Sehr geehrte
mit Antrag vom 02.08.2016 an das Bundesministerium des Innern (BMI) bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung des Abschlussberichts der Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ".
Das BMI hat in dieser Sache das Bundeskriminalamt um Übernahme der Anfrage gebeten.
Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 4,§ 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Zu 1.:
Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, so weit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3-6 IFG).
Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG erstreckt sich jedoch nur auf tatsächliche im BKA vorhandene amtliche Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte "Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006,§ 2 Rn. 11 f.). Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zu Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Information nach den Wünschen des Antragstellers.
Die Bund-Länder-Projektgruppe "Quellen-TKÜ" einer nachgeordneten Kommission der AG Kripo hat namentlich keinen Abschlussbericht erstellt.
Dem BKA liegen jedoch zwei Berichte vor, die den Abschluss der Arbeiten der BLPG dokumentieren und die von den entsprechenden Fachgremien zustimmend zur Kenntnis genommen wurden.
Ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht jedoch auch hin sichtlich dieser zwei Berichte nicht.
a)
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang jedoch nicht, wenn die begehrten Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Die beiden Berichte gelten als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH", da die enthaltenen Informationen als "geheim zu haltende Tatsachen" im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind.
Die formelle Einstufung der Unterlagen als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gebietet vorliegend nicht schon per se die Versagung der begehrten Information. Vielmehr ist auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen enthalten sind.
Die Gründe für die Einstufung wurden angesichts Ihrer Anfrage erneut geprüft; diese sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes.
b)
Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, Ä II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinteme Abläufe und Strukturen […] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10).
Die beiden Berichte enthalten Informationen zu polizeilichen Einsatzmaßnahmen für die verdeckte Informationsgewinnung im Rahmen der Quellen-TKÜ. Der dort beschriebene technische und organisatorische Umgang mit der der Quellen-TKÜ-Software ist aus einsatztaktischen und polizeifachlichen Gründen sensibel zu behandeln. Aus den Dokumenten gehen u. a. der derzeitige Funktionsumfang der Software sowie Teile der Funktionsweise hervor. Eine Veröffentlichung könnte eine Umgehung der Überwachungsmöglichkeiten ermöglichen und zumindest die eingeschränkte Wirkung zukünftiger Maßnahmen der Quellen-TKÜ bedeuten. bzw. die Erreichung des Einsatzzieles als solches gefährden bzw. gänzlich unmöglich machen.
Im Internetauftritt des Bundeskriminalamtes (
www.bka.de) finden Sie jedoch im FAQ-Bereich die freigegebenen Informationen zur betreffenden Thematik.
Zu 2.:
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11,65193 Wiesbaden, einzulegen.
Jacke, KHK