Abschlussbericht Taser-Pilotprojekt

Abschlussbericht zum Pilotprojekt mit Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG), auf dessen Grundlage der Innenminister am 17. April 2019 die Öffentlichkeit informiert hat (https://www.hessen.de/pressearchiv/pressemitteilung/einsatz-des-tasers-kann-leben-schuetzen-0)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Abschlussbericht zum Pi…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschlussbericht Taser-Pilotprojekt [#218697]
Datum
18. April 2021 19:40
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abschlussbericht zum Pilotprojekt mit Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG), auf dessen Grundlage der Innenminister am 17. April 2019 die Öffentlichkeit informiert hat (https://www.hessen.de/pressearchiv/pressemitteilung/einsatz-des-tasers-kann-leben-schuetzen-0)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218697/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-21/025 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18.04.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Da…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Abschlussbericht Taser-Pilotprojekt [#218697]
Datum
28. Juni 2021 16:18
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-21/025 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18.04.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen den Abschlussbericht zum Pilotprojekt mit Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) zu senden, auf dessen Grundlage Minister Beuth am 17. April 2019 die Öffentlichkeit informiert hat. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus dieser Polizeibehörde. Ihr Antrag auf Informationszugang wird unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze H…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abschlussbericht Taser-Pilotprojekt“ [#218697]
Datum
27. Dezember 2021 19:57
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/218697/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Bereichsausnahme für Polizeibehörden nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG hier zu weit ausgelegt wurde. Zwar tritft es zu, dass das Ministerium des Innern und für Sport gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 HSOG als Landespolizeipräsidium auch oberste Polizeibehörde ist. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung von § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG lassen aber eine Auslegung zu, wonach darunter jegliches auf die Polizei bezogene Handeln des Innenministeriums fiele. Als Polizeibehörde agiert das Innenministerium vielmehr nur dann, wenn es Aufgaben nach § 1 HSOG wahrnimmt. Diese Auslegung korrespondiert auch mit der Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG, die auf Datenverarbeitungen mit spezifischen Schutzerfordernissen hinweist, für die der Informationszugang nach Maßgabe der bereichsspezifischen Regelungen des HSOG gewährt werden soll (Drs. 19/5728, S. 128). Das HSOG regelt einen Auskunftsanspruch jedoch nur für Betroffene von polizeilichen Maßnahmen (vg. § 29 HSOG). Da es sich bei der Evaluation des Taser-Pilotprojekts aber gar nicht um eine polizeiliche Maßnahme einer Polizeibehörde handelt, greift weder der Auskunftsanspruch nach § 29 HSOG noch die Bereichsausnahme nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG. Vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Vierten Teils des HDSIG. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Der Link zur Pressemitteilung hat sich zwischenzeitlich geändert und lautet nun: § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 218697.pdf Anfragenr: 218697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218697/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in Ihre Beschwerde ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeit…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Abschlussbericht Taser-Pilotprojekt“ [#218697]; unser Aktenzeichen: 90.21.35:0027/wz
Datum
25. Januar 2022 17:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Beschwerde ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit unserer Behörde an. In der Antwort des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) liegt kein Verstoß gegen den Vierten Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Wie das HMdIS richtigerweise ausführt, betrifft Ihr Antrag auf Auskunft Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die oberste Polizeibehörde des Landes. In der Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang liegt daher kein Verstoß nach § 89 HDSIG. Ein eventuelles öffentliches Interesse, das Sie anführen, ändert nichts an der Rechtslage im Hinblick auf den Anspruch auf Informationszugang. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 81 HDSIG ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bereichsausnahme für Polizeibehörden für das Landespolizeipräsidium nicht gelten sollte (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucksache 19/5728, S. 128). Ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen ist daher nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen