Abrufbarkeit: Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen (15. März 2023)

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

das unmodifizierte PDF-Dokument "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit im Zeitraum 15. März 2023", veröffentlicht am 13. März 2023.

Dieses ist am 17.03.2023 12:00 Uhr nicht mehr auffindbar über die ursprüngliche Veröffentlichungs-URL [https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/230313_allgemeinverfuegung.pdf], im Gegensatz zu vergleichbaren Allgemeinverfügungen der Vergangenheit.

Bitte begründen Sie darüber hinaus die Entfernung dieser Allgemeinverfügung von Ihrer Webseite!

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. März 2023
  • Frist
    19. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das un…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abrufbarkeit: Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen (15. März 2023) [#273326]
Datum
17. März 2023 12:36
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das unmodifizierte PDF-Dokument "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit im Zeitraum 15. März 2023", veröffentlicht am 13. März 2023. Dieses ist am 17.03.2023 12:00 Uhr nicht mehr auffindbar über die ursprüngliche Veröffentlichungs-URL [https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/230313_allgemeinverfuegung.pdf], im Gegensatz zu vergleichbaren Allgemeinverfügungen der Vergangenheit. Bitte begründen Sie darüber hinaus die Entfernung dieser Allgemeinverfügung von Ihrer Webseite! Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273326/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am n…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Automatische Antwort: Abrufbarkeit: Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen (15. März 2023) [#273326]
Datum
17. März 2023 12:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am nächsten Arbeitstag weitergeleitet. In dringenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffenden Fällen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 90223-9100 an die Lagezentrale der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> zuständig für die Beantwortung Ihres IFG-Antrags ist die Polizei Berlin a…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
WG: Abrufbarkeit: Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen (15. März 2023) [#273326]
Datum
20. März 2023 11:13
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zuständig für die Beantwortung Ihres IFG-Antrags ist die Polizei Berlin als aktenführende Stelle (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes). Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen direkt an die Polizei Berlin. Da Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben, ist es mir nicht möglich, Ihren Antrag weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich erteile Ihnen hiermit die Erlaubnis für die Weiterleitung dieser Anfrage an die aktenführende Stel…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Abrufbarkeit: Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen (15. März 2023) [#273326]
Datum
20. März 2023 13:08
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich erteile Ihnen hiermit die Erlaubnis für die Weiterleitung dieser Anfrage an die aktenführende Stelle. Die Polizei Berlin als unmittelbar nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport ist von meinem Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten an Dritte hinsichtlich dieser konkreten Anfrage ausgenommen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273326/

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Liebe << Antragsteller:in >> den unten stehenden IFG-Antrag übersende ich zuständigkeitshalber an Sie…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
WG: Abrufbarkeit: Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen (15. März 2023) [#273326]
Datum
20. März 2023 15:18
Status
Liebe << Antragsteller:in >> den unten stehenden IFG-Antrag übersende ich zuständigkeitshalber an Sie als aktenführende Stelle gemäß § 13 Abs. 4 Satz des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) mit der Bitte um Übernahme. Der Antragsteller ist entsprechend informiert. Mit freundlichen Grüßen