Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen / Geh-/ Radwegrestbreite

Anfrage an: Stadtverwaltung Worms

- In Worms gültige Richtlinie/Dienstanweisung/ermessenslenkende Vorschriften, in welchen Fällen regelmäßig mit dem Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen zu rechnen ist
- In Worms freizuhaltende Mindestbreite von Gehwegen, ab der nicht mehr gegen auf dem Gehweg falsch abgestellte Fahrzeuge eingeschritten wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. September 2020
  • Frist
    9. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - In Worms gültig…
An Stadtverwaltung Worms Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen / Geh-/ Radwegrestbreite [#196741]
Datum
7. September 2020 11:35
An
Stadtverwaltung Worms
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- In Worms gültige Richtlinie/Dienstanweisung/ermessenslenkende Vorschriften, in welchen Fällen regelmäßig mit dem Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen zu rechnen ist - In Worms freizuhaltende Mindestbreite von Gehwegen, ab der nicht mehr gegen auf dem Gehweg falsch abgestellte Fahrzeuge eingeschritten wird.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196741/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadtverwaltung Worms
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Dienstanweisungen und sonstige interne Vorschriften s…
Von
Stadtverwaltung Worms
Betreff
AW: Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen / Geh-/ Radwegrestbreite [#196741]
Datum
12. Oktober 2020 08:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Dienstanweisungen und sonstige interne Vorschriften sind grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und werden daher auch nicht übermittelt. Unsere Mitarbeiter handeln bei der Anordnung von Abschleppmaßnahmen in Ausübung billigen Ermessens aufgrund befehlender Allgemeinverfügungen, polizei- und ordnungsrechtlicher als auch verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Rechtsinstitute der Gefahrenabwehr in Gestalt der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme und/oder des sog. Sofortvollzuges. Die freizuhaltende Mindestgehwegbreite beträgt in der Regel 1,20 Meter. Ob gegen Gehwegparker eingeschritten wird oder nicht, ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Pauschalisierende Aussagen hierzu sind nicht möglich. Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen erlaubt ist. Das Gehwegparken wird unter Abwägung verschiedener Interessen geduldet, soweit Fußgänger nicht behindert werden und eine Restbreite von 1,20 Metern verbleibt. Mit freundlichen Grüßen