Abschaffung der 1 und 2 Euro Cent Münzen

Anfrage an: Bundesfinanzhof

Die Herstellung der 1 u 2 Euro Centmünzen übersteigt den Wert dieser Münzen. Die Preise , welche auf -98 oder 99 enden, sind Augenwischerei. In anderen EU-Staaten(z.Bsp. Niederlande ) sind die Münzen auch nicht existent, Endbeträge auf 98 oder 99 werden dann auf den nächsten 5er ab - oder aufgerundet.
Warum wird das in Deutschland nicht ebenso gehandhabt? Der Staat könnte einiges an Produktionskosten einsparen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Antje Gässler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Herstel…
An Bundesfinanzhof Details
Von
Antje Gässler
Betreff
Abschaffung der 1 und 2 Euro Cent Münzen [#137642]
Datum
6. Mai 2019 00:09
An
Bundesfinanzhof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Herstellung der 1 u 2 Euro Centmünzen übersteigt den Wert dieser Münzen. Die Preise , welche auf -98 oder 99 enden, sind Augenwischerei. In anderen EU-Staaten(z.Bsp. Niederlande ) sind die Münzen auch nicht existent, Endbeträge auf 98 oder 99 werden dann auf den nächsten 5er ab - oder aufgerundet. Warum wird das in Deutschland nicht ebenso gehandhabt? Der Staat könnte einiges an Produktionskosten einsparen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antje Gässler <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antje Gässler << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Antje Gässler

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesfinanzhof
Gz.: Z-OV4050/2-155/2019 Datum: 10.05.2019 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 07.05.2019 wir…
Von
Bundesfinanzhof
Betreff
AW: Abschaffung der 1 und 2 Euro Cent Münzen [#137642]
Datum
10. Mai 2019 07:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Gz.: Z-OV4050/2-155/2019 Datum: 10.05.2019 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 07.05.2019 wird wie folgt beantwortet: Der Bundesfinanzhof ist als oberstes Bundesgericht für Steuern und Zölle nicht zuständig für Münzgeldangelegenheiten. In Deutschland hat das Bundesministerium der Finanzen das alleinige Recht, Münzen auszugeben. Bitte richten Sie Ihre Anfrage daher an das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen