Abwägung - Pressemitteilung

- Dokumente, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird (oder nicht)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Oktober 2018
  • Frist
    1. Dezember 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente, Wei…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Abwägung - Pressemitteilung [#34308]
Datum
30. Oktober 2018 16:48
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird (oder nicht)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bundespolizeipräsidium
IFG-Antrag - Abwägung Pressemitteilungen 71 - 10 00 11 - 0003 - Bd. 18-33 Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestä…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Antrag - Abwägung Pressemitteilungen
Datum
1. November 2018 08:20
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Bd. 18-33 Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags (per E-Mail) vom 30.10.2018 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Wolf, mit E-Mail vom 30.Oktober 2018 begehrten Sie die Übersendung …
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
19. November 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,2 MB
Sehr geehrter Herr Wolf, mit E-Mail vom 30.Oktober 2018 begehrten Sie die Übersendung von Dokumenten, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung der Bundespolizei getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird oder nicht. §1 Absatz 1 IFG gewährt grundsätzlichen jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Ich teilen Ihnen zu Ihrer Anfrage folgendes mit: Die Bundespolizei orientiert ihre Pressearbeit grundsätzlich am Maß des öffentlichen Interesses. Die Pressestellen der Bundespolizei treffen die Auswahl an Sachverhalten, die per Pressemitteilung oder aber über soziale Medien veröffentlicht werden, somit unter anderem anhand von folgenden Kriterien: - Die Schwere einer Straftat/ die Größe des Schadensausmaßes / die Intensität der Gefährdungslage - Die Seltenheit / Außergewöhnlichkeit eines Vorfalls - Die Notwendigkeit eines Zeugenaufrufes aus ermittlungstaktischen Gründen - Die Präventionswirkung zur Vermeidung einer Wiederholung eines Vorfalls. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und nicht in einer periodisierten Reihenfolge aufgeführt. Es bestehen ebenso Gründe für die Nichtveröffentlichung von Sachverhalten. Eigeninitiierte Anfragen von Medien bleiben hiervon unberührt. Vorgaben bzw. Weisungen über die Erstellung bzw. Veröffentlichung von Pressemitteilungen gibt es nicht, da dies aufgrund der unterschiedlichen Größe der Dienststellen, der regionalen Gegebenheiten und der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmungen nicht zielführend wäre. Zudem kann sich aufgrund von Lageänderungen, verschiedenen Wochen- und Jahreszeiten eine unterschiedliche Anzahl an berichtenswerten Sachverhakten ergeben. Die Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüße
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#34308] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen lieben Dank für Ihre zügige Beantwo…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#34308]
Datum
5. Dezember 2018 16:04
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen lieben Dank für Ihre zügige Beantwortung meines IFG-Antrages mit dem AZ 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 18-33. Ich habe noch eine Nachfrage: Steht es den Bundespolizeidirektionen frei, solche von mir angefragt Weisungen, Dokumente o.ä. eigenverantwortlich für Ihre Arbeit zu erstellen? So dass die Möglichkeit besteht, dass ggf. eine Nachfrage bei den einzelnen Direktionen ein anderes Ergebnis als bei Ihnen mit sich bringen würde? Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 34308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Wolf, in Bezug auf Ihre Nachfrage vom 05.12.2018 kann ich Ihnen nac…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
19. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, in Bezug auf Ihre Nachfrage vom 05.12.2018 kann ich Ihnen nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich nunmehr mitteilen, dass eine erneute Anfrage Ihrerseits bei den einzelnen Bundespolizeidirektionen zu keinen differenzierenden Aussagen im Hinblick auf den Umgang mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit führen würde. Die Direktionen gewährleisten grundsätzliche einheitliche Standards im Rahmen der Ausgestaltung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Im Übrigen und insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit und die Notwendigkeit von Abweichungen dieser Ausgestaltung, verweise ich inhaltlich auf hiesiges Schreiben vom 19.11.2018. Mit freundlichen Grüßen