Seit der ersten pandemiebedingten Schulschließung in NRW am 16.03.2020 stimmen sich der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW, der Städte- und Gemeindebund NRW, das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW und die Unfallkasse NRW über die in Schulen zu treffendenden Maßnahmen ab. Diese Abstimmungen verlaufen über Umlaufverfahren und über Telefonkonferenzen.
Das Ergebnis unserer letzten Abstimmung vom 13.08.2021 zu den gemeinsamen Hinweisen und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19, auf das Sie sich in Ihrer Anfrage beziehen, können Sie dem Anhang und der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW unter https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/hinweise_und_verhaltensempfehlungen_infektionsschutz_schulen.pdf entnehmen. Im Übrigen müssen wir Ihren Antrag zurückweisen.
Sofern Sie sich in Ihrem o.g. Antrag auf ein Informationsrecht nach dem UIG NRW und dem VIG beziehen, sind diese Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht gegeben, weil vorliegend weder Umwelt- noch Verbraucherinformationen betroffen sind.
Bei Umweltinformationen handelt es sich um Daten über den Zustand der Umweltmedien Boden, Wasser, Luft und den Naturhaushalt sowie über Tätigkeiten, die zum Schutz der Umwelt dienen.
Bei Verbraucherdaten handelt es sich um Daten über Lebensmittel, Futtermittel, Verbraucherprodukte wie Kleidung, Reinigungsmittel, Spielwaren, oder Haushaltsgeräte sowie auch über technische Produkte wie Möbel und Heimwerkerartikel.
In den Unterlagen, zu denen Sie Zugang erhalten möchten, sind keine Umweltinformationen i.S.d. UIG NRW oder Verbraucherdaten i.S.d. VIG enthalten, so dass Ansprüche auf Informationszugang nach dem UIG NRW und dem VIG ausscheiden.
Ein Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen nach dem IFG NRW besteht vorliegend ebenfalls nicht.
Nach § 1 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang wird jedoch durch die §§ 6 bis 9 IFG NRW ausgeschlossen bzw. beschränkt.
Vorliegend ist Ihr Antrag gem. § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW abzulehnen.
Danach soll der Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Geschützt sind insbesondere solche Informationen, aus denen der Prozess der Willensbildung herausgelesen werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über inner- oder zwischenbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen der Fall ist.
Die in Rede stehenden Unterlagen sind, wie oben bereits dargelegt, von mehreren beteiligten Öffentlichen Stellen erstellt worden. Sie enthalten folglich unterschiedliche Bewertungen und Diskussionsbeiträge, deren Gegenstand das Für und Wider hinsichtlich der behandelten ist. Den Unterlagen lässt sich zweifelsohne der Prozess der Willensbildung entnehmen. Sie sind daher von dem Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW erfasst.
Ihrem Antrag wird aufgrund des Vorliegens des Ablehnungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW nicht stattgegeben. Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Die Ablehnung Ihres Antrages erfolgt gem. § 5 Abs. 2 S. 3 IFG NRW in Schriftform. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie nach 8 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zu wenden, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte.
Des Weiteren steht Ihnen auch der Rechtsweg in Form einer Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf offen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.