höhe von rund 15 % einzuräumen? Bei gleichbleibendem Leistungsumfang und einer Kostensteigerung gegenüber der vorherigen Satzung von rund 100%!

Frage 5
Nach welchen Kriterien wurde entschieden, den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in der Reinigungsklasse III mit der neuen Gebührensatzung einen Preisnachlass in Höhe von rund 35 % einzuräumen? Bei gleichbleibendem Leistungsumfang und einer Kostensteigerung gegenüber der vorherigen Satzung von rund 100%!

Frage 6
Welche Schritte plant die Stadt Pinneberg unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die im Zeitraum von 2003 bis 2019 verschickten sachlich falschen(und damit rechtswidrigen) Gebührenbescheide für die Straßenreinigung? Damit wurden die Rechtsvorschriften des Kommunalabgabengesetztes(KAG) des Landes Schleswig-Holstein verletzt. Alle Haus- und Grundstücksbesitzer haben in dem fraglichen Zeitraum entweder eindeutig zu hohe oder zu niedrige Straßenreinigungsgebühren gezahlt. Nach meiner Meinung ist die Stadt Pinneberg zur Wiedergutmachung verpflichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG An die Bürgermeisterin der Stadt Pinneberg Sehr geehrte Frau Steinberg, bitte erlaub…
An Stadt Pinneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebühren / Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner [#208636]
Datum
13. Januar 2021 15:25
An
Stadt Pinneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG An die Bürgermeisterin der Stadt Pinneberg Sehr geehrte Frau Steinberg, bitte erlauben Sie mir, meine noch offenen Fragen zur Berechnung und Abrechnung der Pinneberger Straßenreinigungsgebühren nochmals präzisieren und Sie um eine zeitnahe Beantwortung zu bitten. Vorab wichtig: 1) Die von der Stadt Pinneberg jährlich aufzuwendenden Kosten für die Straßenreinigung (Personal-, Sach- und anteilige Verwaltungskosten) haben sich von rund 260 TEUR(2003) auf rund 540 TEUR(2019) mehr als verdoppelt. Der Umfang der Mindereinnahmen für die Stadtkasse während dieser 16 Jahre nimmt nach meiner Schätzung eine siebenstellige Größenordnung ein. 2) In der neuen Straßenreinigungsgebührensatzung bleiben Art und Umfang der Reinigungsarbeiten in den relevanten Reinigungsklassen I bis III gegenüber der alten Satzung aus 2003 unverändert bestehen. Somit ist ein gleichbleibender Leistungsumfang gegenüber allen Haus- und Grundstücksbesitzern festzustellen.
Frage 1 Wann werden die Pinneberger Haus- und Grundstücksbesitzer offiziell über die Gebührenabrechnungspanne aus dem Sommer 2020 in Kenntnis gesetzt? Im Juli 2020 wurden fälschlicherweise von der Stadtkasse Pinneberg Straßenreinigungsgebühren eingezogen, die noch aus der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzten alten Satzung aus dem Jahr 2003 stammten. Aus diesen Falschabbuchungen ergab sich die Notwendigkeit von Neuberechnungen mit nachfolgenden Gutschriften und Nachbelastungen. Berechtigte Erwartungen der Gebührenschuldner an die Stadtkasse, über die Falschabbuchungen in Verbindung mit einer kleinen Entschuldigung und einem Hinweis auf den Fahrplan für den Ablauf der Korrekturbuchungen informiert zu werden, blieben bis heute unerfüllt. Frage 2 In welcher Form und wann erhalten die Pinneberger Haus- und Grundstücksbesitzer Informationen über die Ergebnisse der Neuberechnung der Frontmeter und der für die jeweiligen Grundstücke anfallenden Gebühren aus der im Dezember 2019 verabschiedeten neuen Gebührensatzung? Diese Gebührenbescheide sind längst überfällig. Frage 3 Welche Kriterien haben dazu geführt, dass die gesamten Kostensteigerungen von 2003 bis 2019 lediglich den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in den der Reinigungsklasse II angehörenden Grundstücken aufgebürdet wurden? Das führte in dieser Reinigungsklasse zu Kostensteigerungen von rund 90 Prozent. Frage 4 Nach welchen Kriterien wurde entschieden, den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in der Reinigungsklasse I(Innenstadt, Fußgängerzone, höchste Reinigungsstufe) mit der neuen Gebührensatzung einen Preisnachlass in Höhe von rund 15 % einzuräumen? Bei gleichbleibendem Leistungsumfang und einer Kostensteigerung gegenüber der vorherigen Satzung von rund 100%! Frage 5 Nach welchen Kriterien wurde entschieden, den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in der Reinigungsklasse III mit der neuen Gebührensatzung einen Preisnachlass in Höhe von rund 35 % einzuräumen? Bei gleichbleibendem Leistungsumfang und einer Kostensteigerung gegenüber der vorherigen Satzung von rund 100%! Frage 6 Welche Schritte plant die Stadt Pinneberg unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die im Zeitraum von 2003 bis 2019 verschickten sachlich falschen(und damit rechtswidrigen) Gebührenbescheide für die Straßenreinigung? Damit wurden die Rechtsvorschriften des Kommunalabgabengesetztes(KAG) des Landes Schleswig-Holstein verletzt. Alle Haus- und Grundstücksbesitzer haben in dem fraglichen Zeitraum entweder eindeutig zu hohe oder zu niedrige Straßenreinigungsgebühren gezahlt. Nach meiner Meinung ist die Stadt Pinneberg zur Wiedergutmachung verpflichtet.
Gern sehe ich einer zeitnahen Beantwortung meiner Fragen entgegen. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208636 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208636/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebü…
An Stadt Pinneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebühren / Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner [#208636]
Datum
16. Februar 2021 09:06
An
Stadt Pinneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebühren / Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner“ vom 13.01.2021 (#208636) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208636 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208636/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Pinneberg
Sehr Antragsteller/in die Antwort befindet sich hier in Schlussabstimmung. Mir wurde eine "Antwortfrist&quo…
Von
Stadt Pinneberg
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Abrechnungspannen bei den Straßenreinigungsgebühren / Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner [#208636]
Datum
16. Februar 2021 11:06
Status
Warte auf Antwort
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4,8 KB


Sehr Antragsteller/in die Antwort befindet sich hier in Schlussabstimmung. Mir wurde eine "Antwortfrist" der Onlineplattform Frag den Staat bis heute übermittelt. Dies werden wir natürlich auch einhalten. Freundliche Grüße
Stadt Pinneberg
Beantwortung Ihrer Anfrage vom 14.01.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 14.01.2021 erteile ich Ihnen…
Von
Stadt Pinneberg
Betreff
Beantwortung Ihrer Anfrage vom 14.01.2021
Datum
16. Februar 2021 14:12
Status
Warte auf Antwort
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4,8 KB


Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 14.01.2021 erteile ich Ihnen nachstehende Auskunft. Soweit technisch umsetzbar, stelle ich diese Informationen auch bei der von Ihnen gewählten Online-Plattform "Frag den Staat" ein. Die Beantwortung nachstehender Fragen ist nicht auf der Grundlage des Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) erfolgt, sondern stellt eine Auskunft allgemeiner Art dar, da die Fragen nicht den Voraussetzungen des IZG-SH entsprechen. Frage 1: Wann werden die Pinneberger Haus- und Grundstücksbesitzer offiziell über die Gebührenabrechnungspanne aus dem Sommer 2020 in Kenntnis gesetzt? Im Juli 2020 wurden fälschlicherweise von der Stadtkasse Pinneberg Straßenreinigungsgebühren eingezogen, die noch aus der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzten alten Satzung aus dem Jahr 2003 stammten. Aus diesen Falschabbuchungen ergab sich die Notwendigkeit von Neuberechnungen mit nachfolgenden Gutschriften und Nachbelastungen. Berechtigte Erwartungen der Gebührenschuldner an die Stadtkasse, über die Falschabbuchungen in Verbindung mit einer kleinen Entschuldigung und einem Hinweis auf den Fahrplan für den Ablauf der Korrekturbuchungen informiert zu werden, blieben bis heute unerfüllt. Frage 2 In welcher Form und wann erhalten die Pinneberger Haus- und Grundstücksbesitzer Informationen über die Ergebnisse der Neuberechnung der Frontmeter und der für die jeweiligen Grundstücke anfallenden Gebühren aus der im Dezember 2019 verabschiedeten neuen Gebührensatzung? Diese Gebührenbescheide sind längst überfällig. Antwort zu Fragen 1 und 2: Das gewählte Vorgehen der Stadtverwaltung stellt keine "Abrechnungspanne" dar. Zuletzt mit Schreiben vom 17.12.2020 wurden Sie umfassend über den Stand der Umsetzung der neuen Straßenreinigungsgebührensatzung informiert. Die Öffentlichkeit wurde zuletzt in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen am 03.12.2020 identisch über den Sachstand informiert. Der Versand der Änderungsbescheide für 2020 an die Gebührenschuldner (Ausnahme: Prüfungsfälle) ist nunmehr für den 12.03.2021 vorgesehen. Die Ratsversammlung wurde heute von mir über diesen Termin unterrichtet. Daneben bereitet die Verwaltung mit dem externen Dienstleister für eine der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen einen Sachstandsbericht vor. Frage 3 Welche Kriterien haben dazu geführt, dass die gesamten Kostensteigerungen von 2003 bis 2019 lediglich den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in den der Reinigungsklasse II angehörenden Grundstücken aufgebürdet wurden? Das führte in dieser Reinigungsklasse zu Kostensteigerungen von rund 90 Prozent. Frage 4 Nach welchen Kriterien wurde entschieden, den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in der Reinigungsklasse I(Innenstadt, Fußgängerzone, höchste Reinigungsstufe) mit der neuen Gebührensatzung einen Preisnachlass in Höhe von rund 15 % einzuräumen? Bei gleichbleibendem Leistungsumfang und einer Kostensteigerung gegenüber der vorherigen Satzung von rund 100%! Frage 5 Nach welchen Kriterien wurde entschieden, den Grundstücksbesitzern mit Grundstücken in der Reinigungsklasse III mit der neuen Gebührensatzung einen Preisnachlass in Höhe von rund 35 % einzuräumen? Bei gleichbleibendem Leistungsumfang und einer Kostensteigerung gegenüber der vorherigen Satzung von rund 100%! Antwort zu Fragen 3 bis 5: Sämtliche Kalkulationsgrundlagen sind vollständig im anliegenden Gutachten der Firma Kubus dargestellt. Dieses wurde ohne die Anlagen 3 (Frontmeterermittlung für alle Grundstücke) und 4 (Lagepläne) beigefügt. Weitere Unterlagen zur Kalkulation bestehen nicht. Frage 6 Welche Schritte plant die Stadt Pinneberg unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die im Zeitraum von 2003 bis 2019 verschickten sachlich falschen(und damit rechtswidrigen) Gebührenbescheide für die Straßenreinigung? Damit wurden die Rechtsvorschriften des Kommunalabgabengesetztes(KAG) des Landes Schleswig-Holstein verletzt. Alle Haus- und Grundstücksbesitzer haben in dem fraglichen Zeitraum entweder eindeutig zu hohe oder zu niedrige Straßenreinigungsgebühren gezahlt. Nach meiner Meinung ist die Stadt Pinneberg zur Wiedergutmachung verpflichtet Antwort zu Frage 6: Weitere Schritte bzgl. der für den Zeitraum von 2003 bis 2019 versandten Gebührenbescheide sind rechtlich nicht erforderlich und daher auch nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Pinneberg
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Datum
16. Februar 2021 14:23
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Warte auf Antwort
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AW: Ihre Antwort vom 16.02.2021 [#208636] Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 16.…
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AW: Ihre Antwort vom 16.02.2021 [#208636]
Datum
22. Februar 2021 12:02
An
Stadt Pinneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 16.02.2021. Die Stadt Pinneberg hat es für richtig befunden, den Pinneberger Bürgerinnen und Bürgern eine neue Straßenreinigungsgebührensatzung vorzulegen, mit der einerseits Gebührenanhebungen von rund 90 Prozent und andererseits Gebührensenkungen von bis zu 35 Prozent verbunden sind, obwohl die Gesamtkosten für die Straßenreinigung seit 2003 um mehr als 100 Prozent gestiegen sind und die Art und der Umfang der Reinigungsarbeiten unverändert blieben. Das ist für mich absolut unplausibel und in keiner Weise nachvollziehbar. Deswegen möchte ich Sie nochmals um die Beantwortung meiner Fragen 3 – 5 bitten. Herzlichen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208636 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208636/
Stadt Pinneberg
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Von
Stadt Pinneberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Februar 2021 12:02
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Meine letzte Nachricht vom 22. Februar 2021 [#208636] Sehr << Anrede >> zur Vermeidung von Missverstä…
An Stadt Pinneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine letzte Nachricht vom 22. Februar 2021 [#208636]
Datum
5. März 2021 08:38
An
Stadt Pinneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die von mir im Schreiben vom 22. Februar 2021 erbetene Beantwortung meiner Fragen 3 – 5 nach wie vor Bestand hat. Der von Ihnen gegebene Hinweis auf das KUBUS-Gutachten zur Beantwortung der o.a. Fragen war nicht zielführend. Die extreme Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer wird an keiner Stelle erläutert. So z.B. die alleinige Belastung der Grundstückseigentümer der Klasse II mit den ab 2003 aufgelaufenen gesamten Kostensteigerungen (+ ca. 90 Prozent). Gleichzeitig wird nicht erklärt, warum die Grundstückseigentümer aus den Reinigungsklassen I und III von der Beteiligung an den Kostensteigerungen ab 2003 vollkommen ausgenommen werden. Auch wird an keiner Stelle beleuchtet, vor welchem Hintergrund den Grundstückseigentümern aus der Reinigungsklasse I ein sofortiger Preisnachlass auf ihre alten Gebühren in Höhe von ca.15% und den Grundstückseigentümern aus der Reinigungsklasse III ebenso ein sofortiger Preisnachlass auf ihre alten Gebühren in Höhe von ca.35% eingeräumt wird. Gleichzeitig blieben Art und Umfang des Reinigungsgeschehens in allen Reinigungsklassen seit 2003 unverändert. Diese Verfahrensweise stellt für mich eine eindeutige Missachtung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes dar. Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208636 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208636/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Stadt Pinneberg
Beantwortung Ihrer Anfragen vom 22.02.2021 und 05.03.2021 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre beiden …
Von
Stadt Pinneberg
Betreff
Beantwortung Ihrer Anfragen vom 22.02.2021 und 05.03.2021
Datum
5. März 2021 14:29
Status
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre beiden Anfragen vom 22.02.2021 über FragDenStaat.de und Ihre private Mailadresse sowie Ihre heutige Mail. Unterrichtung der Politik Die Unterrichtung des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen am 03.12.2020 zum Stand der Umsetzung der neuen Straßenreinigungsgebührensatzung erfolgte mündlich im Bericht der Verwaltung. Anliegend erhalten Sie den Protokollauszug. Die seinerzeit erteilte Auskunft ist mittlerweile überholt. Wir bereiten gegenwärtig eine Presseinformation vor, die ich Ihnen identisch zusenden werde. Vergleich zur alten Straßenreinigungsgebührensatzung Die aktuelle Gebührensatzung musste auf eine komplett neue kalkulatorische Basis gestellt werden. Ein prozentualer Vergleich mit früheren Gebührensatzungen oder Kalkulationen kann nicht ermittelt werden, da die Kalkulationsgrundlagen nicht übereinstimmen. Hierzu verweise ich Sie auf die Ihnen im Rahmen Ihrer Kommunalaufsichtsbeschwerde vom 15.08.2020 (Aktenzeichen IV 323-178-166/2016-836/2016) bereits erteilten Auskünfte. Inhaltlich ist keine weitere Vertiefung möglich, da das Kubus-Gutachten die vollständige Kalkulationsgrundlage und Dokumentation bildet. Mit freundlichen Grüßen

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