Abstimmungsverhalten im Bundesrat

- Das Abstimmungsverhalten des Landes Hessen bei der 959. Sitzung des Bundesrates am 07.07.2017

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. August 2017
  • Frist
    5. September 2017
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Abstimmungsve…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Abstimmungsverhalten im Bundesrat [#24213]
Datum
2. August 2017 17:01
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Abstimmungsverhalten des Landes Hessen bei der 959. Sitzung des Bundesrates am 07.07.2017
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und bitte um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Abstimmungsverhalten im Bundesrat [#24213]
Datum
16. September 2017 17:54
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2017 (#24213) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 24213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Abstimmungsverhalten im Bundesrat [#24213]
Datum
6. November 2017 15:42
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2017 (#24213) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 63 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 24213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: AW: Abstimmungsverhalten im Bundesrat [#24213]
Datum
21. November 2017 11:29
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2017 (#24213) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 78 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ggf. eine Untätigkeitsklage möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 24213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: AW: AW: Abstimmungsverhalten im Bundesrat [#24213]
Datum
5. Januar 2018 15:07
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstimmungsverhalten im Bundesrat“ vom 02.08.2017 (#24213) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 123 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 24213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Klage des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: JBB Rec…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
4. April 2018
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Klage des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft, Christinenstr. 18/19, 10119 Berlin, gegen das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Staatskanzlei, diese vertreten durch den Staatsminister Axel Wintermeyer, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden, - Beklagte - wegen: Hessisches Umweltinformationsgesetz Streitwert: € 5.000,00 Wir vertreten den Kläger. Ordnungsgemäße Originalvollmacht ist beigefügt. Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Abstimmungs-verhalten des Landes Hessen bei der 959. Sitzung des Bundes-rates am 7. Juli 2017 nach § 3 Abs. 1 HUIG zu übersenden. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Informationszu-gang nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz geltend. A) Sachverhalt Mit E-Mail vom 2. August 2017 beantragte der Kläger bei der Hessischen Staatskanzlei die Übersendung des Abstimmungsverhaltens des Landes Hessen bei der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 nach § 3 Abs. 1 HUIG. Beweis: Ausdruck der E-Mail vom 2. August 2017 -Anlage K1- Hierauf reagierte die Hessische Staatskanzlei bis zum heutigen Tag trotz mehrfacher Rückfragen durch den Kläger am 16. September 2017, am 6. November 2017, am 21. September 2017 sowie am 5. Januar 2018 bislang nicht. Beweis: Ausdrucke der E-Mails vom 16. September 2017, 6. November 2017, 21. September 2017 und 5. Januar 2018 -Anlage K2- Daher kann der Anspruch nun nur noch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. B) Rechtliche Würdigung Die Beklagte hat nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO über den Antrag des Klägers vom 2. August 2018 entschieden. Die Beklagte teilte dem Kläger keinerlei Gründe für die Verzögerung mit (vgl. § 75 S. 2 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 HUIG zu. Bei der Hessischen Staatskanzlei handelt es sich um eine informations-pflichtige Stelle gem. § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 HUIG. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung zum HUIG (HLT-Drs. 15, 5407, Seite 10). Bei den begehrten Informationen handelt es sich auch um Umweltinforma-tionen gem. § 2 Abs. 3 HUIG. Nach der Tagesordnung des Bundesrats für den 7. Juli 2017 wurde u.a. als Tagesordnungspunkt 106 das „Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung“ behandelt. Beweis: Ausdruck der Tagesordnung für die 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 -Anlage K3- Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen ist nicht ersichtlich. Insbeson-dere liegt die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HUIG, nach der die obersten Landesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung des Landes oder des Bundes tätig werden, im vorliegenden Fall nicht vor. Ein Gesetzgebungs-verfahren des Landes Hessen liegt nicht vor. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Hessische Staatskanzlei
Stellungnahme In dem Verwaltungsstreitverfahren Semsrott, Arne ./. Land Hessen - 6 K 705/18.VVI — teile ich mit, d…
Von
Hessische Staatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme
Datum
17. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
In dem Verwaltungsstreitverfahren Semsrott, Arne ./. Land Hessen - 6 K 705/18.VVI — teile ich mit, dass der Kläger seinen zuerst mit E-Mail vom 2. August 2017 geltend ge-machten Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) nunmehr erstmals konkretisiert hat. Bisher war lediglich pauschal um Übersendung des Abstimmungsverhaltens des Landes Hessen bei der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 gebeten worden. Eine derart pauschale Anfrage rechtfertigte nach hiesiger Auffassung keinen Aus-kunftsanspruch. Zum Einen war zum Zeitpunkt der Anfrage nicht erkennbar, zu wel-chen einzelnen Tagesordnungspunkten konkret die Mitteilung des Abstimmungsverhal-tens des Landes erbeten wurde. Der Auskunftsanspruch wurde sowohl auf das Hessi-sche Umweltinformationsgesetz als auch auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestützt. Hilfsweise sollte die Anfrage als Bürgeranfrage behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Verbraucherinformationsgesetz hier bereits inhaltlich nicht einschlägig gewesen sein dürfte, war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, zu welchen Tagesord-nungspunkten das Abstimmungsverhalten des Landes konkret mitgeteilt werden sollte. Eine pauschale Mitteilung des gesamten Abstimmungsverhaltens würde indes eine sys-tematische Kontrolle des Stimmverhaltens ermöglichen und so den Kernbereich der politischen Willensbildung jedenfalls mittelbar beeinträchtigen. Dem trägt auch § 2 Satz 2 Nr. 1 HUIG Rechnung, dem zufolge die obersten Landesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, soweit und solange sie im Rahmen der Ge-setzgebung- tätig werden (vergleichbar auch § 2 Abs. 3 VIG). Dies war hier der Fall, denn durch den Bundesrat wirken die Länder nach Art. 50 GG bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Ungeachtet dieser Erwägungen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht soll dem Auskunftsbegehren des Klägers indes nunmehr nachgekommen werden, nachdem er in der Klageschrift vom 11. April 2018 die Tagesordnungspunkte konkret benannt hat, zu denen das Abstimmungsverhalten des Landes offengelegt werden soll: TOP 25 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Be-handlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen was-sergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-lmmissions-schutzgesetzes Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses. TOP 28 Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses. TOP 30 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetter-dienst Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses. TOP 47 Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Überein-kommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses. TOP 48 Gesetz zu der am 15. Oktober 2016 in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Ab-bau der Ozonschicht führen Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses. TOP 53 Entschließung des Bundesrates — Bund muss Rahmen für Nachrüstung zur Reduktion der Stickoxidbelastung setzen Der Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Damit dürfte sich das Klagebegehren erledigt haben. Bei der nunmehr zu treffenden Kostenentscheidung sollten die vorgebrachten Argumente zu Gunsten des Landes be-rücksichtigt werden. Da das klägerische Begehren erst mit der Klageschrift so genau bestimmt worden ist, dass eine fundierte Auskunft möglich war, war eine Klageerhe-bung unnötig. Die Kosten hierfür dürfen nicht dem Land und damit der Allgemeinheit auferlegt werden. Unter den gegebenen Umständen sehe ich von einer Übersendung der Verwaltungsakten ab. Mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bin ich einverstanden. Im Auftrag
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Erledigungserklärung In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Hessische Staatskanzlei - 6 K 705/18. WI – …
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Erledigungserklärung
Datum
30. Mai 2018
An
Hessische Staatskanzlei
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Hessische Staatskanzlei - 6 K 705/18. WI – erklären wir im Namen und Auftrag des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründung: Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Abs. 1 HUIG war von Anfang an begründet und hat sich nach Klageerhebung dadurch erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 das Ab-stimmungsverhalten des Landes Hessen im Rahmen der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 25, 28, 30, 47, 48 und 53 offenlegte. Dem Klagebegehren des Klägers wurde damit die Grundlage entzogen, sodass die Klage nach Rechtshängigkeit durch das eben beschriebene erledigende Ereignis unbegründet wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Erhebung der Klage auch nicht unnötig oder gar unzulässig. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurück-ziehen, dass der Antrag auf Offenlegung im Vorverfahren zu unbestimmt formuliert und für diese daher nicht erkennbar war, zu welchen Tagesord-nungspunkten das Abstimmungsverhalten des Landes Hessen mitgeteilt werden sollte. Bestehen bei der informationspflichtigen Behörde im Laufe der Entscheidungsfindung derartige Bedenken, so sieht der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 S. 2 HUIG vor, dass der antragstellenden Person der Umstand eines möglicherweise zu unbestimmten Antrags innerhalb eines Monats mitzuteilen und die Gelegenheit zur Präzisierung zu geben ist. Schließlich ist der Informationssuchende bei der Antragstellung und Konkretisierung von Anträgen nach § 4 Abs. 2 S. 4 HUIG zu unterstützen. Der zuvor genannten Verpflichtungen ist die Beklagte trotz mehrfacher Möglichkeit nicht nachgekommen. Schließlich war es der Kläger, der sich am 16. September 2017, 6. November 2017, 21. November 2017 sowie am 5. Januar 2018 je-weils via E-Mail (bereits vorgelegt als Anlagenkonvolut K2) nach dem Bearbeitungstand seines Antrags informierte. Auf all diese vier Nachfragen reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte ohne sachlich hinreichenden Grund nicht mehr über seinen Antrag entscheiden wird, sofern nicht alsbald Klage auf Offenlegung der begehrten Informationen erhoben wird. Da dem Antrag auf Offenlegung des Abstimmungsverhaltens des Landes Hessen im Rahmen der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 keine Ausnahmetatbestände entgegenstanden, war Klage geboten. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 4. Mai 2018 auf Seite 2 ff. richtig erkennt, war das Klagebegehren des Klägers von Anfang an auf Offenlegung der Tagesordnungspunkte 25, 28, 30, 47, 48 und 53 der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 gerichtet, dem nach Klageerhebung allerdings seine Grundlage entzogen wurde. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.

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Hessische Staatskanzlei
Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin Kläger bevollmächtigt: J…
Von
Hessische Staatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
6. Juni 2018
Status
130,0 KB
In dem Verwaltungsstreitverfahren Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin Kläger bevollmächtigt: JBB Rechtsanwälte, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, - 18-0338 - gegen Land Hessen, vertreten durch die Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden - R4 - Beklagte wegen Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden - 6. Kammer - durch Vors. Richter am VG Schild als Berichterstatter am 1. Juni 2018 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Kläger zu tragen Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitslandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwG0). Es entspricht billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Denn der Antrag des Klägers auf Auskunft des Abstimmungsverhaltens der hessischen Landesregierung gemäß der Tagesordnung für die 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 war unbestimmt. Insgesamt umfasst die Tagesordnung 96 Tagesordnungspunkte, von denen nur ein Bruchteil - wenn überhaupt - sich auf Punkte mit Umweltbezug bezogen haben. Insoweit hat der Kläger erstmals mit dem Klageschriftsatz vom 11.4.2018 sein Auskunftsbegehren so konkretisiert, dass eine ordnungsgemäße Aus-kunft durch die Beklagtenseite möglich war. Mithin konnte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung nach § 75 VwGO nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, denn das Auskunftsbegehren war offensichtlich zu unbestimmt. Auf die Frage, ob vorliegend § 2 S. 1 Nr. 1 HUIG einschlägig ist, kommt es mithin nicht an. Der Streitwert wird gemäß § 52 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. In dem Verfahren über diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevoll-mächtigten. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Die Beschwerde kann als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwG0 sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni-scher-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantworten-den Person signiert und auf einem sicheren Ubermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwG0).