Abstandskontrollen zur Radfahrenden und Gehenden

Welche Maßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung des Abstandes zu Radfahrenden und Gehende hat das Innenministerium seit der verbindlichen Einführung von 1,5 m getroffen.

Aus vielen persönlichen Erfahrungen weiß ich, dass der Abstand selten eingehalten wird und sowohl zu Drängeln als auch Nötigung mit der Hupe gegrifen wird. Ich gewinne nicht den Eindruck, dass hier mehr geschehen ist, außer ein paar Hinweisen, die weder Gehende noch den Gegenverkehr abdecken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Abstandskontrollen zur Radfahrenden und Gehenden [#195802]
Datum
23. August 2020 08:50
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Maßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung des Abstandes zu Radfahrenden und Gehende hat das Innenministerium seit der verbindlichen Einführung von 1,5 m getroffen. Aus vielen persönlichen Erfahrungen weiß ich, dass der Abstand selten eingehalten wird und sowohl zu Drängeln als auch Nötigung mit der Hupe gegrifen wird. Ich gewinne nicht den Eindruck, dass hier mehr geschehen ist, außer ein paar Hinweisen, die weder Gehende noch den Gegenverkehr abdecken.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 195802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195802/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenor…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort
Datum
24. September 2020 16:35
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 20. August 2020 begehrten Sie die durch das Innenministerium NRW getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung des Abstandes von 1,5 m zu Radfahrenden und Gehenden seit der verbindlichen Einführung. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: Die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen wurden über das methodische Vorgehen zur Überwachung des Seitenabstandes beim Überholen von Rad Fahrenden am Beispiel der Polizei Köln informiert: • Überwachung auf Straßen mit schmaler Fahrbahnbreite durch Berechnung der zu Grunde liegenden Mindestfahrbahnbreite, die für ein regelkonformes Überholen von Rad Fahrenden erforderlich ist. • Überwachung auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung durch Berechnung der Restfahrbahnbreite. • Schätzung des Seitenabstands ohne Vermessen der Örtlichkeit und der Fahrzeuge (z. B. durch die Verdeutlichung im Anzeigentext, dass die/der Radfahrende das überholende Kfz mit ausgestrecktem Arm hätte berühren können). Eine in Deutschland zertifizierte Technik zur Unterstützung der polizeilichen Überwachung oder gar für eine automatisierte Überwachung des Seitenabstandes ist hier nicht bekannt. Hinsichtlich der vorgenannten und von der Polizei Köln angewandten Methoden liegen noch keine Erfahrungen oder Rechtsprechung vor. Freundliche Grüße