Abstand Windenergieanlagen von Drehfunkfeuern

Die wissenschaftliche Grundlage, welche eine pauschalen Abstand von Windenergieanlagen zu Drehfunkfeuern von 15 km wissenschaftlich fundiert herleitet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die wissens…
An DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Abstand Windenergieanlagen von Drehfunkfeuern [#183090]
Datum
22. März 2020 09:51
An
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die wissenschaftliche Grundlage, welche eine pauschalen Abstand von Windenergieanlagen zu Drehfunkfeuern von 15 km wissenschaftlich fundiert herleitet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 183090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183090 Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Sehr geehrter Herr Scharfenort, entschuldigen Sie bitte die etwas verspätete Antwort. Das ICAO EUR Doc 015 vom N…
Von
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Betreff
WG: Abstand Windenergieanlagen von Drehfunkfeuern [#183090]
Datum
7. April 2020 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, entschuldigen Sie bitte die etwas verspätete Antwort. Das ICAO EUR Doc 015 vom November 2015 finden Sie unter folgendem Link: https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ICAO_Docs/ICAO_EUR_DOC_2015_ThirdEd_Nov2015.html In diesem Dokument ist der Anlagenschutzbereich für verschiedene Flugsicherungsanlagen im "Appendix 1, Table 1" niedergelegt. Im Fall der Doppler-Drehfunkfeuer nimmt die DFS den Absatz 8.6. des Dokuments in Anspruch. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> das Dokument enthält Empfehlungen der ICAO, aber keine konkreten wissenschaf…
An DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: WG: Abstand Windenergieanlagen von Drehfunkfeuern [#183090]
Datum
7. April 2020 15:24
An
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> das Dokument enthält Empfehlungen der ICAO, aber keine konkreten wissenschaftlichen Grundlagen, welche basierend auf wissenschaftlich überprüfbaren Fakten einen pauschalen Abstand begründen. Darf ich davon ausgehen, dass der Wert willkürlich ohne wissenschaftliche Begründung festgelegt wurde? Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 183090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183090
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Sehr geehrter Herr Scharfenort, wie Sie den zugesandten Dokumenten zur Größe der Anlagenschutzbereiche entnehmen …
Von
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Betreff
Abstand Windenergieanlagen von Drehfunkfeuern [#183090]
Datum
8. April 2020 12:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, wie Sie den zugesandten Dokumenten zur Größe der Anlagenschutzbereiche entnehmen können. orientiert sich die DFS an den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO. Die DFS verwendet für ihre Begutachtung eine mathematische Methode, deren Gültigkeit im empirischen Vergleich mit einer Vielzahl anderer Gutachten validiert und im Jahr 2016 in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt wurde. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage begründet die DFS den Vorbehalt innerhalb des 15-Kilometer-Radius? In den Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO sind die erforderlichen Genauigkeiten für die Signale von Radar- und Navigationsanlagen festgelegt worden. So wird erreicht, dass Fluglotsen auf zuverlässige Radarinformationen zugreifen und Piloten bei der Navigation ihre vorgeschriebenen Flugpfade einhalten können. Um sicherzustellen, dass durch Bauwerke in der Umgebung von Flugsicherungsanlagen keine störenden Auswirkungen auf deren Signale entstehen können, werden um diese Anlagen sogenannte Anlagenschutzbereiche festgelegt. Für die Größe dieser Anlagenschutzbereiche hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation entsprechende Empfehlungen ausgesprochen, an die sich die DFS grundsätzlich hält, soweit sie den anerkannten Stand der Technik widerspiegeln. Im Jahr 2008 wurden in einer Arbeitsgruppe der ICAO neue Erkenntnisse über das Störpotenzial von Windkraftanlagen gegenüber Navigationsanlagen vom Typ Drehfunkfeuer vorgelegt. Die Informationen gaben den Hinweis darauf, dass Windkraftanlagen (anders als andere, statische "Gebäude") auch aus größerer Entfernung als 3km noch einen nennenswerten "Störbeitrag" auf die Signale ausüben könnten. In dem entsprechenden "Anleitungsmaterial" hat die ICAO daraufhin für Navigationsanlagen des Typs "Drehfunkfeuer" den sog. "Anlagenschutzbereich" vom 3km auf 15km erhöht. Dieser Wert wurde übrigens schon vorher für Radaranlagen zum Ansatz gebracht, wo Störbeeinträchtigungen ebenfalls aus eine Entfernung von größer als 3km entstehen können. Der ICAO lagen entsprechende Erfahrungswerte mit errichteten Windkraftanlagen sowie die Ergebnisse entsprechender Simulationen darüber vor. Wir unterstützen jedoch weiterhin den Dialog der internationalen Experten auf diesem Gebiet und stehen einer Diskussion neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse offen gegenüber. Unabhängig davon hat sich auch die Rechtsprechung in Bezug auf den Anlagenschutz weiter konkretisiert. In einer Entscheidung des OVG Lüneburg in zweiter Instanz wurde im Fall der Navigationsanlage „Leine“ für Recht erkannt, dass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung im Rahmen des §18a LuftVG bindend ist. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber es dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen, eine prognostische Beurteilung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation vorzunehmen. Dessen Entscheidung, die - soweit vorhanden - Standards, Empfehlungen und Orientierungshilfen, die sich den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und sonstigen Dokumenten der ICAO entnehmen lassen, berücksichtige und zu dem Ergebnis komme, dass die geplanten Windenergieanlagen die DVOR "Leine" stören können, lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Vor dem Hintergrund fehlender normkonkretisierender Maßstäbe und allgemein anerkannter fachlicher Standards sei die Art und Weise der vorgenommenen Prognoseberechnung des Bundesaufsichtsamts nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse gerichtlich nicht zu beanstanden. Die DFS hat im Jahr 2014 darauf hingewirkt, dass die Expertengruppe zum Anlagenschutz der ICAO in Europa erneut einberufen wird. Die Experten prüfen, welche neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere zur Beeinträchtigung von Flugsicherungsanlagen durch Windenergieanlagen vorliegen und welche Änderungen sich daraus für die Begutachtung von Bauvorhaben gegebenenfalls ableiten lassen. Wie ist der neueste Stand der Entwicklungen im wissenschaftlichen Bereich? Im Rahmen des Vorhabens WERAN hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) der Deutschen Flugsicherung im Dezember 2019 eine Anpassung des bisher von ihr verwendeten Ansatzes für die Prognose von elektrischen Störeinflüssen von Windenergieanlagen auf Doppler-Drehfunkfeuer (DVOR) vorgeschlagen. Diese erweiterte Methode berücksichtigt Resultate aus der rechnerischen Simulation komplexer Störsignale, die durch Drohnenmessungen der PTB bestätigt wurden. Die DFS erwartet, dass die vorgeschlagene Methode in diesem Jahr für die wissenschaftliche Diskussion offen gelegt wird. Nach deren erfolgreichem Abschluss beabsichtigt die DFS die veränderte Berechnungsmethode in Abstimmung mit BMVI und BAF in die Praxis zu überführen. Mit den obigen Informationen möchten wir Ihnen darstellen, wie die DFS die wissenschaftliche Diskussion des Anlagenschutzes begleitet und ihre Beiträge dazu auch in Zukunft leisten wird. Freundliche Grüße

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Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> danke und bleiben Sie gesund Ulrich Scharfenort Anfragenr: 183090 Antwor…
An DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Abstand Windenergieanlagen von Drehfunkfeuern [#183090]
Datum
10. April 2020 10:23
An
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke und bleiben Sie gesund Ulrich Scharfenort Anfragenr: 183090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183090