Sehr
geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 30. März 2020 haben Sie um die Übersendung gebeten von
- Dokumenten zur Gesundheitssicherheit bei Abschlussprüfungen in den Schulen, die seit Beginn der Covid-19-Pandemie erstellt wurden und
- Informationen zu den geplanten Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung gerechter Prüfungsbedingungen.
Gemäß § 1 Absatz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Mit dem am 15. April 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffene Beschluss zu den "Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Pandemie" ist die Kultusministerkonferenz (KMK) beauftragt worden, bis zum 29. April 2020 ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebots durch reduzierte Lerngruppengrößen, insgesamt wieder aufgenommen werden kann. Jede Schule brauche zudem einen Hygieneplan.
Soweit das Kultusministerium in diesem Zusammenhang Dokumente anderer Bundesländer erhalten hat, besteht auf den Zugang zu diesen Unterlagen kein Anspruch. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Beziehungen zu einem Land. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Eröffnung des Zugangs zu den entsprechenden Unterlagen gegenüber Dritten das Verhältnis des Landes Baden-Württemberg zu den übrigen Bundesländern negativ belastet. Es besteht Grund zur Annahme, dass bei künftiger Zusammenarbeit mit dem jeweils betroffenen Land eine Zurückhaltung geübt wird, die einem unbefangenen und offenen Austausch zwischen den Ländern entgegensteht.
Darüber hinaus sind die Grundzüge für die Einhaltung der Hygienevorgaben zum Infektionsschutz beim wiederaufgenommenen Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 in dem Schreiben von Frau Ministerin Dr. Susanne Eisenmann vom 20. April 2020 dargelegt worden (insbesondere S. 10 ff., abrufbar unter:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen%202020/2020%2004%2020%20MIN%20Schreiben%20Wiederaufnahme%20des%20Unterrichtsbetriebs.pdf - zuletzt abgerufen am 4. Mai 2020).
Eine weitergehende Konkretisierung ist durch die "Hygienehinweise für die Schulen" vom 22. April 2020 erfolgt, die grundsätzlich auch für die Abnahme der Abschlussprüfungen gelten (abrufbar unter:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen%202020/Hygienehinweise_Schulen.pdf - zuletzt abgerufen am 4. Mai 2020).
Für den beruflichen Schulbereich sind gesonderte Hinweise ergangen (s. Anlage).
Im Übrigen werden Sie gebeten, die Homepage des Kultusministeriums für weitere Informationen zur Hygiene und den Infektionsschutz an den Schulen regelmäßig zu besuchen.
Mit freundlichen Grüßen