Abstimmung mit dem Schulministerium und dem Gesundheitsministerium NRW zu Corona-Hygienemaßnahmen an Schulen

Kommunikation, Besprechungsprotokolle und Vorlagen aus der Zusammenarbeit der Unfallkasse mit dem Schulministerium und dem Gesundheitsministeriums in Bezug auf die Überarbeitung der Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zum Schulstart in NRW. Es geht vor allem darum, wie die Aussage von Frau Ministerin Gebauer in ihrer Pressekonferenz "NRW vor dem Schulstart" zustande gekommen ist:
"Wir haben umfassende Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zusammen nochmal überarbeitet mit der Unfallkasse". Quelle: https://youtu.be/pb-mKABEgn0?t=2904

Wie kommen die Schulsachkostenträger und die Schulhoheitsträger in NRW ihrer Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung für die Schüler:innen nach Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) nach?
https://publikationen.dguv.de/praevention/publikationen-zum-coronavirus/allgemeine-publikationen/3850/sars-cov-2-schutzstandard-schule

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. August 2021
  • Frist
    21. September 2021
  • 12 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abstimmung mit dem Schulministerium und dem Gesundheitsministerium NRW zu Corona-Hygienemaßnahmen an Schulen [#226932]
Datum
17. August 2021 18:22
An
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kommunikation, Besprechungsprotokolle und Vorlagen aus der Zusammenarbeit der Unfallkasse mit dem Schulministerium und dem Gesundheitsministeriums in Bezug auf die Überarbeitung der Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zum Schulstart in NRW. Es geht vor allem darum, wie die Aussage von Frau Ministerin Gebauer in ihrer Pressekonferenz "NRW vor dem Schulstart" zustande gekommen ist: "Wir haben umfassende Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zusammen nochmal überarbeitet mit der Unfallkasse". Quelle: https://youtu.be/pb-mKABEgn0?t=2904 Wie kommen die Schulsachkostenträger und die Schulhoheitsträger in NRW ihrer Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung für die Schüler:innen nach Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) nach? https://publikationen.dguv.de/praevention/publikationen-zum-coronavirus/allgemeine-publikationen/3850/sars-cov-2-schutzstandard-schule
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226932 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226932/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag vom 17.08.2021 Seit der ersten pandemiebedingten Schulschließung in NRW am 16.03.2020 stimmen sich der …
Von
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 17.08.2021
Datum
1. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
808,6 KB
Seit der ersten pandemiebedingten Schulschließung in NRW am 16.03.2020 stimmen sich der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW, der Städte- und Gemeindebund NRW, das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW und die Unfallkasse NRW über die in Schulen zu treffendenden Maßnahmen ab. Diese Abstimmungen verlaufen über Umlaufverfahren und über Telefonkonferenzen. Das Ergebnis unserer letzten Abstimmung vom 13.08.2021 zu den gemeinsamen Hinweisen und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19, auf das Sie sich in Ihrer Anfrage beziehen, können Sie dem Anhang und der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW unter https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/hinweise_und_verhaltensempfehlungen_infektionsschutz_schulen.pdf entnehmen. Im Übrigen müssen wir Ihren Antrag zurückweisen. Sofern Sie sich in Ihrem o.g. Antrag auf ein Informationsrecht nach dem UIG NRW und dem VIG beziehen, sind diese Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht gegeben, weil vorliegend weder Umwelt- noch Verbraucherinformationen betroffen sind. Bei Umweltinformationen handelt es sich um Daten über den Zustand der Umweltmedien Boden, Wasser, Luft und den Naturhaushalt sowie über Tätigkeiten, die zum Schutz der Umwelt dienen. Bei Verbraucherdaten handelt es sich um Daten über Lebensmittel, Futtermittel, Verbraucherprodukte wie Kleidung, Reinigungsmittel, Spielwaren, oder Haushaltsgeräte sowie auch über technische Produkte wie Möbel und Heimwerkerartikel. In den Unterlagen, zu denen Sie Zugang erhalten möchten, sind keine Umweltinformationen i.S.d. UIG NRW oder Verbraucherdaten i.S.d. VIG enthalten, so dass Ansprüche auf Informationszugang nach dem UIG NRW und dem VIG ausscheiden. Ein Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen nach dem IFG NRW besteht vorliegend ebenfalls nicht. Nach § 1 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang wird jedoch durch die §§ 6 bis 9 IFG NRW ausgeschlossen bzw. beschränkt. Vorliegend ist Ihr Antrag gem. § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW abzulehnen. Danach soll der Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Geschützt sind insbesondere solche Informationen, aus denen der Prozess der Willensbildung herausgelesen werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über inner- oder zwischenbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen der Fall ist. Die in Rede stehenden Unterlagen sind, wie oben bereits dargelegt, von mehreren beteiligten Öffentlichen Stellen erstellt worden. Sie enthalten folglich unterschiedliche Bewertungen und Diskussionsbeiträge, deren Gegenstand das Für und Wider hinsichtlich der behandelten ist. Den Unterlagen lässt sich zweifelsohne der Prozess der Willensbildung entnehmen. Sie sind daher von dem Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW erfasst. Ihrem Antrag wird aufgrund des Vorliegens des Ablehnungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW nicht stattgegeben. Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Die Ablehnung Ihres Antrages erfolgt gem. § 5 Abs. 2 S. 3 IFG NRW in Schriftform. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie nach 8 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zu wenden, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Des Weiteren steht Ihnen auch der Rechtsweg in Form einer Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf offen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 17.08.2021 [#226932] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 01.09.2021…
An Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 17.08.2021 [#226932]
Datum
9. September 2021 23:27
An
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 01.09.2021. Leider sind Sie nur auf eine Frage eingegangen. Es fehlt die Antwort auf die Frage "Wie kommen die Schulsachkostenträger und die Schulhoheitsträger in NRW ihrer Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung für die Schüler:innen nach Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) nach?" Quelle: https://publikationen.dguv.de/praevention/publikationen-zum-coronavirus/allgemeine-publikationen/3850/sars-cov-2-schutzstandard-schule Ich freue mich auf eine Auskunft zu der nicht beantworteten Frage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226932 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226932/

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Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Betreff: Ihre Mail vom 09.09.2021 - AW: Ihr Antrag vom 17.08.2021 [#226932] Sehr Antragsteller/in in nordrhein - w…
Von
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff: Ihre Mail vom 09.09.2021 - AW: Ihr Antrag vom 17.08.2021 [#226932]
Datum
10. September 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in nordrhein - westfälischen Schulen werden jährlich und auf besondere Veranlassung hin gemeinsame Begehungen durch Vertreter*innen der Schulsachkostenträger (Mitarbeiter*innen der Hochbauämter oder Immobilienwirtschaft) und der Schulleitung (als Vertretung des Schulhoheitsträgers) mit Beteiligung der Sicherheitsbeauftragen (ggf. mit Gefahrstoffbeauftragten und Strahlenschutzbeauftragen) zur Erhebung der Gefährdungsbeurteilung in allgemeinen und besonderen Bereichen durchgeführt. Zur Dokumentation werden i.d.R. die Checklisten des Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienstes (BAD) verwendet. Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist durch den Gesetzgeber jedoch nicht genau festgelegt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Vertreter*innen des BADs sowie der Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW (UK NRW) beraten hierbei und überwachen. Zur Gefährdungsbeurteilung durch SARS-CoV-2 haben wir als UK NRW in Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung (MSB) den Schulen in Nordrhein - Westfalen (NRW) im letzten Schuljahr eine Mustergefährdungsbeurteilung zukommen lassen. Für den Infektionsschutz sind von den Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zusätzlich Hygienepläne aufzustellen. Hierbei werden die Schulen in NRW durch die zuständigen Gesundheitsämter unterstützt. Das Landeszentrum für Gesundheit NRW hat hierzu Muster - Hygienepläne veröffentlicht (https://www.lzg.nrw.de/_php/login/dl.php?u=/_media/pdf/service/Pub/krankenhaushygiene/3a_hygieneplan_schulen.pdf). Zusätzlich zu der von Ihnen aufgeführten Quelle unseres Bundesverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), haben wir als UK NRW ebenfalls Schutzstandards und Hinweise auf unserer Homepage veröffentlicht. Diese finde Sie unter https://www.unfallkasse-nrw.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/themen/coronavirus.html. Mit freundlichen Grüßen