Abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der FDP-Fraktion im Wahljahr 2013

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Auskunftsanfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir Folgendes mit:

Ist der Bundesrechnungshof gegen den Beschluss des VG Köln vom 25.04.2018 (Az. 6 L 4777/17, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/6_L_4777_17_Beschluss_20180425.html) in Beschwerde gegangen und liegt hier bereits eine abschließende Entscheidung des OVG NRW vor?

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2019
  • Frist
    1. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
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An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der FDP-Fraktion im Wahljahr 2013 [#50836]
Datum
26. Januar 2019 21:17
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Auskunftsanfrage Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir Folgendes mit: Ist der Bundesrechnungshof gegen den Beschluss des VG Köln vom 25.04.2018 (Az. 6 L 4777/17, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/6_L_4777_17_Beschluss_20180425.html) in Beschwerde gegangen und liegt hier bereits eine abschließende Entscheidung des OVG NRW vor? Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesrechnungshof
Ihre Nachricht vom 26. Januar 2019 Referat Presse 05 20 35 – 5265/2019 Sehr Antragsteller/in gegen den Besc…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 26. Januar 2019
Datum
31. Januar 2019 14:28
Status
Warte auf Antwort
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4,4 KB


Referat Presse 05 20 35 – 5265/2019 Sehr Antragsteller/in gegen den Beschluss des VG Köln vom 25. April 2018 (Az. 6 L 4777/17) hatte der Bundesrechnungshof Beschwerde zum OVG NRW eingelegt. Der Beschluss des OVG NRW mit Aktenzeichen 15 B 624/18 liegt uns seit gestern vor. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir den Beschluss nicht herausgeben können, da er personenbezogene Daten enthält. Bei Interesse an dem Beschluss recherchieren Sie den vom OVG NRW anonymisierten Beschluss in den einschlägigen Datenbanken, wie z. B. unter http://www.ovg.nrw.de/infos/Rechtsprechung_NRWE_DB/index.php oder https://www.juris.de/jportal/index.jsp oder wenden Sie sich direkt an das OVG NRW. Mit freundlichen Grüßen