Abstimmung gegen die Familienschutz-Resolution des UN-Menschenrechtsrates A/HRC/26/L.20/Rev.1 am 25.6.2015

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Informationen über die Entscheidungsgrundlage auf Grund derer der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen am 25.6.2015 gegen die Familienschutz-Resolution des UN-Menschenrechtsrates A/HRC/26/L.20/Rev.1 gestimmt hat.

Der UN-Menschenrechtsrat erkennt mit der Resolution (A/HRC/26/L.20/Rev.1) das Elternrecht zur Erziehung der Kinder an und damit, daß der Familie die Erst- und Hauptverantwortung für die Erziehung, Obsorge, Schutz und Entwicklung des Kindes zukommt. Ausdrücklich auch, daß Kinder in der Familie aufwachsen sollen.

Das deutsche Abstimmungsverhalten ist unter dem 30. Juni 2015 im Artikel "UN-Menschenrechtsrat stimmt für die Familie – Welche Staaten stimmten dagegen?" auf katholisches.info veröffentlich worden, siehe hier: http://www.katholisches.info/2014/06/30/un-menschenrechtsrat-stimmt-fuer-die-familie-welche-staaten-stimmten-dagegen/

Ergebnis der Anfrage

Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der UN hatte am 26.Juni 2014 gegen die Resolution des Menschenrechtsrates A/HRC/L20/Rev. „Protection of the Family“ gestimmt.
Begründung:
"Damit soll sichergestellt werden, dass in der Diskussion um die Menschenrechte in der Familie keine Lebensform, zum Beispiel auch solche von lesbischen, schwulen, bisexuellen, Transgender- oder intersexuellen Personen, benachteiligt wird" (Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 4.8.2015).

Kommentar des Anfragestellers:
Es ist erhellend und unerträglich, daß das Ansehen Deutschlands in der Welt durch die offiziöse Verkündung des abseitigen, wissenschaftlich nicht haltbaren und destruktiven Menschenbildes der Gender-Ideologie beschädigt wird. Unser Staat wurde offenkundig von einem zerstörerischen Netzwerk usurpiert . Er handelt gegen die Interessen und den erklärten Willen des Volkes. Dagegen ist Widerstand angesagt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2015
  • Frist
    25. August 2015
  • Ein:e Follower:in
Christoph Marloh
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen üb…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Christoph Marloh
Betreff
Abstimmung gegen die Familienschutz-Resolution des UN-Menschenrechtsrates A/HRC/26/L.20/Rev.1 am 25.6.2015 [#10790]
Datum
24. Juli 2015 17:50
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Entscheidungsgrundlage auf Grund derer der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen am 25.6.2015 gegen die Familienschutz-Resolution des UN-Menschenrechtsrates A/HRC/26/L.20/Rev.1 gestimmt hat. Der UN-Menschenrechtsrat erkennt mit der Resolution (A/HRC/26/L.20/Rev.1) das Elternrecht zur Erziehung der Kinder an und damit, daß der Familie die Erst- und Hauptverantwortung für die Erziehung, Obsorge, Schutz und Entwicklung des Kindes zukommt. Ausdrücklich auch, daß Kinder in der Familie aufwachsen sollen. Das deutsche Abstimmungsverhalten ist unter dem 30. Juni 2015 im Artikel "UN-Menschenrechtsrat stimmt für die Familie – Welche Staaten stimmten dagegen?" auf katholisches.info veröffentlich worden, siehe hier: http://www.katholisches.info/2014/06/30/un-menschenrechtsrat-stimmt-fuer-die-familie-welche-staaten-stimmten-dagegen/
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Christoph Marloh <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Christoph Marloh << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24.07.2015, Vg. 186-2015 Sehr geehrter Herr Marloh, anbei…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24.07.2015, Vg. 186-2015
Datum
4. August 2015 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Marloh, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen