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Abstimmung bezüglich Anwendung DIN EN 1998-1/NA:2018-10

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut BGE ist aller Voraussicht nach vorgesehen, entgegen § 22 Abs. 2 Punkt 4 StandAG nicht die DIN EN 1998-1/NA 2011-01, sondern DIN EN 1998-1/NA 2018-10 als Grundlage zum Ausschluss von Erbebengebieten anzuwenden. Diese Abweichung von der Vorschrift im StandAG ist laut BGE mit den höheren Hierarchieebenen abgestimmt.

Ich beantrage die Übermittlung aller Unterlagen zu dieser Abstimmung als PDFs.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Oktober 2019
  • Frist
    27. November 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in laut BGE ist aller Voraussicht nach vorgesehen, entgege…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abstimmung bezüglich Anwendung DIN EN 1998-1/NA:2018-10 [#169263]
Datum
25. Oktober 2019 15:57
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in laut BGE ist aller Voraussicht nach vorgesehen, entgegen § 22 Abs. 2 Punkt 4 StandAG nicht die DIN EN 1998-1/NA 2011-01, sondern DIN EN 1998-1/NA 2018-10 als Grundlage zum Ausschluss von Erbebengebieten anzuwenden. Diese Abweichung von der Vorschrift im StandAG ist laut BGE mit den höheren Hierarchieebenen abgestimmt. Ich beantrage die Übermittlung aller Unterlagen zu dieser Abstimmung als PDFs. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25.10.2019 bitten Sie in einem Antrag nach dem Umweltinformationsges…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 25. Oktober 2019 - Abstimmung bezüglich Anwendung DIN EN 1998-1/NA:2018-10 [#169263]
Datum
25. November 2019 17:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25.10.2019 bitten Sie in einem Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) um Übermittlung aller Unterlagen zu einer Abstimmung der BGE mbH mit anderen Institutionen zur Frage der Anwendung der DIN EN 1998-1/NA 2018-10 anstelle der DIN EN 1998-1/NA 2011-01 als Grundlage zum Ausschluss von Erdbebengebieten im Rahmen des Ausschlusskriteriums der seismischen Aktivität gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 4 StandAG. Sie beantragen die Übermittlung der Unterlagen im PDF-Format. Zu Ihrer E-Mail und Ihrem Antrag nach UIG vom 25.10.19 teile ich Ihnen mit, dass dem BfE hierzu keinerlei Unterlagen vorliegen und das BfE mit dem Vorgang nicht befasst ist. Wie Ihrer Homepage zu entnehmen ist, spekulieren Sie, dass es hierzu „/offensichtlich (...) Abstimmungen mit BfE und/oder BMU" /gegeben habe. /"Die Abstimmung fand (…) offensichtlich klammheimlich statt./“ Mit diesen Spekulationen um eine angebliche Zustimmung von BfE und/ oder BMU verlassen Sie Ihren eigenen Anspruch der Arbeit auf Basis wissenschaftlicher Grundlagen. _Rechtsbehelfsbelehrung_: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, 11513 Berlin erhoben werden. _Hinweise zum Datenschutz:_ Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BfE unter: https://www.bfe.bund.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Sie schreiben: "Wie Ihrer Homepage zu entnehmen ist, spekulieren Sie, dass es h…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag vom 25. Oktober 2019 - Abstimmung bezüglich Anwendung DIN EN 1998-1/NA:2018-10 [#169263]
Datum
27. November 2019 21:09
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie schreiben: "Wie Ihrer Homepage zu entnehmen ist, spekulieren Sie, dass es hierzu „/offensichtlich (...) Abstimmungen mit BfE und/oder BMU" /gegeben habe. /"Die Abstimmung fand (…) offensichtlich klammheimlich statt./“ Mit diesen Spekulationen um eine angebliche Zustimmung von BfE und/ oder BMU verlassen Sie Ihren eigenen Anspruch der Arbeit auf Basis wissenschaftlicher Grundlagen." Leider bin ich bei der durchgehenden Intransparenz bei der bisherigen Standortauswahl gezwungen, Vermutungen anzustellen. Der leitenden Mitarbeiter bei der BGE, der für die Standortauswahl zuständig ist, hat in einer öffentlichen Veranstaltung mir versichert, dass die vorgesehene Abweichung vom Gesetzestext vom StandAG mit der vorgesetzten Hierarchieebene BMU/BfE abgestimmt ist. Meine Spekulation bezieht sich also nur darauf, ob dieser Punkt direkt mit dem BMU unter Auslassung der Regulierungsbehörde geschehen ist oder exakt nach der Hierarchieordnung das mit dem BfE abgestimmt wurde. Ihrer Aussage nach ist das BfE in dieser Sache regelwidrig nicht eingeschaltet worden. Ich bin gespannt auf die Antworten des BMU https://fragdenstaat.de/a/169262 (hier gibt es wieder einmal ein technisches Büroversehen) und der BGE https://fragdenstaat.de/a/169261 (hier gibt es bisher nur nichtssagende Zwischennachrichten). Leider ist man aber auch Ihrer Aussage nicht sicher, die Wahrheit erfahren zu haben. Sowohl das BfE als auch das BMU haben mich schon massiv belogen. Es kann sich natürlich auch herausstellen, dass die Auskunft des leitenden BGE-Mitarbeiters nicht der Wahrheit entspricht. Auch dagegen ist weder ein Kraut gewachsen, noch kann ich gegen solche unwahrheitsgemäßen Auskünfte rechtlich wirklich erfolgreich vorgehen. Hochachtungsvoll Michael Antragsteller/in Anfragenr: 169263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169263