Abschaffung der Umweltplakette

Könnte man nicht - im Sinne des Bürokratieabbaus - die Umweltplakette wieder abschaffen? Eigentlich gibt es ja nur noch die grüne Plakette an den Autos. Und wenn (fast) alle die haben, kann man sie auch weglassen, ist ja egal. Zum Bürokratieabbau: Die Kosten der Plakette entfallen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2020
  • Frist
    26. Februar 2020
  • 3 Follower:innen
Walter Meschenmoser
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Könnte man …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Walter Meschenmoser
Betreff
Abschaffung der Umweltplakette [#175322]
Datum
24. Januar 2020 11:50
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Könnte man nicht - im Sinne des Bürokratieabbaus - die Umweltplakette wieder abschaffen? Eigentlich gibt es ja nur noch die grüne Plakette an den Autos. Und wenn (fast) alle die haben, kann man sie auch weglassen, ist ja egal. Zum Bürokratieabbau: Die Kosten der Plakette entfallen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Walter Meschenmoser Anfragenr: 175322 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175322 Postanschrift Walter Meschenmoser << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Walter Meschenmoser

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Meschenmoser, für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktu…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ihre Anfrage zur Abschaffung der Umweltplakette (IG I 2 0721/001-2020.0144
Datum
4. März 2020 12:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meschenmoser, für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu Umweltplaketten danke ich Ihnen. Das BMVI hat Ihre Anfrage an das für die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weitergeleitet. Zur Ihrer Anfrage weise ich darauf hin, dass Umweltzonen mit Verkehrsverboten für Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß in Deutschland seit dem Jahr 2008 insbesondere als Beitrag zur Einhaltung der europarechtlich verbindlichen Luftqualitätsgrenzwerte für Feinstaub aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit eingerichtet wurden. Die für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständigen Behörden der Länder beachten bei der Einrichtung von Umweltzonen im Hinblick auf einen bundesweit abgestimmten Ansatz unter anderem die bundesweit geltende 35. BImSchV. Diesel-Pkw ab der Abgasstufe Euro-4 (sowie mit einem Partikelfilter nachgerüstete Euro-3-Diesel-Pkw) erhalten eine grüne Plakette, ebenfalls wie Otto-Fahrzeuge ab Abgasstufe Euro-1, da sie in die beste Schadstoffgruppe (4) der geltenden 35. BImSchV fallen. Zwischenzeitlich ist mit einer Ausnahme eine grüne Plakette in den eingerichteten städtischen Umweltzonen erforderlich. Die Kennzeichnung mit Plaketten dient der effizienten Überwachung von Verkehrsverboten durch die örtlich zuständigen Behörden. Otto-Pkw machen rund Zweidrittel des Pkw-Bestandes in Deutschland aus. Dem größten Teil der Pkw konnte daher von Anfang an eine grüne Plakette zugeteilt werden. Die durch die Einrichtung von Umweltzonen beschleunigte Flottenerneuerung bei Diesel-Pkw, die in Schadstoffgruppe 4 fallen und denen eine grüne Plakette zugeteilt wird, führt zusätzlich zusammen mit der Außerbetriebnahme von alten Fahrzeugen erfreulicherweise dazu, dass inzwischen, worauf Sie zutreffen hinweisen, die Pkw in einem sehr hohen Anteil über eine grüne Plakette verfügen. Bei Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen ist die Zahl der Fahrzeuge, denen auf Grund des Emissionsverhaltens keine grüne Plakette zugeteilt werden kann, jedoch noch deutlich höher. Zu beachten ist auch, dass eine ausreichende Plakette nur erforderlich ist, sofern mit dem Fahrzeug eine Umweltzone befahren wird. Wird ein Fahrzeug nur außerhalb einer Umweltzone benutzt, ist keine (grüne) Umweltplakette erforderlich. Mit freundlichen Grüßen