Abschlussbericht Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ"

Den Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. August 2016
  • Frist
    3. September 2016
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Abschlussber…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Abschlussbericht Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ" [#17439]
Datum
2. August 2016 14:38
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#903 Sehr geehrte mit E-Mail vom 02. August 2016 beantragen Sie auf Grundlage des Inform…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#903
Datum
18. August 2016
Status
Warte auf Antwort
66,7 KB
Sehr geehrte mit E-Mail vom 02. August 2016 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung des Abschlussberichts der Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ" (BLPG Quellen-TKÜ). Ich habe Ihren Antrag zuständigkeitshalber an das Bundeskriminalamt abgegeben. Von dort erhalten sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ihre Anfrage vom 02.08.2016 [#17439] Sehr geehrte mit Antrag vom 02.08.2016 an das Bundesministerium des Innern (…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.08.2016 [#17439]
Datum
29. August 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte mit Antrag vom 02.08.2016 an das Bundesministerium des Innern (BMI) bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung des Abschlussberichts der Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ". Das BMI hat in dieser Sache das Bundeskriminalamt um Übernahme der Anfrage gebeten. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 4,§ 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1.: Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, so weit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3-6 IFG). Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG erstreckt sich jedoch nur auf tatsächliche im BKA vorhandene amtliche Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte "Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006,§ 2 Rn. 11 f.). Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zu Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Information nach den Wünschen des Antragstellers. Die Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ" einer nachgeordneten Kommission der AG Kripo hat namentlich keinen Abschlussbericht erstellt. Dem BKA liegen jedoch zwei Berichte vor, die den Abschluss der Arbeiten der BLPG dokumentieren und die von den entsprechenden Fachgremien zustimmend zur Kenntnis genommen wurden. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht jedoch auch hin sichtlich dieser zwei Berichte nicht. a) Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang jedoch nicht, wenn die begehrten Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die beiden Berichte gelten als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH", da die enthaltenen Informationen als "geheim zu haltende Tatsachen" im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind. Die formelle Einstufung der Unterlagen als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gebietet vorliegend nicht schon per se die Versagung der begehrten Information. Vielmehr ist auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen enthalten sind. Die Gründe für die Einstufung wurden angesichts Ihrer Anfrage erneut geprüft; diese sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes. b) Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, Ä II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinteme Abläufe und Strukturen […] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Die beiden Berichte enthalten Informationen zu polizeilichen Einsatzmaßnahmen für die verdeckte Informationsgewinnung im Rahmen der Quellen-TKÜ. Der dort beschriebene technische und organisatorische Umgang mit der der Quellen-TKÜ-Software ist aus einsatztaktischen und polizeifachlichen Gründen sensibel zu behandeln. Aus den Dokumenten gehen u. a. der derzeitige Funktionsumfang der Software sowie Teile der Funktionsweise hervor. Eine Veröffentlichung könnte eine Umgehung der Überwachungsmöglichkeiten ermöglichen und zumindest die eingeschränkte Wirkung zukünftiger Maßnahmen der Quellen-TKÜ bedeuten. bzw. die Erreichung des Einsatzzieles als solches gefährden bzw. gänzlich unmöglich machen. Im Internetauftritt des Bundeskriminalamtes (www.bka.de) finden Sie jedoch im FAQ-Bereich die freigegebenen Informationen zur betreffenden Thematik. Zu 2.: Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11,65193 Wiesbaden, einzulegen. Jacke, KHK
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abschlussbericht Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ"“ [#17439]
Datum
5. September 2016 18:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17439 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir die Ablehnung nach § 3 Nr. 4 IFG zu pauschal ist und die Aussage, dass ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung nicht in Betracht kommt, nicht nachvollziehbar ist. Ich glaube, die Behörde kann mir sehr wohl einen Teilzugang geben und Stellen mit unbedingt schützenswerten Methoden sehr wohl schwärzen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 17439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage »Abschlussbericht Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Abschlussbericht
Datum
28. September 2016 07:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit AZ: 15-725/002 II#0230 Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. September 2016, das unter dem o. g. Aktenzeichen geführt wird. Nach datenschutzrechtlicher Prüfung und Bewertung Ihres Anliegens wird sich der/die zuständige Bearbeiter/in unaufgefordert wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bitte ich um entsprechende Geduld. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
IFG Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-725/002 II#0230 Sehr geehrter …
253,6 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-725/002 II#0230 Sehr geehrter Herr Meister, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen