Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie Herr Präsident auf der Sitzung der Endlagerkommission am 03.07.2015 betonte, macht das BfS "alle Schritte mehr als transparent". Leider hat er zu der Entscheidung zu den Offenhaltungsvarianten für Gorleben fälschlicherweise auf die Homepage des BfS verwiesen.
Zwar ist dort eine Übersicht mit dem Titel "Bergwerk Gorleben - Varianten für einen Offenhaltungsbetrieb des Bergwerks" vom 16.04.2014 zu finden, aus dieser gehen aber die auf der Sitzung nachgefragten Informationen - Konvergenz und Bildung von Auflockerungszonen - nicht hervor. Darüberhinaus stellt sich die Frage, welche Kriterien wurden für die Entscheidung herangezogen und wie wurden sie gegeneinander abgewogen?
Ich bitte mir im Sinne der vom Präsidenten genannten "Supertransparenz des BfS" den Endbericht mit dem Titel (Arbeitstitel mit Stand 16.04.2014) "Abwägung von Varianten für einen Offenhaltungsbetrieb des Bergwerks Gorleben anhand von Kriterien" umgehend als PDF zur Veröffentlichung auf << Antragsteller:in >> zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen auf der Grundlage meines Antrags vom 13.05.2016 mit, dass ich die Akten und alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Vorgänge am 29.06.2016 einsehe. Bitte teilen Sie mir umgehend mit, wo sie mir diese präsentieren wollen und in welchem Zeitraum diese Dienststelle geöffnet ist.
Sollten die mir präsentierten Unterlagen nicht vollständig sein, werde ich weitere Schritte unternehmen.