Absage von Veranstaltungen bis Ende Mai 2020 laut Pressemitteilung vom 13.3.2020

Informationen darüber, wie die Stadtverwaltung zu der Auffassung gelangte, dass einer Reihe von Veranstaltungen bis Ende Mai 2020 die Genehmigung entzogen wird. Laut Pressemitteilung vom 13.3. war Grundlage hierfür das von der Landesregierung beschlossene Massnahmenpaket zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Dieses Massnahmenpaket ist aber ausdrücklich zunächst nur bis zum 19.4.2020 befristet.

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  • Datum
    22. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
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Kai Schmitz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Kommunalverwaltung Neukirchen-Vluyn Details
Von
Kai Schmitz
Betreff
Absage von Veranstaltungen bis Ende Mai 2020 laut Pressemitteilung vom 13.3.2020 [#183124]
Datum
22. März 2020 18:27
An
Kommunalverwaltung Neukirchen-Vluyn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen darüber, wie die Stadtverwaltung zu der Auffassung gelangte, dass einer Reihe von Veranstaltungen bis Ende Mai 2020 die Genehmigung entzogen wird. Laut Pressemitteilung vom 13.3. war Grundlage hierfür das von der Landesregierung beschlossene Massnahmenpaket zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Dieses Massnahmenpaket ist aber ausdrücklich zunächst nur bis zum 19.4.2020 befristet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kai Schmitz Anfragenr: 183124 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183124
Mit freundlichen Grüßen Kai Schmitz

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