Abstellmöglichkeiten E-Scooter

An welchen öffentlichen Orten dürfen im Hamburger Stadtgebiet E-Scooter abgestellt werden und für welchen Zeitraum gilt diese Erlaubnis?
Wird dies kontrolliert und wenn ja, von wem?
Gab es bereits festgestellte Ordnungswidrigkeiten in Hamburg durch geparkte E-Scooter?

Die Behörde für Inneres und Sport hat mich an Sie verwiesen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abstellmöglichkeiten E-Scooter [#208514]
Datum
12. Januar 2021 11:57
An
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
An welchen öffentlichen Orten dürfen im Hamburger Stadtgebiet E-Scooter abgestellt werden und für welchen Zeitraum gilt diese Erlaubnis? Wird dies kontrolliert und wenn ja, von wem? Gab es bereits festgestellte Ordnungswidrigkeiten in Hamburg durch geparkte E-Scooter? Die Behörde für Inneres und Sport hat mich an Sie verwiesen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208514 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208514/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage #208514 vom 12.01.2021. Seit Inkrafttreten der Elektro…
Von
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Betreff
WG: [EXTERN]-Abstellmöglichkeiten E-Scooter [#208514]
Datum
21. Januar 2021 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage #208514 vom 12.01.2021. Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) im Juni 2019 nehmen E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge legal am Straßenverkehr teil. Zum Verkehr gehören dabei sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr. Analog zu Fahrrädern dürfen E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Raum, also zum Beispiel am Straßenrand, auf Bürgersteigen und Grünstreifen oder in Fußgängerzonen, geparkt werden. Dabei gilt, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern dürfen. Ebenso ist sicherzustellen, dass Eingangsbereiche und Rettungswege nicht blockiert werden. Eine zeitlich begrenzte Erlaubnis zum Betrieb und Abstellen der Fahrzeuge besteht nicht. Für in Hamburg abgestellte E-Scooter im Verleihbetrieb gilt, dass stets eine freibleibende Gehwegbreite von mindestens 1,6 m gewährleistet sein muss. Ebenso hat die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende in Abstimmung mit der Behörde für Inneres und Sport, den Bezirken und der Polizei sogenannte „No-Parking-Zones“ definiert. Damit schützt Hamburg insbesondere im innerstädtischen Bereich Straßenabschnitte, die durch ein hohes Fußverkehrsaufkommen oder schmale Gehwege gekennzeichnet sind oder die sich in unmittelbarer Nähe um Gewässern befinden, um Vandalismus vorzubeugen. Die Festlegung einer Mindestgehwegbreite sowie der Verbotszonen basiert auf einer zwischen Hamburg und allen momentan in der Stadt aktiven E-Scooter-Sharing-Anbietern geschlossenen Vereinbarung auf freiwilliger Basis. Die Verbotszonen sind unter https://www.hamburg.de/verkehr/12732854… abrufbar. Sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder es zu Verstößen gegen die Vereinbarung kommt, sind die zuständigen Behörden dazu berechtigt, E-Scooter unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen. Dem Senat und der Polizei ist die Sicherheit der Verkehrssteilnehmer ein ernstes Anliegen. Daher legt die Polizei großen Wert darauf, dass die Rechtsvorschriften anerkannt und eingehalten werden. Unter Berücksichtigung der Personalkapazitäten werden festgestellte Verstöße sowohl im Rahmen der täglichen Streife, als auch durch die Verkehrsdirektion und die Fahrradstaffel – ungeachtet der Verkehrsbeteiligung – grundsätzlich immer geahndet. Leider kann die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) keine Auskunft dazu geben, ob Ordnungswidrigkeiten durch geparkte E-Scooter in Hamburg- und wie viele- bereits festgestellt und geahndet wurden. Das ist Angelegenheit der Behörde für Inneres und Sport (BIS). Es kommt leider auch zu Verkehrssituationen, in denen sich einzelne Verkehrsteilnehmer nicht gesetzeskonform verhalten. Eine flächendeckende dauerhafte Überwachung des öffentlichen Straßenraumes ist in einer Großstadt wie Hamburg jedoch faktisch nicht durchführbar. Daher befinden sich die zuständigen Behörden mit den Anbietern in einem engen Austausch, um Nutzer zukünftig besser über die verkehrlichen Verhaltenspflichten – hierzu zählt insbesondere das ordnungsgemäße Abstellen der Fahrzeuge – zu informieren. Diese Antwort ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen