Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/218697/
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Bereichsausnahme für Polizeibehörden nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG hier zu weit ausgelegt wurde.
Zwar tritft es zu, dass das Ministerium des Innern und für Sport gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 HSOG als Landespolizeipräsidium auch oberste Polizeibehörde ist. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung von § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG lassen aber eine Auslegung zu, wonach darunter jegliches auf die Polizei bezogene Handeln des Innenministeriums fiele. Als Polizeibehörde agiert das Innenministerium vielmehr nur dann, wenn es Aufgaben nach § 1 HSOG wahrnimmt.
Diese Auslegung korrespondiert auch mit der Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG, die auf Datenverarbeitungen mit spezifischen Schutzerfordernissen hinweist, für die der Informationszugang nach Maßgabe der bereichsspezifischen Regelungen des HSOG gewährt werden soll (Drs. 19/5728, S. 128). Das HSOG regelt einen Auskunftsanspruch jedoch nur für Betroffene von polizeilichen Maßnahmen (vg. § 29 HSOG).
Da es sich bei der Evaluation des Taser-Pilotprojekts aber gar nicht um eine polizeiliche Maßnahme einer Polizeibehörde handelt, greift weder der Auskunftsanspruch nach § 29 HSOG noch die Bereichsausnahme nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG. Vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Vierten Teils des HDSIG.
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Der Link zur Pressemitteilung hat sich zwischenzeitlich geändert und lautet nun: § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anhänge:
- 218697.pdf
Anfragenr: 218697
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