Abschlussprüfungen 2020

- Dokumente zur Gesundheitssicherheit bei Abschlussprüfungen in den Schulen, die seit Beginn der Covid-19-Pandemie erstellt wurden
- Informationen zu den geplanten Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung gerechter Prüfungsbedingungen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. März 2020
  • Frist
    29. April 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente zur G…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschlussprüfungen 2020 [#183681]
Datum
30. März 2020 17:18
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente zur Gesundheitssicherheit bei Abschlussprüfungen in den Schulen, die seit Beginn der Covid-19-Pandemie erstellt wurden - Informationen zu den geplanten Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung gerechter Prüfungsbedingungen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183681 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183681 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in in der betreffenden Angelegenheit wird der Eingang Ihres Antrags bestätigt. Mit fre…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Antrag auf Aktenauskunft; Abschlussprüfungen 2020
Datum
3. April 2020 11:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrteAntragsteller/in in der betreffenden Angelegenheit wird der Eingang Ihres Antrags bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. März 2020 haben …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen
Datum
4. Mai 2020 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. März 2020 haben Sie um die Übersendung gebeten von - Dokumenten zur Gesundheitssicherheit bei Abschlussprüfungen in den Schulen, die seit Beginn der Covid-19-Pandemie erstellt wurden und - Informationen zu den geplanten Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung gerechter Prüfungsbedingungen. Gemäß § 1 Absatz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit dem am 15. April 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffene Beschluss zu den "Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Pandemie" ist die Kultusministerkonferenz (KMK) beauftragt worden, bis zum 29. April 2020 ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebots durch reduzierte Lerngruppengrößen, insgesamt wieder aufgenommen werden kann. Jede Schule brauche zudem einen Hygieneplan. Soweit das Kultusministerium in diesem Zusammenhang Dokumente anderer Bundesländer erhalten hat, besteht auf den Zugang zu diesen Unterlagen kein Anspruch. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Beziehungen zu einem Land. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Eröffnung des Zugangs zu den entsprechenden Unterlagen gegenüber Dritten das Verhältnis des Landes Baden-Württemberg zu den übrigen Bundesländern negativ belastet. Es besteht Grund zur Annahme, dass bei künftiger Zusammenarbeit mit dem jeweils betroffenen Land eine Zurückhaltung geübt wird, die einem unbefangenen und offenen Austausch zwischen den Ländern entgegensteht. Darüber hinaus sind die Grundzüge für die Einhaltung der Hygienevorgaben zum Infektionsschutz beim wiederaufgenommenen Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 in dem Schreiben von Frau Ministerin Dr. Susanne Eisenmann vom 20. April 2020 dargelegt worden (insbesondere S. 10 ff., abrufbar unter: https://km-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen%202020/2020%2004%2020%20MIN%20Schreiben%20Wiederaufnahme%20des%20Unterrichtsbetriebs.pdf - zuletzt abgerufen am 4. Mai 2020). Eine weitergehende Konkretisierung ist durch die "Hygienehinweise für die Schulen" vom 22. April 2020 erfolgt, die grundsätzlich auch für die Abnahme der Abschlussprüfungen gelten (abrufbar unter: https://km-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen%202020/Hygienehinweise_Schulen.pdf - zuletzt abgerufen am 4. Mai 2020). Für den beruflichen Schulbereich sind gesonderte Hinweise ergangen (s. Anlage). Im Übrigen werden Sie gebeten, die Homepage des Kultusministeriums für weitere Informationen zur Hygiene und den Infektionsschutz an den Schulen regelmäßig zu besuchen. Mit freundlichen Grüßen