Abschiebungshaft: Zahlen zur Inhaftierung und rechtlichen Überprüfung der Haft

Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mir in Bezug auf folgende Anfrage mitgeteilt hat, es sei für Abschiebungen nicht zuständig und könnte die angefragten Informationen deshalb nicht herausgeben, wende ich mich auf Empfehlung des Bundesamtes nun an die zuständigen Landesministerien und bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen:
1. Wie viele Personen waren im Bundesland in den letzten fünf Jahren und aktuell in der Abschiebungshaft inhaftiert? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Hafteinrichtung , sowie nach den verschiedenen Haftarten (Sicherungshaft nach § 62 III AufenthG, Rücküberstellungshaft nach Art. 28 II, Art. 2 lit. n Dublin-VO i.V.m. § 2 XIV AufenthG, Vorbereitungshaft gem. § 62 II AufenthG, ergänzende Vorbereitungshaft nach § 62c I AufenhtG, Ausreisegewahrsam nach § 62 b AufenthG, Mitwirkungshaft nach § 62 IV AufenthG und § 82 IV 3 AufenthG i.V.m. §§ 40 ff. BPoiG, Transitgewahrsam nach § 15 VI AufenhtG, Zurückweisungshaft gem. § 15 V AufenthG, Zurückschiebungshaft nach § 57 III AufenthG, Verbringungshaft nach § 59 II AsylG i.V.m. § 12 III AufenthG).
2. Gegen wie viele der Inhaftierungen wurde in den letzten fünf Jahren Haftaufhebungsantrag, Haftbeschwerde bzw. ein Feststellungsantrag eingereicht? D.h. wie viele der Haftanordnungen wurden anschließend gerichtlich überprüft?
Sollten die Daten nicht für alle der vergangenen fünf Jahre vorliegen, so bitte ich um zur Verfügungstellung der Daten, die vorliegen.
Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden.
3. Gibt es Daten darüber, wie viele der in der Abschiebungshaft Inhaftierten bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft von einem Rechtsanwalt bzw. einer Person des Vertrauens (§ 418 II Nr. 3 FamFG) vertreten werden? Falls ja: in wie viel Prozent der Haftüberprüfung erfolgt eine entsprechende Vertretung?
4. Wie viele der gerichtlich überprüften Haftanordnungen werden entweder in erster Instanz vor den Amtsgerichten oder in zweiter Instanz vor dem Landgericht als rechtswidrig erkannt? Wie viele dieser Fälle der Landgerichten landen letztlich noch vor dem Bundesgerichtshof und wie viele werden dort als rechtswidrig erkannt?

Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Hannah Franz
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: N…
An Ministerium für Inneres und Sport - Antikorruption - Sachsen-Anhalt Details
Von
Hannah Franz
Betreff
Abschiebungshaft: Zahlen zur Inhaftierung und rechtlichen Überprüfung der Haft [#257691]
Datum
24. August 2022 10:13
An
Ministerium für Inneres und Sport - Antikorruption - Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mir in Bezug auf folgende Anfrage mitgeteilt hat, es sei für Abschiebungen nicht zuständig und könnte die angefragten Informationen deshalb nicht herausgeben, wende ich mich auf Empfehlung des Bundesamtes nun an die zuständigen Landesministerien und bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1. Wie viele Personen waren im Bundesland in den letzten fünf Jahren und aktuell in der Abschiebungshaft inhaftiert? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Hafteinrichtung , sowie nach den verschiedenen Haftarten (Sicherungshaft nach § 62 III AufenthG, Rücküberstellungshaft nach Art. 28 II, Art. 2 lit. n Dublin-VO i.V.m. § 2 XIV AufenthG, Vorbereitungshaft gem. § 62 II AufenthG, ergänzende Vorbereitungshaft nach § 62c I AufenhtG, Ausreisegewahrsam nach § 62 b AufenthG, Mitwirkungshaft nach § 62 IV AufenthG und § 82 IV 3 AufenthG i.V.m. §§ 40 ff. BPoiG, Transitgewahrsam nach § 15 VI AufenhtG, Zurückweisungshaft gem. § 15 V AufenthG, Zurückschiebungshaft nach § 57 III AufenthG, Verbringungshaft nach § 59 II AsylG i.V.m. § 12 III AufenthG). 2. Gegen wie viele der Inhaftierungen wurde in den letzten fünf Jahren Haftaufhebungsantrag, Haftbeschwerde bzw. ein Feststellungsantrag eingereicht? D.h. wie viele der Haftanordnungen wurden anschließend gerichtlich überprüft? Sollten die Daten nicht für alle der vergangenen fünf Jahre vorliegen, so bitte ich um zur Verfügungstellung der Daten, die vorliegen. Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden. 3. Gibt es Daten darüber, wie viele der in der Abschiebungshaft Inhaftierten bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft von einem Rechtsanwalt bzw. einer Person des Vertrauens (§ 418 II Nr. 3 FamFG) vertreten werden? Falls ja: in wie viel Prozent der Haftüberprüfung erfolgt eine entsprechende Vertretung? 4. Wie viele der gerichtlich überprüften Haftanordnungen werden entweder in erster Instanz vor den Amtsgerichten oder in zweiter Instanz vor dem Landgericht als rechtswidrig erkannt? Wie viele dieser Fälle der Landgerichten landen letztlich noch vor dem Bundesgerichtshof und wie viele werden dort als rechtswidrig erkannt? Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannah Franz Anfragenr: 257691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257691/ Postanschrift Hannah Franz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannah Franz

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Ministerium für Inneres und Sport - Antikorruption - Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Frau Franz, ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Sachs…
Von
Ministerium für Inneres und Sport - Antikorruption - Sachsen-Anhalt
Betreff
{Disarmed} Abschiebungshaft: Zahlen zur Inhaftierung und rechtlichen Überprüfung der Haft [#257691]
Datum
29. August 2022 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Franz, ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) zum Thema "Zahlen zur Inhaftierung und rechtlichen Überprüfung der Haft [#257691]" vom 24. August 2022. Sie baten mit Ihrer Anfrage, sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, vorab um entsprechende Mitteilung und dabei um Angabe der Höhe der voraussichtlichen Kosten. Für die von Ihnen beantragte Auskunft werden Verwaltungskosten erhoben, wie aus den vom Ihnen benannten IZG LSA folgt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA werden für die Durchführung des IZG LSA Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) i. V. m. dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Nach dem Gebührentatbestand des Teil A Nr. 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IZG LSA KostVO wird für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 IZG LSA eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 Euro, erhoben. Betragen die Verwaltungskosten für die Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro, werden diese nach § 10 Abs. 2a IZG LSA nicht festgesetzt. Die Stundensätze für den Zeitaufwand richten sich nach § 3 Abs. 1 der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (ALLGO LSA). Nach Vorprüfung erteile ich Ihnen hiermit Auskunft, dass von einer Gebührenpflicht Ihrer Anfrage auszugehen ist. Die Verwaltungskosten für die vorzunehmende Amtshandlung werden sich deutlich über 50 Euro belaufen. Die Sichtung und das Heraussuchen der Unterlagen, für den von Ihnen benannten Zeitraum von fünf Jahren wird einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Daher habe ich für die Bearbeitung Ihres Antrags nach § 10 IZG LSA<http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...> Verwaltungskosten zu erheben. Die genaue Höhe der entstehenden Verwaltungskosten kann derzeit noch nicht abschließend beziffert werden, dürfte aufgrund des erfassten mehrjährigen Zeitraums ihrer Anfrage jedoch den Gebührenhöchstsatz von 500 Euro erreichen. Als Mindestmaß dürfte voraussichtlich folgender zu berechnender Zeitaufwand nach Teil A der Anlage 1 zu § 1 der IZG LSA KostVO<http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...> in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AllGO LSA<http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...> anzusetzen sein: Tätigkeit Statusgruppe Zeitaufwand in Stunden geschätzt Stundensatz in Euro Voraussichtliche Gebühr in Euro geschätzt Eingangsbestätigung / Anhörung / interne Abstimmung Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 0,5 57 28,5 Heraussuchen und Aufbereiten der Daten durch die Fachabteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren, Prüfung von §§ 3- 6 IZG LSA, Erstellung eines Antwortentwurfs Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 15 57 855 Prüfung und Freigabe der Antwort Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü 0,5 71 35,5 Summe 919 höchstens jedoch 500 Damit wäre die Höchstgebühr von 500 Euro für die von Ihnen begehrte Auskunft zu erheben. Hinzu kämen für etwaige postalische Übersendungen noch Auslagen nach Teil B des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IZG LSA KostVO. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA beabsichtige, die Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen, der sich voraussichtlich in Höhe von 330 Euro belaufen könnte. Hierzu wird Ihnen, soweit Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, ein gesonderter Kostenvorschussbescheid übermittelt. Sollte die Gebühr wider Erwarten geringer ausfallen, wird Ihnen eine etwaige Überzahlung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA selbstverständlich erstattet. Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten und wäre für eine zeitnahe Antwort dankbar, um Ihren Antrag ggf. weiter bearbeiten zu können. Mit freundlichen Grüßen