Abschneiden in Digitalisierungsrankings

- Sämtliche interne Kommunikation im Bezug auf das Ziel, das Abschneiden im Bitkom Smart City Index zu bewerten oder einzuordnen in den Jahren 2020, 2021 und 2022.

- Sämtliche Dokumente in Verbindung mit Aufträgen an externe Dienstleister zur Einordnung des Abschneidens in Digitalisierungsrankings und zur Verbesserung dieses Abschneidens in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Gemeint ist insbesondere der Smart-City-Index des BITKOM, aber auch andere Rankings, sofern zutreffend.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschneiden in Digitalisierungsrankings [#257374]
Datum
18. August 2022 21:32
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche interne Kommunikation im Bezug auf das Ziel, das Abschneiden im Bitkom Smart City Index zu bewerten oder einzuordnen in den Jahren 2020, 2021 und 2022. - Sämtliche Dokumente in Verbindung mit Aufträgen an externe Dienstleister zur Einordnung des Abschneidens in Digitalisierungsrankings und zur Verbesserung dieses Abschneidens in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Gemeint ist insbesondere der Smart-City-Index des BITKOM, aber auch andere Rankings, sofern zutreffend.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257374/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage, die zuständigkeitshalber zur Bear…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Abschneiden in Digitalisierungsrankings [#257374]
Datum
19. August 2022 10:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage, die zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an mich weitergeleitet wurde und deren Eingangich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie um Übersendung 1. der internen Kommunikation, die sich mit der Absicht befasst, das Abschneiden im Bitkom Smart City Index in den Jahren 2020-2022 zu bewerten oder einzuordnen, 2. der Dokumente in Verbindung mit Aufträgen an externe Dienstleister zur Einordnung des Abschneidens in Digitalisierungsrankings und zur Verbesserung dieses Abschneidens in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bitten. Allerdings beschränken Sie Ihren Antrag nicht ausschließlich auf den Smart City Index des Bitkom e.V., sondern wollen von Ihrem Antrag auch weitere Rankings umfasst sehen, falls dazu Informationen vorhanden sind. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa öffentliche Belange oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachdienststellen halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die gewünschten Informationen – soweit vorhanden - unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand und Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage o. g. Anfrage konnte ich leider aufgrund eines kurzfristigen…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: AW: Abschneiden in Digitalisierungsrankings [#257374]
Datum
16. September 2022 17:42
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage o. g. Anfrage konnte ich leider aufgrund eines kurzfristigen Personalwechsels in der Fachdienststelle noch nicht abschließend bearbeiten. Ich werde Ihren Antrag so bald wie möglich abschließend bearbeiten und bitte Sie bis dahin noch um etwas Geduld. Sobald Ihr Antrag abschließend geprüft ist, komme ich unaufgefordert wieder auf Sie zu. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre untenstehende Anfrage nach dem Informationsfrei…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: AW: Abschneiden in Digitalisierungsrankings [#257374], hier: 30-1 1050/22
Datum
28. Oktober 2022 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre untenstehende Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Sie haben um Übersendung von 1. der internen Kommunikation, die sich mit der Bewertung und Einordnung des Abschneidens im Bitkom Smart City Index 2020-2022 oder anderen, vergleichbaren Rankings befasst und 2. der Dokumente in Verbindung mit Aufträgen an externe Dienstleister zur Einordnung des Abschneidens in Digitalisierungsrankings und zur Verbesserung dieses Abschneidens in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gebeten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den hier vorhandenen Informationen, soweit kein spezielleres Gesetz oder ein Ausschlussgrund nach dem IFG NRW einschlägig sind. Der Anspruch besteht allerdings nur im Hinblick auf hier vorhandene Informationen, die Norm gewährt keinen Informationsbeschaffungsanspruch. Ihren Antrag verstehe ich hinsichtlich Ziffer 1 dahingehend, dass Sie die Übersendung der internen Kommunikation erbitten, die jeweils im Nachgang des Smart City Index oder eines vergleichbaren Rankings entstanden ist. Gefragt ist also eine Kommunikation, die nach Veröffentlichung eines Rankings entstanden ist und sich mit dem Ergebnis des Rankings befasst und dieses bewertet. Eine derartige Kommunikation im engeren Sinne ist hier nicht vorhanden. Es gibt bei der Bundesstadt Bonn eine Vielzahl von Digitalisierungsprojekten, die auf die Ziele solcher Rankings einzahlen. Es ist allerdings bei keinem dieser Projekte der ausschließliche Zweck, in einem Ranking weiter aufzusteigen bzw. besonders gut abzuschneiden. Dies ist sozusagen ein Nebeneffekt. Das vorrangige Ziel bei Initiierung und Durchführung von Digitalisierungsprojekten ist es, die Bundesstadt Bonn in der Digitalisierung weiter voranzubringen und den Bürger*innen in möglichst vielen Bereichen auch einen digitalen Zugang zur Stadt zu ermöglichen. Aus diesem Grund gibt es hier keine Kommunikation, die sich damit befasst, wie die Bundesstadt Bonn in einem Ranking abgeschnitten hat und wie dies in künftigen Rankings verbessert werden könnte. Im weiteren Sinne liegt hier lediglich eine interne Analyse des Abschneidens im Bitkom Benchmark 2021 vor, in dem das Abschneiden in den Jahren 2019-2021 verglichen und bewertet wird. Im Hinblick auf Ziffer 2 Ihres Antrags kann ich Ihnen mitteilen, dass keine externen Dienstleister mit dem dezidierten Ziel, im Smart City Index oder anderen Rankings besser abzuschneiden oder das Abschneiden in irgendeiner Weise einzuordnen, beauftragt wurden. Somit sind hier keine Dokumente vorhanden, die in Verbindung mit solchen Aufträgen stehen könnten. Vor diesem Hintergrund beabsichtige ich, Ihnen die vorgenannte Analyse zu übersenden und Ihren Antrag im Übrigen mangels vorhandener Informationen abzulehnen. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit bis zum 04.11.2022 zu den vorstehenden Erwägungen zur Teilablehnung Ihres Antrags Stellung zu nehmen. Sollten Sie sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht melden, werde ich wie beabsichtigt entscheiden. Sie können Ihren Antrag auch zurücknehmen oder beschränken. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW übersende ich Ih…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: AW: Abschneiden in Digitalisierungsrankings [#257374], hier: 30-1 1050/22
Datum
20. Dezember 2022 18:14
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW übersende ich Ihnen im Anhang die unten erwähnte Analyse des Bitkom Benchmark 2021. Der Bescheid zu diesem Vorgang geht Ihnen in den nächsten Tagen per Post zu. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen